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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 16.05.2024 – T 1614/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.05

ECLI:EP:BA:2024:T161422.20240516

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1614/22 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 16. Mai 2024 Beschwerdeführerin I:

(Einsprechende) Sidel Participations S.A.S. Avenue de la Patrouille de France 76930 Octeville-sur-Mer (FR) Vertreter:

Müller Schupfner & Partner Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB (Muc) Bavariaring 11 80336 München (DE) Beschwerdeführerin II:

Krones AG Böhmerwaldstraße 5 93073 Neutraubling (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Bittner, Bernhard Hannke Bittner & Partner Patent- und Rechtsanwälte mbB Prüfeninger Strasse 1 93049 Regensburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Lanz T. Vermeulen F. Blumer Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2388126 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 19. April 2022.

Sachverhalt und Anträge

I. Sowohl die Einsprechende als auch die Patentinhaberin legten gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das europäische Patent Nr. 2 388 126 in der geänderten Fassung gemäß Hilfsantrag 4 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, Beschwerde ein.

II. Im Einspruchsverfahren hatte die Einsprechende die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ (fehlende Neuheit) und i.V.m. Artikel 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) geltend gemacht.

III. In der angefochtenen Entscheidung kam die Einspruchsabteilung zu dem folgenden Schluss:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung des Patents und der Gegenstand des Anspruchs 1 jedes der Hilfsanträge 1 und 3, sowie der Gegenstand des Anspruchs 2 des Hilfsantrags 2 ist im Hinblick auf das Dokument D1 nicht neu, keine der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen "PU1 - 11155", "PU1 - 11250" oder "PU2" bildet Stand der Technik, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

IV. Im Beschwerdeverfahren wurde unter anderem auf folgende bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokumente Bezug genommen:

D1 EP 2 283 991 A2 D8 DE 10 2008 032 635 A1 D10 US 4,353,398 D13 EP 1 996 385 B1 D14 WO 98/35815 A1 D15 DE 203 09 576 U1 D16 DE 103 61 782 A1 D17 DE 10 2004 044 260 A1 D18 DE 38 15 194 A1 D19 DE 199 48 474 A1. Auch wurde auf die in den Punkten I.5 und I.8 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen zweier behaupteter offenkundiger Vorbenutzungen zitierten Dokumente AA bis AD, BA, PU1A bis PU1O und CA bis CD, DA bis DD, EA bis ED, FA bis FD, GA, PU2A bis PU2H Bezug genommen.

V. Mit ihrer Beschwerdebegründung reichte die Einsprechende die 'Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016' (nachfolgend: 'EU-Richtlinie 2016/943') ein und verwies auf folgende Websites:

https://www.ptonline.com/articles/no-9---stretchblow-molding, https://www.lyondellbasell.com/globalassets/ documents/polymers-technical-literature/a-guide-topolyolefin-blow-molding.pdf.

VI. Mit ihrer Beschwerdebegründung reichte die Patentinhaberin die Hilfsanträge I, II, III-A bis III-K und IV, sowie folgende Dokumente ein:

HBP1 Auszug aus "Entwicklung der PETStreckblastechnologie", Seite 13 HBP2 Auszug aus "Der Brockhaus Naturwissenschaft und Technik", Einträge "Desinfektion", "Sterilisation", 2003 HBP3 VDI Richtlinie 4066, Blatt 4, April 2016 HBP4 "Hygienische Abfüllmaschinen der Klasse IV nach VDMA für flüssige und pastöse Nahrungsmittel - Mindestanforderungen und Rahmenbedingungen für einen bestimmungsgemäßen Betrieb", 2005/Nr. 10, Mai 2005 HBP5 P. Engelhard: "Inaktivieren von Mikroorganismen auf festen Oberflächen mittels Atmosphären aus feuchter Luft/ Wasserstoffperoxid und IR-Behandlung", Dissertation, 2005 HBP6 Schriftsatz der Patentinhaberin vom 19. November 2021 HBP7 Email vom 18. August 2022 von Herrn Christophe Macquet an die Vertreterin der Patentinhaberin HBP8 "Operating and maintenance manual for the EVEREST snow groomer and drum winch", Prinoth AG/SpA, 2010. VII.

In ihrer Beschwerdeerwiderung nannte die Einsprechende weitere Dokumente: DE 20 018 500 U1 (als D4 im Einspruchsverfahren vorgelegt), US 2005 02 06 045 A1, WO 2006 096 914 A1, US 20080029928 A1. VIII. Mit ihrer Beschwerdeerwiderung reichte die Patentinhaberin weitere Hilfsanträge IV-A, V, V-A, VI, VI-A, VII, VII-A, VII-B, VIII, VIII-A, VIII-B, IX, IXA, IX-B, X, X-A, X-B, XI, XI-A, XI-B, XII, XII-A, XIIB, XIII, XIII-A, XIII-B, XIII-C sowie folgende Dokumente ein:

HBP9 Einspruchserwiderung IX. HBP10 DE 10 2009 036 922.8 (Prioritätsunterlagen zu D1) HBP11 DE 10 2009 036 922 A1 (Offenlegungsschrift der Prioritätsanmeldung zu D1). Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 reichte die Patentinhaberin weitere Hilfsanträge III-E' bis III-K' ein. Mit einem weiteren Schreiben vom 15. September 2023 reichte sie außerdem folgende Dokumente ein:

HBP12 Urteil BGH X ZR 73/20 HBP13 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466).

X. In der am 17. April 2024 erlassenen Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) brachte die Kammer ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Ausdruck. Sie vertrat unter anderem die vorläufige Meinung, dass der Hauptantrag und die Hilfsanträge I und II der Patentinhaberin nicht gewährbar seien, dass die Umstände der Beschwerdesache jedoch eine Zulassung des mit der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin eingereichten Hilfsantrags III-A rechtfertigen könnten.

XI. Am 16. Mai 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Während der mündlichen Verhandlung wendete sich die Einsprechende gegen die Zulassung des Hilfsantrags III-A und machte einen Einwand nach Regel 80 EPÜ geltend. Nachdem die Kammer den verspätet vorgebrachte Einwand im Verfahren zugelassen hatte, reichte die Patentinhaberin geänderte Ansprüche gemäß Hilfsantrag III-A' ein. Am Ende der mündlichen Verhandlung nahm die Patentinhaberin ihren bisherigen Hauptantrag und sämtliche mit ihrer Beschwerdebegründung, mit ihrer Beschwerdeerwiderung und mit dem Schreiben vom 2. Juni 2023 eingereichten Hilfsanträge zurück.

XII. Die Beschwerdeführerin I (nachfolgend: die Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdeführerin II (nachfolgend: die Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage des während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 16. Mai 2024 vorgelegten Hilfsantrags III-A'.

XIII. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 des Hilfsantrags III-A' lauten wie folgt (die von der Kammer verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):

"1. [1.1] Vorrichtung zum Umformen von Kunststoffvorformlingen zu Kunststoffbehältnissen (10), [1.2] mit einer Transporteinrichtung, welche die Behältnisse entlang eines vorgegebenen Transportpfades transportiert, [1.3] mit einer Beaufschlagungseinrichtung (6), welche die Behältnisse (10) mit einem fließfähigen Medium beaufschlagt, um diese zu expandieren, [1.4] mit einem Reservoir (8) zum Aufbewahren des fließfähigen Mediums und [1.5] mit einer Zuführungsleitung (12), welche das fließfähige Medium von dem Reservoir (8) zu dem Behältnis (10) fördert, [1.6] wobei eine Ventileinrichtung (4a, 4b, 4c) die Zufuhr des fließfähigen Mediums in die Behältnisse steuert (10), um die Behältnisse zu expandieren, [1.6A] wobei die Vorrichtung eine Vielzahl von Beaufschlagungseinrichtungen aufweist und die Vorrichtung eine Verteileinrichtung (24) aufweist, welche das fließfähige Medium an die einzelnen Beaufschlagungseinrichtungen leitet, [1.7A'] wobei die Vorrichtung (1) eine erste Zuleitung (20) aufweist, um der Zuführungsleitung zwischen dem Reservoir (8) und dem zu behandelnden Behältnis (10) ein fließfähiges Sterilisationsmedium zur Sterilisierung der Zuführungsleitung zuzuführen oder [1.7B] in einer Abführleitung für das fließfähige Medium, welche das fließfähige Medium von den Behältnissen (10) abführt, ein fließfähiges Sterilisationsmedium zuzuführen, [1.8] wobei es sich bei der Vorrichtung um eine Streckblasmaschine handelt, welche auch eine Reckstange aufweist, welche die Behältnisse in ihrer Längsrichtung dehnt."

"2. [1.1] Vorrichtung zum Umformen von Kunststoffvorformlingen zu Kunststoffbehältnissen (10), [1.2] mit einer Transporteinrichtung, welche die Behältnisse entlang eines vorgegebenen Transportpfades transportiert, [1.3] mit einer Beaufschlagungseinrichtung (6), welche die Behältnisse (10) mit einem fließfähigen Medium beaufschlagt, um diese zu expandieren, [1.4] mit einem Reservoir (8) zum Aufbewahren des fließfähigen Mediums und [1.5] mit einer Zuführungsleitung (12), welche das fließfähige Medium von dem Reservoir (8) zu dem Behältnis (10) fördert, [1.6] wobei eine Ventileinrichtung (4a, 4b, 4c) die Zufuhr des fließfähigen Mediums in die Behältnisse steuert (10), um die Behältnisse zu expandieren [1.7A'], wobei die Vorrichtung (1) eine erste Zuleitung (20) aufweist, um der Zuführungsleitung zwischen dem Reservoir (8) und dem zu behandelnden Behältnis (10) ein fließfähiges Sterilisationsmedium zur Sterilisierung der Zuführungsleitung zuzuführen oder [1.7B] in einer Abführleitung für das fließfähige Medium, welche das fließfähige Medium von den Behältnissen (10) abführt, ein fließfähiges Sterilisationsmedium zuzuführen, [1.8] wobei es sich bei der Vorrichtung um eine Streckblasmaschine handelt, welche auch eine Reckstange aufweist, welche die Behältnisse in ihrer Längsrichtung dehnt, [2] wobei die Vorrichtung (1) eine Steuereinrichtung (16) aufweist, welche die Zuführung des Sterilisationsmediums nur außerhalb eines Arbeitsbetriebs der Vorrichtung (1) in welchem die Behältnisse (10) mit dem fließfähigen Medium beaufschlagt werden, zulässt."

XIV. Die Beteiligten haben im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Zulassung des Hilfsantrags III-A' - Einsprechende Hilfsantrag III-A' solle bereits aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht zuzulassen werden. Über keinen der unabhängigen Ansprüche 1 oder 2 dieses Antrags sei im erstinstanzlichen Verfahren entschieden worden. Außerdem enthielten beide Ansprüche Merkmale, die aus der Beschreibung stammten. Im Vergleich zu dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrag 2 sei ein unabhängiger Anspruch gestrichen worden. Anders als in der Entscheidung T 1480/16 habe diese Streichung zu einer Neugewichtung geführt, sodass die Kammer über einen Ermessensspielraum verfüge, den Hilfsantrag nicht zuzulassen. Außerdem sei bereits Hilfsantrag 2 zum letztmöglichen Zeitpunkt im Verfahren vor der Einspruchsabteilung eingereicht worden. Die Einsprechende habe damals keine Gelegenheit gehabt, ggf. durch Einreichen neuer Beweismittel darauf zu reagieren.

- Patentinhaberin Hilfsantrag III-A' sei im Beschwerdeverfahren zuzulassen. Die außergewöhnlichen Umstände lägen darin, dass der Einwand nach Regel 80 EPÜ gegen den Hilfsantrag III-A verspätet erhoben worden sei. Der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Hilfsantrag 2, auf dem die nun vorliegenden Ansprüche basiert seien, sei rechtzeitig in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht worden. Im Gegensatz zu ihren nunmehrigen Ausführungen habe die Einsprechende damals mit dem Einreichen von sieben neuen Dokumenten auf diesen Antrag reagiert. Anders als Hilfsantrag 2 weise Hilfsantrag III-A' bloß zwei unabhängige Vorrichtungsansprüche auf, welche prima facie den Erfordernissen des EPÜ genügten. In den ersten unabhängigen Vorrichtungsanspruch sei das nichtfakultative Merkmal aus dem erteilten Anspruch 5 aufgenommen worden. Der zweite unabhängige Vorrichtungsanspruch beinhalte das zusätzliche Merkmal aus dem erteilten Anspruch 4. Offenkundige Vorbenutzungen - Einsprechende Die Einspruchsabteilung habe nicht alle Umstände berücksichtigt für die Beantwortung der relevanten Fragen, ob die Käufer der von der Einsprechenden hergestellten Blasformmaschinen Teil der Öffentlichkeit gewesen seien oder ob die verkauften Produkte tatsächlich durch ein Geschäftsgeheimnis geschützt gewesen seien.

Die erste offenkundige Vorbenutzung betreffe den Verkauf von mindestens zwei Maschinen des Typs 'SBO 14/20 - N° 11155' bzw. 'SBO 10/14 - N° 11250' an zwei verschiedenen Kunden. Daher könne es sich bei den beiden Maschinen nicht um Prototypen gehandelt haben, sondern mindestens eine dieser verkauften Maschinen sei Gegenstand einer üblichen geschäftlichen Beziehung gewesen, bei der, anders als im Falle einer gemeinsamen Entwicklung, der Käufer Teil der Öffentlichkeit gewesen sei. Darüber hinaus seien Prototypen nicht automatisch von einer stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarung betroffen. Das Interesse eines Unternehmens an Feedback von einer Vielzahl von Kunden für die Serienproduktion deute sogar auf das Gegenteil. Daher sei es irrelevant, ob die Betriebsanleitungen der verkauften Maschinen eine Geheimhaltungsklausel beinhalteten. Dennoch sei zu bemerken, dass eine Geheimhaltungsklausel in einer Betriebsanleitung nicht ohne weiteres bedeute, dass der Schutz des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich für die darin beschriebene Anlage wirksam sei. In diesem Zusammenhang werde auf die EU-Richtlinie 2016/943 für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere Artikel 2 dieser Richtlinie, verwiesen, die im vorliegenden Fall in Anwendung von Artikel 125 EPÜ in Betracht zu ziehen sei, um die Frage zu beantworten, ob eine Geheimhaltungsvereinbarung tatsächlich in Kraft gewesen sei. Die EU-Richtlinie diene dazu, das EU-Recht in den Mitgliedsländern zu harmonisieren. Gewöhnlich basiere eine solche EU-Richtlinie auf der Praxis der Mitgliedsstaaten, d.h. einer Vielzahl von Vertragsstaaten des EPÜ, welche bereits vor dem Verabschieden der EU-Richtlinie angewandt worden sei und daher vom EPA berücksichtigt werden sollte. Falls die Voraussetzungen der EU-Richtlinie nicht erfüllt seien, d.h. die erforderlichen Geheimhaltungsmaßnahmen nicht vorgenommen worden seien, handle es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis, und man könne annehmen, dass im Allgemeinen die Öffentlichkeit nicht gehindert worden sei, Zugang zu dem Gegenstand zu erhalten. Im vorliegenden Fall sei es irrelevant, ob es eine Geheimhaltungsverpflichtung gegeben habe, da sich die Geschäftspartner offensichtlich nicht um die Geheimhaltungsvereinbarung gekümmert hätten. Das zeigten insbesondere die Zeitschriftenartikel PU1I und PU1J, durch welche die in der Firma LSDH als Teil einer "Combi PredisTM" Anlage installierte Streckblasmaschine vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Gemäß dem Artikel PU1I sei dieser mit Wasserstoffperoxid desinfizierbaren PET-Anlage vom Typ 'SBO' der Firma Sidel eine Etikettiermaschine der Firma Krones nachgeschaltet. Während der Instandhaltung und beim Training für die gesamten Anlage, und insbesondere während der Installation dieser Etikettiermaschine, müsse zumindest ein Mitarbeiter der Firma Krones anwesend gewesen sein.

Außerdem sei angeblich einem Fotografen Zugang zu der Anlage gewährt worden, was ein klarer Beweis dafür sei, dass es keinen wirksamen Schutz bzw. keine angemessenen Maßnahmen für den Schutz des angeblichen Geschäftsgeheimnisses gegeben habe. Auch für den Artikel PU1J seien Bilder von dem Gegenstand der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung gemacht worden. Dies weise darauf hin, dass die Parteien an einer Vertraulichkeit des vorbenutzten Gegenstands nicht interessiert gewesen seien. Gemäß gängiger Rechtsprechung reiche es für einen Nachweis einer öffentlichen Zugänglichmachung, wenn die Öffentlichkeit die Möglichkeit gehabt habe, die relevanten Merkmale zu erkennen. Insbesondere habe es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der Definition der EURichtlinie gehandelt, weil es durch die Veröffentlichung der Artikel PU1I und PU1J Maßnahmen gegeben habe, um den Inhalt des Gegenstands der Vorbenutzung zu verbreiten. Das von der Patentinhaberin vorgelegte Urteil HBP12 betreffe deutsches Recht. Das Europäische Patentamt solle hingegen Standards evaluieren und setzen, die so allgemein wie möglich seien und bestenfalls alle Ansätze abdeckten, die in den Mitgliedsstaaten bekannt gewesen seien. Das neue deutsche Geheimnisschutzgesetz HBP13 stelle eine zumindest teilweise Abkehr von dem bisherigen deutschen Ansatz ohne jegliche Beschränkung für Geschäftsgeheimnisse dar; gemäß der geänderten Rechtslage müssten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Dies sei ein fest etablierter Ansatz außerhalb von Deutschland gewesen, der auch vor der EU-Richtlinie in einigen EUMitgliedsstaaten bekannt gewesen sei. Die EU-Richtlinie habe nur das Ziel gehabt, die Ansätze zu harmonisieren, die in den EU-Mitgliedstaaten, insbesondere außerhalb Deutschlands, bereits etabliert gewesen seien. Aus diesem Grund komme es nicht auf die zeitliche Gültigkeit der EU-Richtlinie an. Im Einklang mit dem Urteil HBP12 sei am Prioritätstag des angegriffenen Patents kein wirksamer Geschäftsgeheimnisschutz vorhanden gewesen, und es lägen daher viele Indizien vor, gemäß denen der geschützte Gegenstand bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei.

Hinsichtlich der offenkundigen Vorbenutzung "PU2" sei festzustellen, dass zwischen 2000 und 2005 zwei Versionen der Blasformmaschine des Typs SRU verfügbar gewesen seien. Die eidesstattliche Erklärung PU2D beweise, dass SRU Maschinen in beiden Versionen mit einem System zur Sterilisierung des Blaskreises verkauft worden seien. Die Dokumente PU2A bis PU2H belegten, dass vor dem Prioritätstag des Streitpatents verschiedene SRU Maschinen an die Unternehmen Calidad Pascual S.A.U., Puleva Food S.L. und Bolthouse Farms verkauft worden seien. Dabei betreffe nur das Dokument PU2F ein Angebot, nicht aber die Kaufverträge PU2G und PU2H. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen in den Dokumenten PU2F bis PU2H beträfen die Unterlagen, nicht die verkauften Maschinen. Eine solche Klausel werde standardmäßig in einen Vertrag aufgenommen, müsse aber nicht dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprechen.

Deshalb seien die offenkundigen Vorbenutzungen "PU1 – 11155", "PU1 – 11250" und "PU2" als Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 (2) EPÜ zu betrachten. - Patentinhaberin Die geltend gemachten Vorbenutzungen bewegten sich alle in der Sphäre der Einsprechenden, so dass jeweils der strenge Beweismaßstab anzulegen sei.

Hinsichtlich der ersten behaupteten offenkundigen Vorbenutzung der Maschinen 'SBO 14/20 - N° 11155' und 'SBO 10/14 – N° 11250' bestünden große Beweislücken hinsichtlich des Aspekts, was genau offenkundig vorbenutzt worden sei. Da es sich bei vielen der in der Betriebsanleitung BA dargestellten Komponenten um optionale Ausstattungsmerkmale handle, sei es unklar, welche dieser Gegenstände tatsächlich verkauft worden seien. Es bestünden außerdem Zweifel, ob der Verkauf dieser Maschinen einer Geheimhaltung unterlegen habe, da in den Unterlagen PU1A und PU1D die Maschine als "Prototyp" bzw. "Proto" bezeichnet sei. Die Einsprechende habe selbst zugegeben, dass es sich bei der Maschine 'SBO 14/20 - N° 11155' augenscheinlich um einen Prototyp gehandelt habe. Die Geheimhaltungsvermerke in den einzelnen Betriebsanleitungen (z.B. Seite 2 der AA) deuteten darauf hin, dass der Verkauf der Maschine einer Geheimhaltung unterlegen habe. Nur aus der Tatsache, dass die weiteren Betriebsanleitungen ebenfalls den Vermerk aufweisen, könne nicht gefolgert werden, dass es sich um einen Standardabsatz handle. Der Geheimhaltungsvermerk beinhalte vielmehr über einen reinen Copyright-Hinweis hinaus die Verpflichtung, keine Informationen zu technischen Teilen, etwa zu beschriebenen Maschinen, offenzulegen. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass auch das eigentliche Produkt, zu dem die Bedienungsanleitung gehört, einer Geheimhaltungsverpflichtung unterlegt habe. Auf die Dokumente HBP7 und HBP8 werde diesbezüglich verwiesen.

Die erstmals mit der Beschwerdebegründung eingereichte EU-Richtlinie 2016/943 sei verspätet eingereicht und deshalb nicht in das Verfahren zuzulassen. Diese habe keinerlei Relevanz für eine Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich der angeblichen Vorbenutzungen. Ob eine Benutzungshandlung als offenkundig zu qualifizieren sei, sei keine Frage des Verfahrensrechts, sodass bereits daher Artikel 125 EPÜ nicht einschlägig sei. Auch lägen keine Regelungslücken vor. Dass ein Vorliegen einer Offenkundigkeit auf irgendeine Weise mit einer Qualifikation eines Gegenstands als Geschäftsgeheimnis gemäß einer EU-Richtlinie zusammenhänge, normiere weder das EPÜ noch die Rechtsprechung. Da die EU-Richtlinie frühestens im Jahr 2016 in Kraft getreten sei, könne diese bereits in zeitlicher Hinsicht nicht einschlägig für eine Begründung einer angeblichen Offenkundigkeit der vorgebrachten Vorbenutzungen sein. Im Übrigen werde den einzelnen Mitgliedsstaaten eine Frist zur Umsetzung einer EU-Richtlinie gewährt, so dass entsprechende nationale Gesetze erst deutlich nach 2016 in Kraft getreten sein dürften, ohne die einer Richtlinie keine Gesetzeskraft zukomme. Die Einsprechende habe nicht belegt, dass vor Inkrafttreten der Richtlinie in einem einzigen EPÜ-Mitgliedstaat in Bezug auf die angebliche Vorbenutzung mit der EU-Richtlinie vergleichbare Regelungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorgelegen hätten. Es werde auf das Urteil HBP12 des Bundesgerichtshof verwiesen, in dem mit Verweis auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2018, vorgelegt als Dokument HBP13, welches der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943 diene und das am 26. April 2019 in Kraft getreten sei, festgestellt worden sei, dass die EU-Richtlinie auch inhaltlich bei Fragen der Offenkundigkeit einer angeblichen Vorbenutzung nicht einschlägig sei. Jedenfalls aber habe der Bundesgerichtshof deutlich formuliert, dass selbst falls ein Gegenstand nicht als Geschäftsgeheimnis anzusehen sei, nicht der unmittelbare Schluss gezogen werden könne, dass dieser als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht anzusehen sei. Auch die Argumentation der Einsprechenden hinsichtlich des Artikels PU1I sei nicht schlüssig.

Erstens lägen Maschinenunterlagen, wie Bedienungsanleitungen, Ersatzteildokumentationen und Elektroschaltpläne und einzelne aus diesen Handbüchern herausgegriffene Informationen keineswegs frei an Maschinen aus und seien damit auch nicht für jedermann ohne weiteres einsehbar. Der Hersteller einer Maschine habe kein Interesse daran, dass der Kunde mit der Zeichnung eines Ersatzteiles zu einer anderen Firma gehe, um es von dort zu beziehen. Bei einigen der von der Einsprechenden vorgelegten Unterlagen handle es sich augenscheinlich lediglich um interne Unterlagen der Einsprechenden selbst. Einem Beobachter bleibe nur der Blick von außen auf die Maschine selbst, sofern er überhaupt Zugang erhalten habe. Im Betrieb seien wegen der geschlossenen Maschinenschutzverkleidung fast keine Details der Maschine erkennbar. Außerdem seien eine Blasformvorrichtung und eine Etikettiermaschine zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, welche räumlich voneinander unabhängig installiert und instandgehalten würden. Dem Artikel PU1I könne nicht der zeitliche Ablauf entnommen werden, ob beispielsweise die Etikettiermaschine zum Zeitpunkt der Installation der Blasformmaschine bereits vorhanden gewesen sei oder umgekehrt. Im Übrigen lägen üblicherweise Geheimhaltungsvereinbarungen vor, wenn Mitarbeiter eines externen Unternehmens das Firmengelände und insbesondere den Produktionsbereich beträten. Auch bei der zweiten behaupteten Vorbenutzung fehle es an einem Nachweis der öffentlichen Zugänglichkeit. Im Abschnitt 72.4 des Dokuments PU2B werde zwar eine aseptische Flaschenbefüllung von Sidel genannt, allerdings seien bereits die einzelnen Kapazitäten der Formen geschwärzt. Daneben sei auch der Zeitpunkt dieser Vorbenutzung fraglich. Die eidesstattliche Versicherung PU2D könne für sich alleine ohne weitere Stützung durch z.B. Rechnungsbelege oder Lieferscheine nicht als ausreichend aussagekräftig angesehen werden, da Herr Decrock aus der Sphäre der Einsprechenden stamme. Bei insgesamt 19 angeblich verkauften Blasmaschinen erscheine es wenig glaubwürdig, dass sich zu keiner einzigen dieser Maschinen ein abgeschlossener Kaufvertrag oder die Lieferung stützende Unterlagen finden ließen. Es sei daher auch nicht klar, welche der angegebenen Vorbenutzungshandlungen in welcher Form und mit welchen technischen Funktionen vorlägen. Es gebe keine Beweise, dass die Blasformmaschine in der behaupteten Konstellation ausgeliefert worden sei. Die Dokumente PU2G, PU2H seien Kaufverträge, die eine Vertragsbedingung enthielten, dass alle Dokumente und Information jeglicher Natur, die noch nicht öffentlich zugänglich sind, als vertraulich zu behandeln seien. Es sei anzunehmen, dass Sidel stets mit den Kunden eine solche Vertraulichkeitsverpflichtung als Vertragsbestandteil vereinbart habe. Bei der Anlage PU2F handle es sich lediglich um ein erstes Angebot. Im Übrigen seien die Beweismittel PU2F, PU2G und PU2H als verspätet anzusehen und nicht mehr ins Verfahren zuzulassen.

Deshalb seien die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen "PU1 – 11155", "PU1 – 11250" und "PU2" nicht Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ. Hilfsantrag III-A' - Neuheit im Hinblick auf das Dokument D1 - Einsprechende Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III-A' sei nicht neu im Hinblick auf das Dokument D1. Die Offenbarung des Dokuments D1 sei als Ganzes zu betrachten. In Absatz [0031] sei eine Blasdüse mit dem Bezugszeichen 14 erwähnt. Diese bilde zumindest einen Teil der Zuführungsleitung, welche die Blasluft zu der Blasform führe. Es folge aus Absatz [0017], dass auch das Reinigungsmedium über die Blasdüse austrete. Daher sei das Merkmal 1.7A' offenbart. Außerdem sei den Absätzen [0024] und [0026] des Dokuments D1 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die Blasformen Teil einer Rundläuferanordnung seien bzw. an einem Trägerrad angeordnet seien. Dabei handle es sich um eine Massenproduktion von Flaschen, sodass es zwingend notwendig sei, dass die Blasluft zwischen den verschiedenen Blasstationen verteilt werde. Dies sei einschlägige Information, welche der Fachmann unter allfälligem Einbezug seines allgemeinen Fachwissens mitlese. Eine Alternativlösung sei nicht offenbart. Andere, technisch wenig sinnvolle Lösungen, wonach beispielsweise einzelne Kompressoren auf der Blasstation montiert seien, habe die Patentinhaberin nicht nachweisen können und wären vom Fachmann ausgeschlossen worden. Der Anspruchsgegenstand ergebe sich somit nicht erst aus der Kombination von verschiedenen Ausführungsformen des Dokuments D1. - Patentinhaberin Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III-A' sei neu im Hinblick auf das Dokument D1. Unter Beachtung, dass die Absätze [0044] und [0052] bis [0078] des Dokuments D1 nicht wirksam die Priorität beanspruchen können, da sie im Rahmen der EPNachanmeldung hinzugefügt worden seien, handele es sich bei dem Dokument D1 um einen Stand der Technik gemäß Artikel 54 (3) EPÜ. Das Merkmal 1.7A' sei nicht im Dokument D1 offenbart. In Absatz [0032] des Dokuments D1 sei lediglich ausgeführt, dass über Zuführleitungen 42, 44 bei der in Figur 1 gezeigten Ausführungsform Reinigungsmedien zugeführt würden und dass die Zuführung von einem Ventilblock 46 gesteuert werde.

Gemäß Absatz [0034] des Dokuments D1 werde das Reinigungsmedium über die Reckstange in die Blasform eingeführt. Weder der in der Reckstange gebildete Kanal noch der Ventilblock sei aber eine Zuführungsleitung im Sinne von Anspruch 1. Durch die Reckstange werde gerade ein von der Blasluft-Zuführungsleitung unabhängiger Reinigungsmedienkanal bereitgestellt. Nur in Absatz [0018] des Dokuments D1 sei die Austrittsöffnung des Reinigungsmediums in Zusammenhang mit der Blasdüse beschrieben. Allerdings sei die Mündung der Zuleitung in die Zuführungsleitung dort nicht ausdrücklich erwähnt. Es könne sein, dass das Reinigungsmedium parallel zur Blasluft der Austrittsöffnung der Blasdüse zugeführt werde. Selbst unter der Annahme, dass eine Zuleitung zur Zuführungsleitung vorgesehen sei und das Reinigungsmedium als Sterilisationsmedium betrachtet werden könne, sei nicht davon auszugehen, dass eine derartige Zuleitung zwangsläufig zwischen dem Reservoir der Blasluft und dem zu behandelnden Behältnis angeordnet wäre. Denkbar wäre nämlich, dass das Reservoir in einem Bereich der Leitung zwischen der Quelle des Sterilisationsmediums und dem zu behandelnden Behältnis angeordnet sei. Darüber hinaus sei eine Verteileinrichtung im Sinne des Merkmals 1.6A nicht im Dokument D1 offenbart. Es möge zwar sein, dass eine Rundläuferanordnung typischerweise mit vierzig bis fünfzig Blasstationen ausgerüstet sei, die über einen Ringkanal mit Blasluft versorgt würden. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine solche Verteilung zwingend in der Anlage gemäß dem Dokument D1 vorhanden sei.

Möglicherweise weise jede Blasstation einen eigenen Kompressor auf, welcher dann nur irgendwie mit elektrischer Energie versorgt werden müsse. Es sei übrigens nicht zulässig, verschiedene Bestandteile unterschiedlicher Ausführungsformen, die in ein und demselben Dokument beschrieben seien, miteinander zu verbinden, sofern nicht im Dokument selbst eine solche Verbindung nahegelegt werde. Bei der Frage, ob das Erfordernis der Neuheit erfüllt sei, dürfe das Fachwissen keine Rolle spielen.

Hilfsantrag III-A' - erfinderische Tätigkeit - Einsprechende Ausgehend vom Dokument D10 beruhe der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag III-A' nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Dokument D10 werde ein Vorformling extrudiert und in einer Blasform durch Druckluft geformt. Dabei stellten das Extrusionsverfahren und das Blasverfahren im Dokument D10 zwei getrennte Prozesse einer einzigen Vorrichtung dar, die jeweils ihre eigenen Düsen aufwiesen. Abhängig von der Position der Dreiwegventile 109A-C werde entweder Druckluft aus den Leitungen 130, 132 und 134 oder Sterilisationsmittel aus der Quelle 70 der Vorrichtung zugeführt. Einen Streckblasmechanismus weise die Vorrichtung allerdings nicht auf. Auch eine Verteileinrichtung sei dem Dokument D10 nicht zu entnehmen. Der hiermit verbundene technische Effekt, sowie die objektive technische Aufgabe, könne entweder nur darin bestehen, einen alternativen Umformprozess zu finden, oder die Kunststoffbehältnisse schneller herzustellen. Sowohl eine Streckblasmaschine als auch eine Verteileinrichtung seien jedoch Merkmale, die standardmäßig bei der Herstellung von PET-Flaschen aus Vorformlingen eingesetzt würden. Solche Lösungen seien beispielsweise aus den Dokumenten D8 und D13 bis D19 bekannt. Außerdem sei zum Zeitpunkt der Priorität des Streitpatents das Streckblasformen eine bekannte Technologie gewesen. Um die fehlenden Merkmale in die aus dem Dokument D10 bekannte Vorrichtung aufzunehmen, hätte der Fachmann somit keine Motivation gebraucht, zumal das Extrusionsblasverfahren gemäß dem Dokument D10 in zwei voneinander getrennten Stationen durchgeführt werde, sodass nur der Blasmechanismus der Station 16 durch einen Streckblasmechanismus zu ersetzen gewesen wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es im Dokument D10 nicht so sehr auf den Aufbau der einzelnen voneinander getrennten Stationen 14 und 16 ankomme, sondern vielmehr um den Transport und die Verteilung der Druckluft und des Sterilisationsmediums über die verschiedenen Leitungen gehe. Deshalb wäre es für den Fachmann naheliegend gewesen, die in der Figur 5 des Dokuments D10 dargestellten Leitungen auch an eine Verteileinrichtung mit verschiedenen Streckblasvorrichtungen anzuschließen. Die Unterscheidungsmerkmale könnten somit keine erfinderische Tätigkeit begründen.

- Patentinhaberin Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag III-A' beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Dokument D10 zeige keine Streckblasmaschine und offenbare damit nicht das Merkmal 1.8. Es handle sich bei dem Dokument D10 um eine andere Maschinengattung, die zur Herstellung von Flaschen aus Polyethylen (PE), nicht aus PET, gedacht sei, weswegen es sich bereits deshalb nicht als nächstliegender Stand der Technik eignet. Für die von der Einsprechenden vorgeschlagene Aufgabenstellung, einen alternativen Umformprozess anzuwenden, fehle jegliche Veranlassung. Aber sogar wenn vor diese Aufgabe gestellt, hätte der Fachmann nicht auf einen Streckblasprozess zurückgegriffen. Dazu biete das Dokument D10 keinen Anhaltspunkt. Streckblasprozesse und Extrusionsblasprozesse seien nämlich nicht als gleichwertige Alternativen aufzufassen. Es gehe um eine völlig andere Maschine. Ein Wechsel von einem Extrusionsblasvorgang zu einem Streckblasprozess hätte eine Umkonstruktion der gesamten im Dokument D10 offenbarten Vorrichtung bedeutet. Denn die Lösung des Dokuments D10 erfordere, dass ein Kunststoffschlauch kontinuierlich durch den Extrusionskopf hergestellt werde. Dabei müsse der in die Blasform eingebrachte Schlauch bereits die volle Länge der Blasform aufweisen, um zu einem gemeinsamen, luftdichten Schlauchende zusammengeführt zu werden. Deshalb weise eine solche Lösung keinen Reckstangenmechanismus auf. Außerdem sei entgegen des Erfordernisses des Merkmals 1.6A nur eine Blasstation offenbart. Wenn die Aufgabe dahingehend formuliert würde, die Vorrichtung schneller laufen zu lassen, dann hätte der Fachmann einfach weitere Maschinen neben die aus dem Dokument D10 bekannte Maschine gestellt.

Darüber hinaus enthalte das Dokument D10 keinen Hinweis auf eine Steuerung im Sinne des Merkmals 2 von Anspruch 2. Es könne ja sein, dass während des Sterilisationsvorgangs in der Station 16 ein weiterer Vorformling in der Station 14 geformt werde. Daher sei der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche nicht nahegelegt.

Entscheidungsgründe§

1. Zulassung des Hilfsantrags III-A' 1.1 Nach Artikel 13 (2) VOBK in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Ablauf einer von der Kammer in einer Mitteilung nach Regel 100 Absatz 2 EPÜ bestimmten Frist oder, wenn eine solche Mitteilung nicht ergeht, nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15 Absatz 1 grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

1.2 Die Einsprechende erhob zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer während der Diskussion über die Zulassung des mit der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin eingereichten Hilfsantrags III-A einen Einwand nach Regel 80 EPÜ bezüglich des im Vergleich zur erteilten Fassung hinzugefügten abhängigen Anspruchs 3. Nachdem die Kammer ihre Auffassung dargelegt hatte, dass Hilfsantrag III-A wegen Verletzung der Regel 80 EPÜ unzulässig sei, reichte die Patentinhaberin einen geänderten Anspruchssatz als Hilfsantrag III-A' ein, in dem der strittige Anspruch 3 gestrichen wurde, die Ansprüche 4 bis 14 umnummeriert und die Rückbezüge einiger abhängiger Ansprüche angepasst wurden.

1.3 Die Kammer stimmt der Patentinhaberin zu, dass die erstmalige Befassung in der mündlichen Verhandlung mit der Frage, ob die Aufnahme des neuen Anspruchs 3 in den Hilfsantrag III-A von einem Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ veranlasst gewesen war, sie mit einer neuen Situation konfrontiert hat, zumal die Kammer in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK ihre vorläufige Einschätzung dargelegt hatte, dass die Umstände der Beschwerdesache eine Zulassung des Hilfsantrags III-A rechtfertigen könnten. Aus diesem Grund stellte die Nichtzulassung des Hilfsantrags III-A wegen einer Verletzung von Regel 80 EPÜ einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK dar, der das verspätete Vorbringen rechtfertigte.

1.4 Der Ansicht der Einsprechenden, Hilfsantrag III-A' solle bereits aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht zugelassen werden, kann die Kammer nicht beitreten. Es stimmt zwar, dass die Einspruchsabteilung über keinen der - im Vergleich zum Hilfsantrag III-A unverändert gebliebenen - unabhängigen Vorrichtungsansprüche 1 und 2 des Hilfsantrags III-A' entschieden hat. Allerdings lagen diese Ansprüche bereits vor der angefochtenen Entscheidung als Ansprüche 1 und 3 des vor dem von der Einspruchsabteilung gesetzten Zeitpunkts nach Regel 116 (1) EPÜ eingereichten Hilfsantrags 2 vor. Dass die Einspruchsabteilung nicht über den Gegenstand dieser Ansprüche 1 und 3, sondern lediglich über den Gegenstand des in Hilfsantrag III-A (und auch in Hilfsantrag III-A') nicht mehr weiterverfolgten Anspruchs 2 des Hilfsantrags 2 entschieden hat, kann nichts daran ändern, dass die Einsprechende in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung hinreichend Gelegenheit hatte, sich auch zu den anderen unabhängigen Ansprüchen 1 und 3 des Hilfsantrags 2 zu äußern, was sie mit ihrem Schreiben vom 12. Januar 2022 einschließlich des Einreichens von sieben neuen Dokumente D13 bis D19 auch getan hat (s. Seite 2/3, letzter Satz: "[I]t is therefore implied or at least obvious to use a distribution unit as it is discussed in the auxiliary requests 2 and 5 to 22"). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass, wie die Patentinhaberin überzeugend dargelegt hat, die im Vergleich zur erteilten Fassung des Anspruchs 1 hinzugefügten Merkmale 1.6A und 2 der unabhängigen Vorrichtungsansprüche des Hilfsantrags III-A' den erteilten Ansprüchen 5 bzw. 4 entstammen, welche bereits zu Beginn des Einspruchsverfahrens ein Streitpunkt gewesen waren. Die Streichung des unabhängigen Anspruchs 2 des Hilfsantrags 2 im Rahmen des mit der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin eingereichten Hilfsantrags III-A hat daher den bisherigen Anspruchsgegenstand nicht dermaßen verlagert, dass die Zulassung des darauf gestützten Hilfsantrags III-A' dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen würde.

1.5 Aus den genannten Gründen hat die Kammer ihr Ermessen gemäß Artikel 13 (2) VOBK dahingehend ausgeübt, den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag III-A' in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.

2. Offenkundige Vorbenutzungen 2.1 Die Einsprechende hat ihren Einspruch unter anderem auf mangelnde Patentfähigkeit im Hinblick auf zwei behauptete offenkundige Vorbenutzungen gestützt. In der angefochtenen Entscheidung ist die Einspruchsabteilung zum Schluss gekommen, dass keine dieser Vorbenutzungen Stand der Technik bildet.

a) SBO Streckblasmaschinen (Vorbenutzung "PU1 11155", "PU1 - 11250") 2.2 Bei der ersten geltend gemachten Vorbenutzung handelt es sich um den Verkauf und die Lieferung im Jahr 2009 von zwei von der Einsprechenden hergestellten Streckblasmaschinen des Typs 'SBO' (Sidel BiOrientation) mit den jeweiligen Bezeichnungen 'SBO 14/20 - N° 11155' und 'SBO 10/14 - N° 11250' an das Unternehmen Laiterie de Saint-Denis de l'Hotel S.A.S. ('LSDH') bzw. Ultra Dairy, Llc. Diesbezüglich hat die Einsprechende auf die Dokumente AA bis AD, BA und PU1A bis PU1O verwiesen.

2.3 Die in der Betriebsanleitung AA dargelegte Maschine 'SBO 14/20 - N° 11155' (s. insbesondere die Zeichnungen in den Abschnitten 2.1, 4.2 und 24.5.3) weist eine Streckblasmaschine mit einer Transporteinrichtung und einer Vielzahl an Blasstationen auf, wobei Druckluft zur Beaufschlagung der Kunststoffbehältnisse aus einem Reservoir über eine Ventileinrichtung, eine Verteilereinrichtung und eine Vielzahl von Beaufschlagungseinrichtungen zu den einzelnen Behältnissen geführt wird. Es folgt aus der Zeichnung im Abschnitt 4.2, dass in der Zuführungsleitung der Druckluft ein optionaler Doppelfilter mit dem Bezugszeichen '4' angeordnet ist, der nach Abschnitt 4.3.3 und Abschnitt 6 mittels eines gasförmigen Sterilisationsmediums sterilisiert werden kann ('stérilisation à la vapeur'). Dabei wird auch zwangsweise ein Teil der Zuführungsleitung der Druckluft sterilisiert (s. insb. die Zeichnung im Abschnitt 6.2). Ähnliches ist der Betriebsanleitung BA der Maschine 'SBO 10/14 - N° 11250' zu entnehmen (s. Abschnitte 2.1, 4.2, 4.3.2 und 5.2).

2.4 Die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass die Dokumente PU1A bis PU1H den Verkauf und die Lieferung einer Maschine 'SBO 14/20 - N° 11155' an LSDH belegen. Aus den Dokumenten PU1A, PU1B und PU1C geht außerdem hervor, dass sowohl ein Doppelfilter ('DOUBLE FILTRE') als auch eine Einrichtung zur Sterilisierung der Filter ('Stérilisation des filtres du 40 bar') mitgeliefert worden sind. Im Gegensatz dazu ist aus keinem der Dokumente PU1K bis PU1O klar ersichtlich, ob die an Ultra Dairy, Llc verkaufte und gelieferte Maschine 'SBO 10/14 - N° 11250' eine solche Sterilisierungseinrichtung aufwies.

2.5 Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Verkauf und die Lieferung der beiden Maschinen ohne Geheimhaltungsverpflichtung stattgefunden hat. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob die folgende Klausel auf Seite 2 der Betriebsanleitung AA "Ce document contient des renseignements qui sont la propriété de SIDEL. A l’exception de tout droit expressément accordé dans un contrat, aucune partie de ce document ne peut être copiée ni divulguée sans l’autorisation écrite préalable de SIDEL" ("Dieses Dokument enthält Informationen, die Eigentum von SIDEL sind. Mit Ausnahme jeglicher in einem Vertrag gewährter Rechte darf kein Teil dieses Dokuments kopiert oder offengelegt werden ohne der vorherigen schriftlichen Genehmigung von SIDEL" - Übersetzung durch die Kammer) und die ähnliche Klausel auf Seite 2 der Betriebsanleitung BA auf eine Geheimhaltungsvereinbarung hindeuten, die zum Zeitpunkt des Verkaufs und der Lieferung der jeweiligen Maschine tatsächlich wirksam war.

2.6 Die Kammer schließt sich der Sichtweise der Patentinhaberin an, dass die Klausel über einen reinen Copyright-Hinweis hinausgeht, da sie eine ausdrückliche Verpflichtung enthält, keine Informationen aus der Betriebsanleitung offenzulegen ('divulguée', 'disclosed'). Zwar ist den Umständen Rechnung zu tragen, dass zumindest das Bedienungs- und Wartungspersonal zum maßgeblichen Zeitpunkt Zugriff auf die Maschine und die zugehörende Betriebsanleitung hatte und es spätestens bei der Einweisung durch die Monteure der Firma Sidel über die einzelnen Schritte des Verfahrens informiert wurde (vgl. Abschnitt 1.2 der Betriebsanleitungen AA und BA, sowie Seite 3 jedes der Dokumente PU1A und PU1B). Die Einsprechende hat allerdings nicht überzeugend dargelegt, dass die aus ihrer Sphäre stammende Maschine im Rahmen einer üblichen geschäftlichen Beziehung, d.h. ohne jegliche Verpflichtung zur Geheimhaltung, zwischen den Unternehmen Sidel und LSDH bzw. Ultra Dairy, Llc übergegangen ist, zumal sie selbst angibt, dass es sich bei der Maschine 'SBO 14/20 - N° 11155' lediglich um einen Prototyp gehandelt habe (vgl. Seite 3 des Dokuments PU1A und Seite 1 des Dokuments PU1D). Die Tatsache, dass eine zweite Streckblasmaschine des Typs 'SBO' an einen weiteren Kunden verkauft und geliefert wurde, kann alleine schon deshalb diese Feststellung nicht entkräften, da es sich dabei möglicherweise um eine grundlegend andere Maschine bzw. einen grundlegend anderen Prototyp gehandelt hat (s. Punkt 2.4 oben).

2.7 Die öffentliche Zugänglichmachung der an LSDH verkauften Streckblasmaschine hat die Einsprechende unter anderem auch mit Verweis auf die Zeitschriftenartikel PU1I und PU1J begründet. Dem Artikel PU1I ist zu entnehmen, dass LSDH im Jahr 2009 eine PET-Anlage von der Firma Sidel erworben hat, in welcher Wasserstoffperoxid zur Entkeimung der Vorformlinge eingesetzt wird. Außer der Beschriftung 'SBO Universal' in der oberen rechten Ecke des Bilds auf Seite 8 enthält der Artikel PU1I jedoch keine Angaben, um welche Maschine es sich dabei gehandelt hat. Auch die Tatsache, dass die auf Seite 9 des Artikels PU1I erwähnte Etikettiermaschine der PETAnlage nachgeschaltet war, belegt nach Auffassung der Kammer nicht, dass ein für deren Installation zuständiger Mitarbeiter der Firma Krones als Teil der Öffentlichkeit Zugang zu der Streckblasmaschine der Firma Sidel und insbesondere zu der Zuführungsleitung bzw. dem Doppelfilter der Druckluft hatte, zumal jedenfalls nicht nachgewiesen ist, ob die PET-Anlage zum Zeitpunkt der Installation der Etikettiermaschine bereits aufgebaut war und ob sich letztere räumlich in der Nähe der PET-Anlage befand. Ferner kann sich die Kammer nicht der Sichtweise der Einsprechenden anschließen, dass dem Fotografen bzw. Journalisten, der für das Erstellen des Artikels PU1I zuständig war, ein ungehinderter Zugang zu der PET-Anlage und den Maschinenunterlagen eingeräumt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Werksgelände des Unternehmens LSDH ein abgeschlossener Bereich ist und dieser daher nicht ohne weiteres allgemein zugänglich ist. Es ist weiterhin fraglich, ob die Details der PETAnlage durch die geschlossene Maschinenschutzverkleidung mit bloßem Auge unmittelbar erkennbar waren. Aus diesen Gründen schließt sich die Kammer der Sichtweise der Patentinhaberin an, dass der Artikel PU1I nicht als Nachweis dafür dienen kann, dass eine Streckblasmaschine mit der Bezeichnung 'SBO 14/20 - N° 11155' und mit den aus der Betriebsanleitung AA bekannten Merkmalen vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ähnliches gilt in Bezug auf den Artikel PU1J.

2.8 Auch dem Argument der Einsprechenden, dass die Geheimhaltungsklausel in den Betriebsanleitungen AA und BA nicht ohne weiteres bedeute, dass der Schutz des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich wirksam gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die diesbezüglich zitierte EU-Richtlinie 2016/943 "über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung" ist erst im Jahr 2016, d.h. sechs Jahre nach dem Prioritätstag des Streitpatents, in Kraft getreten. In Übereinstimmung mit der Patentinhaberin ist die Kammer der Ansicht, dass kein Beleg dafür erbracht worden ist, dass bereits vor dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie eine damit vergleichbare Regelung für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen in den EPÜ-Mitgliedstaaten vorlag. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte eine solche Regelung im vorliegenden Fall keine nachweisbare Auswirkung auf das aus den Geheimhaltungsklauseln abgeleitete Geschäftsgeheimnis gehabt. Denn Artikel 2, Absatz 1.c) der EU-Richtlinie 2016/943 schreibt vor, dass nur die Informationen unter den Ausdruck "Geschäftsgeheimnis" fallen, die Gegenstand sind "von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen, durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt".

Unter den vorliegenden Umständen kann weder aus den den Verkauf der Maschinen 'SBO 14/20 - N° 11155' und 'SBO 10/14 - N° 11250' an LSDH bzw. Ultra Dairy, Llc betreffenden Unterlagen PU1A bis PU1H und PU1K bis PU1O noch aus den Zeitschriftenartikeln PU1I und PU1J der Schluss gezogen werden, dass die Unternehmen Sidel, LSDH oder Ultra Dairy, Llc auf Geheimhaltungsmaßnahmen verzichtet hätten, die das Geschäftsgeheimnis aufgehoben hätten oder, wie die Einsprechende behauptet, dass sie sich offensichtlich nicht um eine Geheimhaltungsvereinbarung gekümmert hätten oder gar nicht an einem Vertraulichkeitsschutz des vorbenutzten Gegenstands interessiert gewesen wären.

2.9 Aus den genannten Gründen hat die Einsprechende nicht lückenlos nachgewiesen, dass die Maschinen 'SBO 14/20 N° 11155' und 'SBO 10/14 - N° 11250' vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Öffentlichkeit durch Vorbenutzung zugänglich gewesen sind. Die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen "PU1 – 11155" und "PU1 – 11250" werden deshalb nicht dem Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 (2) EPÜ zugerechnet.

b) SRU Streckblasmaschinen (Vorbenutzung "PU2") Bei der zweiten geltend gemachten Vorbenutzung "PU2" handelt es sich um den Verkauf und die Lieferung in den Jahren 2001, 2003, 2004 und 2005 von mehreren von der Einsprechenden hergestellten Streckblasmaschinen des Typs 'SRU' (Sidel Ultra-Clean) an die Unternehmen Calidad Pascual S.A.U, Puleva Food S.L. und Bolthouse Farms. Die Einsprechende verweist diesbezüglich auf die Dokumente CA bis CD, DA bis DD, EA bis EA, FA bis FD, GA und PU2A bis PU2H.

Auch die hinsichtlich der zweiten behaupteten offenkundigen Vorbenutzung eingereichten Betriebs- und Wartungsanleitungen CA bis ED enthalten jeweils eine Klausel auf Seite 2 ("Unless [...] no part of this document may be [...] disclosed without the prior written consent of SIDEL"), die über eine reine Copyright-Klausel hinausgeht. Demnach gilt die Auffassung der Kammer in Punkt 2.6 oben zu der besonderen geschäftlichen Beziehung zwischen dem Lieferanten und den Empfängern der Betriebsanleitungen auch hier. Hinsichtlich der eidesstattlichen Erklärung PU2D ist zu bemerken, dass sie keinerlei Aussage enthält, woraus hervorgeht, dass zwischen Sidel und ihren Kunden keinerlei Geheimhaltungsverpflichtung vorlag.

Außerdem sind in den Kaufverträgen PU2G und PU2H aus dem Jahr 2004 und 2005 zwischen Sidel España S.L. und zwei anscheinend weiteren Unternehmen Leche Pascual España S.L. bzw. Leche Frixia S.A. zusätzliche Vertraulichkeitsklauseln enthalten (s. jeweils Seiten 31 und 32), die auf eine Verpflichtung zur Geheimhaltung hinweisen. Diese Kaufverträge betreffen jeweils eine Anlage mit der Bezeichnung 'COMBI SF ULTRA FMF 16/36/36 T' (s. jeweils Seiten 35 und 36). Eine Verknüpfung mit den in den Betriebsanleitungen CA bis GA beschriebenen Maschinen lässt sich daraus nicht ableiten. Bei dem Dokument PU2F handelt es sich lediglich um ein Angebot ('Propuesta').

Die Kammer schließt sich daher der Sichtweise der Patentinhaberin an, dass die Einsprechende nicht nachgewiesen hat, dass die Maschinen des Typs SRU vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zweifelsfrei der Öffentlichkeit durch Vorbenutzung zugänglich gewesen sind. Die behauptete offenkundige Vorbenutzung "PU2" ist deshalb kein Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 (2) EPÜ.

3. Hilfsantrag III-A' - Neuheit im Hinblick auf das Dokument D1 3.1 Das Dokument D1 ist eine europäische Patentanmeldung, die erst nach dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlicht wurde, deren Priorität aber vor derjenigen des Streitpatents liegt, und die somit als Stand der Technik nach Artikel 54 (3) EPÜ gilt, insofern die Priorität der Anmeldung D1 wirksam beansprucht ist. Die Kammer stellt in Übereinstimmung mit der Patentinhaberin fest, dass sich, außer der Beschreibung in den Absätzen [0044] und [0052] bis [0078], die Offenbarung des Dokuments D1 unmittelbar und eindeutig aus seiner als Dokument HBP10 vorgelegten Prioritätsanmeldung DE 10 2009 036 922.8 ergibt, sodass die Anmeldung D1, soweit sie mit ihrer Prioritätsanmeldung übereinstimmt, bei der Beurteilung der Neuheit in Betracht gezogen werden kann. Dieser Feststellung wurde seitens der Einsprechenden nicht widersprochen.

3.2 Das Dokument D1 offenbart unstrittig eine Streckblasmaschine mit Reckstange, die Kunststoffvorformlinge mit Druckluft beaufschlagt, um diese gegen die Innenwand einer Blasform zu Kunststoffbehältnissen zu expandieren (s. Anspruch 1 des Dokuments D1). Bei der Druckbeaufschlagungseinrichtung handelt es sich vorteilhaft um eine Blasdüse, welche die Vorformlinge über deren Mündung mit der Druckluft versorgt (s. Absatz [0010] des Dokuments D1). Um die Reinigung derartiger Blasformmaschinen zu vereinfachen ist eine Austrittsöffnung vorgesehen, über welche die geschlossene Blasform in regelmäßigen Abständen mit einem Reinigungsmedium beaufschlagt wird (s. Absätze [0004], [0006] und [0007] des Dokuments D1). In den Absätzen [0017] und [0018] der allgemeinen Beschreibung des Dokuments D1 ist eine vorteilhafte Ausführungsform beschrieben, bei der eine oder mehrere Austrittsöffnungen für das Reinigungsmedium "in der Reckstange, in einem Bodenteil der Blasform und/oder der Druckbeaufschlagungseinrichtung" angeordnet sind. Mit der dritten Alternative "in [...] der Druckbeaufschlagungseinrichtung" offenbart das Dokument D1 somit implizit, dass die Zuleitung des Reinigungsmediums mit der Blasdüse verbunden ist. Daraus ergibt sich zwingend, dass aus dem Dokument D1 eine Streckblasmaschine bekannt ist, die entsprechend dem Erfordernis des Merkmals 1.7A' dazu eingerichtet ist, ein Reinigungs- bzw. Sterilisationsmedium der Druckluft-Zuführleitung zuzuführen, und zwar in einem Bereich zwischen dem Speicher bzw. dem die Blasluft zur Verfügung stellenden Kompressor einerseits und der zu reinigenden Blasform andererseits.

3.3 In den oben zitierten Textstellen des Dokuments D1 ist nur eine Blasform mit einer einzigen Druckbeaufschlagungseinrichtung bzw. Blasdüse offenbart. Die Anordnung von mehreren Blasformen an einer gemeinsamen Transporteinrichtung wird erst in Absatz [0025] der allgemeinen Beschreibung des Dokuments D1 angesprochen. Wie die Druckluft zu den einzelnen Blasdüsen gelangt, folgt allerdings nicht unmittelbar aus diesem Zusammenhang. Diesbezüglich hat die Einsprechende auf die Absätze [0024] und [0026] des Dokuments D1 verwiesen, denen zufolge die Blasformen an einem Trägerrad bzw. einer Rundläuferanordnung angeordnet sind, und sie hat argumentiert, dass eine solche Anordnung eine Verteileinrichtung voraussetze, welche die Druckluft an die einzelnen Blasstationen leite. Die Kammer stellt jedoch fest, dass es sich bei der Beschreibung in diesen Absätzen um eine weitere vorteilhafte Ausführungsform handelt, die bei der Beurteilung der Neuheit nicht mit einer anderen Ausführungsform desselben Dokuments D1 kombiniert werden kann, zumal eine solche Verbindung aus dem Dokument D1 selbst nicht ableitbar ist. Einen eindeutigen Hinweis, dass die in den Absätzen [0017] und [0018] beschriebene Ausführungsform, insbesondere die dritte Alternative, wonach die Zuleitung des Reinigungsmediums mit der Blasdüse verbunden ist, mit der Ausführungsform des Trägerrads und der Rundläuferanordnung in den Absätzen [0024] bzw. [0026] kombiniert werden kann, enthält das Dokument D1 nicht. Für die Behauptung, dass das Dokument D1 das Merkmal 1.6A in Kombination mit dem Merkmal 1.7A' offenbare, sieht die Kammer daher keine Grundlage.

3.4 Aus diesen Gründen kommt die Kammer zum Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III-A' neu ist im Hinblick auf das Dokument D1 (Artikel 54 (1) und (3) EPÜ).

3.5 Gegen den unabhängigen Vorrichtungsanspruch 2 des Hilfsantrags III-A' wurde kein Neuheitseinwand erhoben.

4. Hilfsantrag III-A' - erfinderische Tätigkeit 4.1 Die Einsprechende hat gegen den Gegenstand sowohl des Anspruchs 1 als auch des Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag III-A' einen Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend vom Dokument D10 erhoben.

4.2 Aus Figur 1 des Dokuments D10 ist ersichtlich, dass die dort offenbarte Vorrichtung zum Umformen von Kunststoffvormlingen zu Kunststoffbehältnissen aus zwei Stationen 14, 16 besteht, zwischen denen die Blasform 22 über einen Schlitten 12 entlang eines Gestells 10 bewegt wird. In der ersten Station wird der Vorformling 17 durch Extrusion geformt, indem ein kontinuierlicher Schlauch aus thermoplastischem Material, bevorzugt Polyethylen, aus einem Extrusionskopf 14 gedrückt und dann auf eine gewünschte Länge zugeschnitten wird (s. Spalte 3, Zeilen 60 bis 66 und Spalte 13, Zeilen 1 bis 8 des Dokuments D10). In der zweiten Station wird der Vorformling dann durch Blasluft zu einem fertigen Kunststoffbehältnis umgeformt, in das anschließend Flüssigkeit abgefüllt wird (s. Spalte 13, Zeilen 9 bis 20). Figur 5 des Dokuments D10 zeigt, wie die Blasluft 132 über eine Zuführungsleitung 19 von einem nicht dargestellten Reservoir zu dem zentralen Blasrohr 90 der zweiten Station geführt wird. Abhängig von der Position des Dreiwegeventils 109B kann die Leitung auch an eine Dampfversorgung 70 angeschlossen werden, sodass sie zwischen dem Reservoir der Blasluft und dem zu behandelnden Behältnis von als Sterilisationsmedium dienendem Dampf durchströmt wird (s. Spalte 9, Zeile 65 bis Spalte 10, Zeile 14).

4.3 Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass das Dokument D10 weder eine Streckblasmaschine mit Reckstange noch eine anspruchsgemäße Verteileinrichtung offenbart. Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III-A' unterscheidet sich daher von der Vorrichtung des Dokuments D10 durch die Merkmale 1.6A und 1.8 (s. Punkt XIII. oben). Der Einsprechenden wird darin gefolgt, dass diese Unterscheidungsmerkmale bewirken, dass die Kunststoffbehältnisse insgesamt schneller hergestellt werden können.

4.4 Nach Auffassung der Kammer wäre der Fachmann, vor die objektive technische Aufgabe gestellt, die Kunststoffbehältnisse schneller herzustellen, nicht veranlasst gewesen, die aus dem Dokument D10 bekannte Vorrichtung durch die Anordnung einer Reckstange zu ergänzen. Da die Blasluft 132 für die Expansion des Vorformlings 17 über eine von drei in der Figur 5 des Dokuments D10 dargestellten koaxialen Düsen in die zweite Station geführt wird, hätte eine solche Maßnahme eine Änderung der gesamten Konstruktion der zweiten Station erfordert. Außerdem wird der aus dem Extrusionskopf 14 gedrückte schlauchartige Vorformling bereits in der ersten Station auf die gewünschte Länge zugeschnitten, sodass eine zusätzliche Reckstange in einem darauffolgenden Prozessschritt nicht sinnvoll gewesen wäre. Die Einsprechende hat auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb der Fachmann ohne rückschauende Betrachtung den sequentiellen Ablauf der Prozessschritte in den ersten und zweiten Stationen dahingehend geändert hätte, dass er die Blasluft mittels einer Verteileinrichtung an verschiedene Beaufschlagungseinrichtungen, d.h. verschiedene Blasstationen, geleitet hätte. Es mag zwar sein, dass der Kern der Offenbarung des Dokuments D10 in dem Transport und der Verteilung von Druckluft und Sterilisationsmedium über die unterschiedlichen in der linken Hälfte der Figur 5 dargestellten Leitungen besteht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Fachmann sich ohne weiteres von der restlichen Lehre des Dokuments D10, insbesondere dem Aufbau der Stationen 14 und 16 in der rechten Hälfte der Figur 5 sowie in der Figur 1, abgewendet hätte.

4.5 Auch hinsichtlich der Vorrichtung des unabhängigen Anspruchs 2, die nicht das Merkmal 1.6A, dafür aber ein weiteres Merkmal 2 aufweist (s. Punkt XIII. oben), gelten die obigen Argumente betreffend der Streckblasmaschine und der Reckstange. Überdies bemerkt die Kammer, dass jeder der ersten und zweiten Stationen des Dokuments D10 ein eigenes Dreiwegeventil 109A bzw. 109B zugeordnet ist. Wenngleich die Mittel zum Betätigen dieser in der Figur 5 des Dokuments D10 dargestellten Dreiwegeventile als Steuereinrichtung betrachtet werden können, welches die Zuführung von Sterilisationsmedium aus der Quelle 70 in die Leitung 19 zulässt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass während der Sterilisierung dieser Leitung weiter Blasluft über die Leitung 23 in die erste Station fließt. In einem solchen Fall würde die Steuereinrichtung, entgegen dem Erfordernis des Merkmals 2, die Zuführung des Sterilisationsmediums nicht nur außerhalb des Arbeitsbetriebs der Vorrichtung zulassen.

4.6 Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass der Gegenstand sowohl des Anspruchs 1 als auch des Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag III-A' auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der folgenden Dokumente und einer daran anzupassenden Beschreibung:

Patentansprüche 1-13, vorgelegt während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 16. Mai 2024 als Hilfsantrag III-A'; Zeichnungen: Blätter 1/3 bis 3/3 der Patentschrift. - - Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider P. Lanz