Tenor§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.