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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2007 – 7 B 3.07

7. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2007:160407B7B3.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2006 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

1 Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 2006 ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung schließt eine erneute Anhörungsrüge aus.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.