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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2005 – 10 B 19.05

10. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2005:300305B10B19.05.0

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 B 19.05 OVG 10 A 614/05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe§

Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2005 (10 A 614/05) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Denn dieser Beschluss ist seinerseits auf eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführer ergangen und damit nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Unabhängig hiervon ist die Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO ohnehin nicht zum Gericht der nächsthöheren Instanz gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.

Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger