In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2006 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
1 Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO); insbesondere kann ein Beschluss nach § 152a VwGO nicht seinerseits wiederum mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge angegriffen werden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.