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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.08.2026 – 8 B 11.26, 8 B 11.26 (8 B 3.26)

8. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2026:260826B8B11.26.0

Tenor§

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20. Januar 2026 - BVerwG 8 B 3.26 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe§

I

1

Der Kläger erhielt am 10. November 2025 eine Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über 72 €. Seine Beschwerde legte das Oberverwaltungsgericht als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der genannten Kostenrechnung aus und wies diese mit Beschluss vom 24. November 2025 zurück. Die Beschwerde gegen dessen Beschluss verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2026 - BVerwG 8 B 3.26 -.

2

Am 28. Januar 2026 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Januar 2026 erhoben und zur Begründung ausgeführt, er habe lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag stellen wollen. Im Übrigen sei der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, weil nicht richterlich signiert, nicht rechtskräftig. Mit Schreiben vom 10. März 2026 hat er beantragt einen Widerspruchsbescheid vom 4. März 2026 an das vorliegende Verfahren anzugliedern.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist als Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20. Januar 2026 - BVerwG 8 B 3.26 - zu verstehen, weil er der Sache nach Nichtberücksichtigung seiner in dem Verfahren BVerwG 8 B 3.26 vorgebrachten Argumente rügt.

4

Über die Anhörungsrüge entscheidet der Berichterstatter gemäß § 152a VwGO i. V. m. § 1 Abs. 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 - juris Rn. 1).

5

Die Einbeziehung des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2026 in das Verfahren ist unzulässig. Der Verfahrensgegenstand der Anhörungsrüge ist auf die Frage begrenzt, ob das Gericht in der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung das rechtliche Gehör der Prozesspartei, die die Anhörungsrüge erhebt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und kann nicht erweitert werden.

6

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Rechtsmittelführer ist nicht in der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO gebotenen Weise vertreten.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Anhörungsrügeverfahren wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.