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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.05.2002 – 5 B 9.02

5. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2002:290502B5B9.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 18. März 2002 ist zurückzuweisen. Das Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers in ihrem Schreiben vom 25. April 2002 rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses dargelegte Beurteilung.

Zu Unrecht rügt die Gegenvorstellung, das Berufungsgericht habe sich zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dadurch in Gegensatz gesetzt, dass es auf S. 11 des Urteilsabdrucks folgenden Rechtssatz aufgestellt hat: "Demgemäß könnte eine deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers nur angenommen werden, wenn sein Vater dem deutschen Volkstum zugehört und er für die Bekenntnislage in der Familie prägend war, was anzunehmen ist, wenn er die das Kind vorrangig beeinflussende Bezugsperson gewesen ist." Einen solchen Rechtssatz habe es - so meint die Gegenvorstellung - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Hiermit hatte sich der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. März 2002 auseinander gesetzt und darauf hingewiesen, dass eine vergleichbare Schlussfolgerung das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 S. 54 für richtig gehalten hat. Auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 599.93 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76 S. 29 findet sich der von der Gegenvorstellung bisher vermisste Satz: " Einem in der Familie lebenden bekenntnisunfähigen Kind wird diejenige Bekenntnislage zugerechnet, die in der Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestanden hat. Sie war volksdeutsch, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt infolge eines zuvor abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutsche Volkszugehörige waren oder der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie prägend war, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn er die das Kind vorrangig beeinflussende Bezugsperson gewesen ist."