Tenor§
Die Ablehnungsgesuche in den Verfahren 1 BvR 2133/18 und 1 BvR 2483/18 gegen die Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe§
1
Soweit das Ablehnungsgesuch Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts betrifft, die nicht Mitglieder der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer sind, bedarf es keiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.