Gründe§
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Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, Grund und Umfang des Einsichtsrechts eines Jagdgenossen in Akten und Bücher der Jagdgenossenschaft zu klären.