nu:legal · recht.nulegal.eu

BPatG, Beschluss vom 28.07.2022 – 17 W (pat) 9/21

17. Senat

ECLI:DE:BPatG:2022:280722B17Wpat9.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) Verkündet am 28. Juli 2022 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2015 117 403 …

ECLI:DE:BPatG:2022:280722B17Wpat9.21.0

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Hoffmann, der Richterin Akintche und des Richters Dr.-Ing. Harth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juli 2021 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang widerrufen. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Auf die am 13. Oktober 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 10 2015 117 403.0 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung „Sehhilfe-Vorrichtung, Ladevorrichtung und Verfahren zum Laden“ erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 19. Juni 2019. Gegen das Patent ist am 7. Februar 2020 Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 51 hat mit Beschluss vom 1. Juli 2021 das Patent beschränkt aufrechterhalten. Gegen den Beschluss wenden sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde vom 5. August 2021 und die Einsprechende mit der Beschwerde vom 10. August 2021. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen sowie den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juli 2021 aufzuheben und das Patent umfassend die Unterlagen der erteilten Fassung, nämlich Patentansprüche 1 bis 16 vom 27. Februar 2019, Beschreibung Seiten 1 bis 16 vom 27. Februar 2019 und vier Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag; aufrechtzuerhalten. Ferner beantragt sie, das Patent in der Reihenfolge folgender Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:

1. Patentansprüche 1 bis 14 gemäß dem achten Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 4. Juli 2022; 2. Patentansprüche 1 bis 13 gemäß dem neunten Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 4. Juli 2022 mit Änderung überreicht in der mündlichen Verhandlung; 3. Patentansprüche 1 bis 15 gemäß dem zehnten Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 4. Juli 2022; 4. Patentansprüche 1 bis 12 gemäß dem siebten Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 4. Juli 2022; jeweils Beschreibung und Zeichnungen wie beim Hauptantrag.

Die Einsprechende stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juli 2021 aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen. Ferner stellt sie den Antrag, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Im Einspruchs- und im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:

B1:

seitens der Einsprechenden vorgelegte Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Streitpatents D1:

D2:

D3:

E1:

WO 2014 / 076 048 A2 WO 2010 / 062 479 A1 GB 2 411 009 A1 CN 2 00 965 588 Y E1a:

Englische Maschinenübersetzung der CN 2 00 965 588 Y E2:

CN 1 04 696 849 A E2a:

Englische Maschinenübersetzung der CN 1 04 696 849 A E3:

Anlagenkonvolut „Qi-Standard für drahtlose Stromübertragung“ bestehend aus:

E3a: Golem-Artikel „Qi-Standard für drahtlose Stromübertragung ist fertig“, veröffentlicht am 26.07.2010 E3b:

Archive.org-Ausdruck (Stand:

29.09.2015) aus www.wirelesspowerconsortium.com:

„What is wireless charging?“ E3c:

Archive.org-Ausdruck (Stand:

05.09.2015) aus www.wirelesspowerconsortium.com: „Qi products” E3d:

Screenshot aus E3c mit angewähltem Dropdown-Menü „Industry“ E4:

Anlagenkonvolut „Induktiv ladbare Hand- und/oder Haushaltsgeräte“ bestehend aus:

E4a: DE 20 2007 019 339 U1 E4b: US 2014 / 0 091 758 A1 E4c: DE 10 2011 051 612 A1 E4d: CN 2 03 859 549 U E4da: Englische Maschinenübersetzung der CN 2 03 859 549 U E4e: US 9 143 003 B2 OV1: Anlagenkonvolut zu einer ersten geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung einer Standlupe „vario plus“, bestehend aus:

OV1a: Perspektivische Fotografie der Standlupe „vario plus" OV1b: Fotografie eines lupentopfseitigen Abschnitts der Standlupe, aufgenommen von innen her zur Darstellung der Anordnung der beiden Leuchtmittel und des Blendenabschnitts OV1c: Produktkatalog „Vision Technology Products" 2011/2012, Titelseite, Seiten 14 und 15 und Rückseite OV1d: Produktkatalog „Vision Technology Products" 2013/2014, Titelseite, Seiten 14 und 15 und Rückseite OV1e: Mehrere Lieferscheine zum Beleg einer Produktlieferung der Standlupe OV1 an verschiedene Kunden der Einsprechenden OV2: Anlagenkonvolut zu einer zweiten geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung einer Handlupe „mobilux", bestehend aus:

OV2a: Perspektivische Fotografie der Handlupe „mobilux" OV2b: Fotografie eines unterseitigen Abschnitts der Handlupe, aufgenommen zur Darstellung der Anordnung des Leuchtmittels und des Blendenabschnitts OV2c: Produktkatalog „Vision Technology Products" 2011/2012, Titelseite, Seite 4 und Rückseite OV2d: Produktkatalog „Vision Technology Products" 2013/2014, Titelseite, Seite 4 und Rückseite OV2e: Mehrere Lieferscheine zum Beleg einer Produktlieferung der Handlupe OV2 an verschiedene Kunden der Einsprechenden Davon wurden die Druckschriften D1 bis D3 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung gemäß Einspruchsbeschluss:

1. a) b) c) Optisch vergrößernde Sehhilfe-Vorrichtung (1) in Form einer Handlupe, umfassend:

wenigstens eine in wenigstens einem Betriebszustand elektrische Energie verbrauchende elektrische oder elektronische Funktionskomponente (2), wenigstens einen der wenigstens einen elektrischen oder elektronischen Funktionskomponente (2) zugeordneten wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher (3), wenigstens ein dem wenigstens einen elektrischen Energiespeicher (3) zugeordnetes induktives Element (4), welches dazu eingerichtet ist, den wenigstens einen elektrischen Energiespeicher (3) über induktive Wechselwirkung mit wenigstens einem weiteren induktiven Element (5) mit elektrischer Energie zu versorgen, d) einen länglichen Grundkörper (14), der in einen Lagerungsabschnitt (18) zur Lagerung eines optischen Lupenglases und einen Handhabungsabschnitt (20) zur Handhabung des Grundkörpers (14) aufgeteilt ist, wobei das wenigstens eine induktive Element (4) im Bereich des Handhabungsabschnitts (20) an oder in dem Grundkörper (14) angeordnet oder ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (früherer Hilfsantrag 8) unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende des Anspruchs nach dem Merkmal d) das Merkmal des erteilten Unteranspruchs 2 wie folgt als neues Merkmal h) hinzugefügt ist:

( … ) h) wobei das wenigstens eine induktive Element (4) unterhalb einer Längsmittelachse des Handhabungsabschnitts (20) innerhalb des Grundkörpers (14) angeordnet ist. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (basierend auf früherem Hilfsantrag 9) unterscheidet sich von der erteilten Fassung (Hauptantrag) dadurch, dass am Ende des Anspruchs nach dem Merkmal d) die Merkmale der erteilten Unteransprüche 4 und 5 einschließlich der Änderung gemäß der mündlichen Verhandlung wie folgt als neue Merkmale i) bis k) hinzugefügt sind:

i) j) ( … ) wobei die Sehhilfe-Vorrichtung (1) eine Steuereinrichtung (7) umfasst, welche zur Steuerung des Ladezustands des wenigstens einen elektrischen Energiespeichers (3), und zur Ermittlung wenigstens einer den Ladezustand und/oder den Ladebetrieb des wenigstens einen elektrischen Energiespeichers (3) beschreibenden Ladezustands- und/oder Ladebetriebsinformation eingerichtet ist, k) wobei wenigstens eine der Steuereinrichtung (7) zugeordnete Ausgabeeinrichtung (8) zur Ausgabe wenigstens einer von der Steuereinrichtung (7) ermittelten Ladezustands- und/oder Ladebetriebsinformation an ein benutzerseitiges Endgerät eingerichtet ist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 (früherer Hilfsantrag 10) unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende des Anspruchs nach dem Merkmal d) ein aus der Beschreibung (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0058] i. V. m. Figur 5) entnommenes Merkmal wie folgt als neues Merkmal m) hinzugefügt ist:

( … ) m) weiter umfassend ein der wenigstens einen Funktionskomponente (2) zugehöriges, relativ zu dem Grundkörper (14) an diesem zwischen unterschiedlichen Positionen, welchen jeweils bestimmte Betriebszustände der Funktionskomponente (2) zugeordnet sind, bewegbar gelagertes Betätigungselement (21) in Form eines Schiebers.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (früherer Hilfsantrag 7) entspricht der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung und unterscheidet sich von der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende des Anspruchs nach dem Merkmal d) die Merkmale der erteilten Unteransprüche 6 bis 8 wie folgt als neue Merkmale e) bis g) hinzugefügt sind (vgl. Anlage B1 der Einsprechenden):

( … ) e) f) wobei die oder wenigstens eine elektrische oder elektronische Funktionskomponente (2) als ein Leuchtmittel ausgebildet ist oder wenigstens ein solches umfasst, wobei das Leuchtmittel im Bereich des Lagerungsabschnitts (18) angeordnet ist, sodass von dem Leuchtmittel emittiertes Licht zumindest auf den durch das Lupenglas betrachtbaren Bereich trifft, g) wobei zwischen dem Lupenglas und der als Leuchtmittel ausgebildeten Funktionskomponente (2) ein Blendenabschnitt (24) angeordnet oder ausgebildet ist, welcher dazu eingerichtet ist, zu verhindern, dass von dem Leuchtmittel emittiertes Licht unmittelbar auf das Lupenglas trifft.

Zu den jeweiligen nebengeordneten Ansprüchen sowie Unteransprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerden sind rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Die Beschwerde der Patentinhaberin hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1, 2, 3 und 4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 4 PatG). Die Beschwerde der Einsprechenden ist aus demselben Grund in vollem Umfang erfolgreich.

1. Das Streitpatent betrifft eine optisch vergrößernde Sehhilfe-Vorrichtung in Form einer Handlupe (Patentschrift, Abs. [0012]). Es sei bekannt, die Funktionalität derartiger Lupen etwa durch integrierte Leuchtmittel zu erweitern (Patentschrift, Abs. [0002]). Die elektrische Versorgung entsprechender elektrischer oder elektronischer Funktionskomponenten erfolge über einen wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher, beispielsweise in Form eines Akkumulators. Um diesen zu laden, müsse die Sehhilfe-Vorrichtung über ein Versorgungskabel mit einer externen elektrischen Energiequelle verbunden werden, was mitunter umständlich sein könne (Patentschrift, Abs. [0003]). Deshalb bestehe ein Weiterentwicklungsbedarf im Hinblick auf den Bedienkomfort beim Laden (Patentschrift, Abs. [0004]).

Im Stand der Technik seien Sehhilfe-Vorrichtungen mit einer Anzahl an optischen Elementen bzw. integrierten elektrische Energie verbrauchenden Funktionskomponenten bekannt (Patentschrift, Abs. [0005] bis [0007]). Ferner sei im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik eine Ladeeinheit zum Aufladen eines elektronischen Geräts, insbesondere eines Mobiltelefons, und einer Auflagefläche zum Aufnehmen des elektronischen Geräts gezeigt (Patentschrift, Abs. [0008]). Zudem offenbare der Stand der Technik eine Standlupe mit einer rings um deren Linse angeordneten Beleuchtungseinrichtung und mit einem Griffkörper, mit welchem die Linse tragend verbunden sei (Patentschrift, Abs. [0009]). Die Aufgabe der Anmeldung besteht darin, eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Sehhilfe-Vorrichtung anzugeben (Patentschrift, Abs. [0010]). Als Fachmann, der mit der Lösung der genannten Aufgabe betraut wird, sieht der Senat einen Ingenieur mit Bachelorgrad oder vergleichbarem Abschluss der Fachrichtung technische Optik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung optischer Sehhilfe-Vorrichtungen wie etwa Handlupen an. Dieser Fachmann besitzt zudem entweder selbst Vorkenntnisse in der Elektrotechnik oder zieht zu elektrotechnischen Fragestellungen einen zweiten Fachmann mit diesbezüglichen Kenntnissen zu Rate.

2. Zur Lehre des Patentanspruchs 1 2.1 Durch den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung des Hauptantrags wird eine optisch vergrößernde Sehhilfe-Vorrichtung in Form einer Handlupe unter Schutz gestellt. Diese umfasst wenigstens eine elektrische oder elektronische Funktionskomponente, die in wenigstens einem Betriebszustand elektrische Energie verbraucht (Merkmal a)). Als Beispiele für Funktionskomponenten nennt die Patentschrift Leuchtmittel, beispielsweise in Form einer Leuchtdiode (LED) (vgl. Abs. [0015]; Figur 6, LED 2).

Die patentgemäße Handlupe weist ferner wenigstens einen wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher auf (Merkmal b)), welcher der elektrischen oder elektronischen Funktionskomponente zugeordnet ist, diese also mit elektrischer Energie versorgt (Patentschrift, Abs. [0041]). Als Beispiel für einen derartigen wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher ist in der Patentschrift ein Akkumulator angegeben (Abs. [0041]).

Weiterhin soll die Handlupe gemäß Patentanspruch 1 wenigstens ein induktives Element umfassen, das dem Energiespeicher zugeordnet ist und dazu eingerichtet ist, den elektrischen Energiespeicher über induktive Wechselwirkung mit wenigstens einem weiteren induktiven Element mit elektrischer Energie zu versorgen (Merkmal c)). In Figur 6 i. V. m. Absatz [0060] zeigt die Patentschrift im Schnittbild einer anspruchsgemäßen Handlupe 1 einen Energiespeicher 3 und ein induktives Element 4. Ein weiteres induktives Element 5, mit dem der Energiespeicher gemäß dem Merkmal c) mit elektrischer Energie versorgt werden soll, ist den Figuren 2 bis 4 entnehmbar.

Unter einer induktiven Wechselwirkung, auf der gemäß dem Merkmal c) die Energieversorgung beruht, ist hierbei das Prinzip eines Transformators zu verstehen. So soll das induktive Element 5 gemäß Absatz [0044] der Patentschrift als Primärspule dienen und ein magnetisches (Wechsel)Feld erzeugen, wodurch in dem als Sekundärspule dienenden induktiven Element 4 der Handlupe eine elektrische (Wechsel-)Spannung induziert wird, mit der letztlich der Energiespeicher geladen werden kann.

Nach dem Merkmal d) des erteilten Patentanspruchs 1 weist die Handlupe 1, wie in Figur 5 veranschaulicht, einen länglichen Grundkörper 14 auf, der in einen Lagerungsabschnitt 18 zur Lagerung eines optischen Lupenglases 19 und einen Handhabungsabschnitt 20 zur Handhabung des Grundkörpers aufgeteilt ist. Weiterhin legt das Merkmal d) fest, dass das induktive Element der Handlupe im Bereich des Handhabungsabschnitts an oder in dem Grundkörper angeordnet oder ausgebildet sein soll, wie in Figur 6 am Beispiel des induktiven Elements 4 gezeigt.

2.2 Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 (früherer Hilfsantrag 8) präzisiert die Lage des induktiven Elements innerhalb der Handlupe durch das zusätzliche Merkmal h), wonach das induktive Element 4 unterhalb einer Längsmittelachse des Handhabungsabschnitts 20 innerhalb des Grundkörpers 14 angeordnet sein soll (vgl. Patentschrift, Figur 6). Im Inneren des Grundkörpers ist das induktive Element laut Patentschrift gegenüber äußeren Einflüssen gut geschützt und zugleich nahe an dem weiteren induktiven Element 5 (vgl. Figur 4) angebracht, was einen hohen Wirkungsgrad der induktiven Wechselwirkung gewährleistet (vgl. Absatz [0060]).

2.3 Im Unterschied zu der Handlupe gemäß der erteilten Fassung sollen nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 (basierend auf früherem Hilfsantrag 9) weiterhin Mittel zur Steuerung und Anzeige des Ladezustands vorhanden sein (Merkmale i) bis k)). Demnach soll die Handlupe eine Steuereinrichtung aufweisen (Merkmal i)), die zur Steuerung des Ladezustands des Energiespeichers der Handlupe eingerichtet ist (Merkmal j), erster Teil) und nach einer weiteren Anweisung des Merkmals j) außerdem zur Ermittlung wenigstens einer den Ladezustand und/oder den Ladebetrieb des Energiespeichers beschreibenden Ladezustands- und/oder Ladebetriebsinformation eingerichtet ist (Merkmal j), zweiter Teil). Der Beschreibung sind keine Details zum technischen Aufbau und der Funktionsweise der Steuereinrichtung entnehmbar.

Gemäß dem weiteren Merkmal k) weist die Handlupe eine der Steuereinrichtung zugeordnete Ausgabeeinrichtung auf, die zur Ausgabe der ermittelten Ladeinformationen an ein benutzerseitiges Endgerät eingerichtet ist. Die Patentschrift nennt im Absatz [0046] als Beispiele für Endgeräte ein Handy, Smartphone, Laptop, Tablet, eine Smartwatch, usw. Außerdem können die Ladeinformationen akustisch, optisch und/oder haptisch ausgegeben werden (Abs. [0046]).

2.4 Die Handlupe gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 (früherer Hilfsantrag 10) soll gegenüber der erteilten Fassung im Kern zusätzlich einen Schiebeschalter aufweisen, mit welchem beispielsweise eine LED-Leuchte ein- und ausgeschaltet werden kann. Dieser Sachverhalt ist in die Worte des Merkmals m) gekleidet, gemäß dem die Handlupe oder deren Grundkörper ein bewegbar gelagertes Betätigungselement 21 in Form eines Schiebers (vgl. Patentschrift, Figur 5) umfassen soll.

Weiterhin gibt das Merkmal m) für das Betätigungselement vor, dass es der Funktionskomponente (z. B. LED) zugehörig sein soll, und außerdem relativ zu dem Grundkörper 14 an diesem zwischen unterschiedlichen Positionen bewegbar (vgl. Doppelpfeil in Figur 5 der Patentschrift) sein soll, welchen jeweils bestimmte Betriebszustände der Funktionskomponente zugeordnet sein sollen. Als Beispiele hierfür erläutert die Patentschrift im Absatz [0059], dass das Leuchtmittel in einer ersten Position außer Betrieb genommen sein kann, während es bei zwei weiteren Positionen des Schiebers Licht unterschiedlicher Intensität oder Wellenlänge emittiert.

2.5 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (früherer Hilfsantrag 7) legt gegenüber der erteilten Fassung für die Handlupe weiterhin fest, dass deren elektrische oder elektronische Funktionskomponente als ein Leuchtmittel ausgebildet ist oder wenigstens ein solches umfasst (Merkmal e); vgl. Patentschrift, Figur 6 mit LED 2). Ferner soll das Leuchtmittel im Bereich des Lagerungsabschnitts 18 (in Figur 6 links) angeordnet sein, sodass von dem Leuchtmittel 2 emittiertes Licht zumindest auf den durch das Lupenglas 19 betrachtbaren Bereich trifft (Merkmal f)), d. h. in Figur 6 auf den von der LED 2 aus gesehen links unten befindlichen Bereich. Des Weiteren verlangt das zusätzliche Merkmal g) zwischen dem Lupenglas 19 und dem Leuchtmittel 2 einen Blendenabschnitt 24 (in Figur 6 links neben LED 2), welcher dazu eingerichtet ist, zu verhindern, dass von dem Leuchtmittel 2 emittiertes Licht unmittelbar auf das Lupenglas 19 trifft.

Das Streitpatent gibt keinen technischen Grund an, warum emittiertes Licht auf direktem Weg nicht zum Lupenglas gelangen darf.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

3.1 Die chinesische Gebrauchsmusterschrift E1 betrifft gemäß ihrem Schutzanspruch 1 nach der englischen Maschinenübersetzung E1a ein „hand-held magnifying glass“ und somit eine optisch vergrößernde Sehhilfe-Vorrichtung in Form einer Handlupe entsprechend dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

Die Handlupe weist ferner ein Leuchtmittel (E1a, Schutzanspruch 1: „lighting device“) auf, das als Leuchtdiode (LED) (Beschreibung, Abschnitt „Detailed ways“) ausgebildet sein kann. Damit ist eine elektrische oder elektronische Funktionskomponente gegeben, die im Betriebszustand des Leuchtens elektrische Energie verbraucht (Merkmal a)).

Gemäß E1a, Schutzanspruch 2 wird das Leuchtmittel durch einen elektrischen Energiespeicher mit Energie versorgt („the lighting device is powered by a battery“), welcher zu einer Ladeschaltung parallelgeschaltet ist („a charging circuit is connected in parallel at both ends of the battery“). Die Ladeschaltung dient dem Laden des Energiespeichers (Beschreibung, Abschnitt „Detailed ways“: „for charging the battery 7“), der folglich wiederaufladbar und der LED als Funktionskomponente zugeordnet ist (Merkmal b)).

Ferner ist für die Handlupe nach E1a, Schutzanspruch 6 eine elektrische Anschlussbuchse („a power input terminal“) vorgesehen, die mit der Ladeschaltung verbunden ist („the power input terminal is connected to the charging circuit“). Nach der Beschreibung im Abschnitt „Detailed ways“, dort im zweiten Absatz, drittletzte und vorletzte Zeile soll damit der Energiespeicher von einer externen Energiequelle („external power source“) versorgt werden. Daher kommt die Anschlussbuchse einem dem elektrischen Energiespeicher zugeordneten Element gleich, welches dazu eingerichtet ist, den wenigstens einen elektrischen Energiespeicher mit elektrischer Energie zu versorgen, d. h. Merkmal c) ist teilweise gezeigt. Den Aufbau der Handlupe zeigt E1 in Figur 3. Aus den darin abgebildeten Gehäusehälften ist ein länglicher Grundkörper zusammengesetzt. In dessen ringförmig dargestelltem Abschnitt befindet sich nach Figur 3 ein optisches Lupenglas (magnifying glass 3), wodurch ein Lagerungsabschnitt zur Lagerung eines optischen Lupenglases gegeben ist. Der in Figur 3 vom ringförmigen Lagerungsabschnitt abstehende Gehäuseteil bildet einen Handhabungsabschnitt (E1a, Beschreibungsabschnitt „Detailed ways“: „handle“). Dabei ist nach Figur 3 die Anschlussbuchse 13 („power input terminal“) als bauliches Element im Bereich des Handhabungsabschnitts in dem Grundkörper ausgebildet, d. h. Merkmal d) ist der E1 teilweise entnehmbar.

Nicht gezeigt ist in E1, dass das dem elektrischen Energiespeicher zugeordnete Element als induktives Element ausgebildet ist, das den Energiespeicher über induktive Wechselwirkung mit wenigstens einem weiteren induktiven Element mit elektrischer Energie versorgt, wie es die restlichen Teile der Merkmale c) bzw. d) weiterhin verlangen.

Allerdings schlägt die Druckschrift E1 dem Fachmann zwei alternative Wege vor, den Energiespeicher aufzuladen. Denn neben der bereits beschriebenen Möglichkeit, mittels einer Anschlussbuchse durch eine externe Energiequelle zu laden, gibt die E1 die Lehre, den Energiespeicher mittels eines handbetriebenen Generators (Schutzanspruch 3: „hand-cranked generator“) zu versorgen (vgl. in E1, Figur 2 Drehgelenk „gear joint“ 10, „connecting rod 11“ und „handlebar 12“ für den Handbetrieb).

Indem die E1 dem Fachmann alternative Lademöglichkeiten aufzeigt, wird dieser angeregt, sich mit deren jeweiligen technischen Eigenschaften auseinanderzusetzen sowie nach weiteren Ansätzen zur Energieversorgung, wie sie im Bereich optischer Geräte verwendet werden, Ausschau zu halten.

3.2 Die Druckschrift D3 befasst sich gleichfalls mit einer optisch vergrößernden Sehhilfe-Vorrichtung, wenn auch in erster Linie in Gestalt einer Brille (vgl. Bezeichnung: „Eyewear“, maßgebliche Figur 3 auf der Titelseite). Diese weist in den Leuchtdioden 60 (Figur 3 i. V. m. Abstract) elektrische Funktionskomponenten auf, welche durch einen wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher (Abstract:

„light emitting diodes 60 powered by one or more batteries … recharging the battery“) versorgt werden. Zum Aufladen des Energiespeichers sieht die Lehre der D3 neben einer Buchse für ein Ladekabel (S. 3, letzter Absatz: „power-in jack“) vor allem ein induktives Element 62 (Figur 3) zum induktiven Laden vor (S. 3, letzter Absatz: „recharging means (e.g. … or inductive coil)“).

3.3 Dem Fachmann stehen in der Gesamtschau der Druckschriften E1 und D3 somit drei Möglichkeiten des Aufladens mit jeweils eigenen Vor- und Nachteilen zur Verfügung. Je nach Bedarf wird er daraus die am besten geeignete auswählen. Wenn dem Fachmann an kontaktloser Aufladung bei einfacher Handhabung gelegen ist, wird er daher induktives Laden in Betracht ziehen.

So wird der Fachmann die aus E1 bekannte Handlupe nach dem Vorbild der D3 mit einem induktiven Element versehen, um deren elektrischen Energiespeicher über induktive Wechselwirkung zu versorgen – Merkmal c). Nachdem E1 aaO lehrt, die Anschlussbuchse im Bereich des Handhabungsabschnitts anzuordnen, empfiehlt es sich für den Fachmann, das induktive Element im selben Bereich des Grundkörpers unterzubringen. Eine solche Integration begegnet zumindest dann keinem Hindernis, wenn der Fachmann sich dafür entscheidet, anstelle eines Handgenerators eine induktive Lademöglichkeit zu schaffen – Merkmal d). Durch dieses systematische Vorgehen ergänzt der Fachmann die in E1 fehlenden Teile der Merkmale c) und d) nahtlos anhand des aus D3 Vorbekannten.

Demzufolge ergibt sich die Handlupe des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in naheliegender Weise aus dem den Druckschriften E1 und D3 in der Zusammenschau entnehmbaren Stand der Technik.

3.4 Der Auffassung der Patentinhaberin, dass der Fachmann die Handlupe nach E1 nicht mit dem ganz anderen Gegenstand gemäß D3 kombinieren würde, folgt der Senat nicht.

3.4.1 Die Patentinhaberin argumentiert, es sei der Kerngedanke der Lehre von E1, den elektrischen Energiespeicher über den handbetreibbaren Generator aufzuladen. Damit könne die Handlupe mobil genutzt werden, so dass der Fachmann keinen Anlass habe, eine Alternative zu dem Handgenerator gemäß E1 zu verwirklichen. Ohnehin würden die baulichen Gegebenheiten des Handgenerators dem Fachmann Schwierigkeiten bei einem etwaigen Versuch bereiten, noch eine weitere Lademöglichkeit wie das induktive Laden zu integrieren. Diesem Argument steht entgegen, dass die E1 vordringlich eine bessere Beleuchtung beim Betrachten mit einer Handlupe anstrebt, und für die Energieversorgung zwei gleichberechtigte Alternativen nennt. So sieht die E1a äußere Lichtquellen als nachteilig für die Nutzung einer Handlupe an (vgl. Abschnitt „Background technique“), und schlägt als Lösung eine Lichtquelle unterhalb des Griffs der Handlupe vor (vgl. Abschnitt „Utility model content“ sowie Anspruch 1). Zur Energieversorgung stellt die E1a einerseits mit dem Unteranspruch 6 einen elektrischen Anschluss (power input terminal) zum Laden und andererseits mit dem Unteranspruch 3 einen handbetreibbaren Generator (hand-cranked generator) unter Schutz. Dabei sind die beiden Unteransprüche 3 und 6 auf zwei voneinander unabhängige Alternativen gerichtet, denn sie sind auf denselben Unteranspruch 2 rückbezogen. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin gibt die E1 dem Fachmann somit zwei eigenständige Ausgangspunkte für eine Weiterentwicklung an die Hand.

Nachdem der Handgenerator somit verzichtbar ist, besteht zudem kein Hindernis für die Integration eines induktiven Elements in die Handlupe. Dass ein Handgenerator es ermöglichen könnte, die Handlupe mobil zu nutzen, wie von der Patentinhaberin vorgetragen, erwähnt die E1 indessen an keiner Stelle.

3.4.2 Des Weiteren wendet die Patentinhaberin ein, alle der Druckschrift D3 entnehmbare Ausgestaltungen beträfen Brillen und keine Handlupen. Daher gebe der Hinweis der D3, die Linse oder das Linsenpaar könnte(n) wahlweise mit der Hand gehalten werden (S. 2, Abs. 2: „hand held“), dem Fachmann keine Details für die Weiterentwicklung einer Handlupe.

Dieser Einwand greift nicht durch. Denn aufgrund des vorgenannten Hinweises auf handgehaltene Linsen thematisiert die D3 auch optisch vergrößernde Sehhilfe- Vorrichtungen jenseits der in den Figuren dargestellten Brillen. Selbst wenn die D3 damit keine vollständige Lehre zur Verwirklichung einer Handlupe gibt, so befasst sie sich doch mit fachlich übergreifenden Sachverhalten und zeigt dafür Lösungsansätze auf, die der Fachmann bei der Weiterentwicklung einer Handlupe berücksichtigen wird.

4. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (früherer Hilfsantrag 8) kann nicht günstiger beurteilt werden, da sein Gegenstand ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

4.1 Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem den Druckschriften E1 und D3 entnehmbaren Stand der Technik. Auf der Grundlage des erteilten Patentanspruchs 1 soll das induktive Element der Handlupe gemäß Hilfsantrag 1 unterhalb einer Längsmittelachse des Handhabungsabschnitts innerhalb des Grundkörpers angeordnet sein (Merkmal h)).

Ausgehend von der den Druckschriften E1 und D3 gemeinsam entnehmbaren Lehre liegt es im Griffbereich des Fachmanns, wo er das in D3 vorgeschlagene induktive Element in die Handlupe nach E1 integrieren soll. Nachdem gemäß E1 alle elektronischen Komponenten im Handhabungsabschnitt untergebracht sind, wird der Fachmann diesen auch als Ort für das induktive Element bevorzugen, zumal eine solche Gruppierung den Vorteil einer einzigen elektronischen Baugruppe mit sich bringt.

Es gehört zum Fachwissen, dass eine induktive Wechselwirkung die Energie am wirksamsten überträgt, wenn Primär- und Sekundärspule einander möglichst nahe sind. Dieser Anforderung genügen im Handhabungsabschnitt alle Positionen in der Nähe der Außenwandung. Nachdem die Hälfte dieser Positionen unterhalb der Längsmittelachse des in Figur 3 von E1 gezeigten Handhabungsabschnitts liegen, verlangt die Auswahl eines solchen Ortes dem Fachmann kein erfinderisches Zutun ab – Merkmal h).

4.2 Die Argumentation der Patentinhaberin zum Hilfsantrag 1 hält einer genaueren Überprüfung nicht stand.

4.2.1 Die Patentinhaberin macht geltend, der durch E1 und D3 gegebene Stand der Technik eröffne dem Fachmann verschiedene Alternativen für die Positionierung des induktiven Elements. Insbesondere könnten der D3 keine Details zur Gestaltung einer Handlupe entnommen werden, während in E1 kein induktives Element gezeigt sei.

Diese Entgegnung vermag nicht zu überzeugen. Denn die technischen Erfordernisse für ein effizientes induktives Laden setzen dem gestalterischen Spielraum des Fachmanns enge Grenzen. Außerdem bedarf es angesichts der in den Figuren von E1 dargestellten baulichen Einzelheiten einer Handlupe keiner Ergänzung durch die Lehre der D3, um den Fachmann, wie bereits erläutert, zu einer Positionierung des induktiven Elements unterhalb einer Längsmittelachse des Handhabungsabschnitts zu leiten.

4.2.2 Des Weiteren trägt die Patentinhaberin im Hinblick auf die Integration eines induktiven Elements in die Handlupe gemäß E1 vor, der vom Handgenerator beanspruchte Bauraum lasse im Handhabungsabschnitt keinen ausreichenden Platz, um darin auch noch ein induktives Element unterzubringen.

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Denn ein Handgenerator ist nach der Lehre der E1 kein zwingend erforderlicher Bestandteil der Handlupe, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt (vgl. Abschn. 3.4.1). Entscheidet sich der Fachmann also für eine Weiterentwicklung ohne Handgenerator gemäß der alternativen Ausführungsform, steht genügend Bauraum für ein induktives Element zur Verfügung.

Selbst wenn man der Patentinhaberin dahingehend folgen wollte, dass der Fachmann ausgehend von der Handlupe nach E1 auf den Handgenerator nicht verzichten würde, stehen dem Einwand mangelnden Bauraums die geringen Abmessungen eines induktiven Elements entgegen. Denn in der Figur 3 von D3 ist ein induktives Element 62 („wire coil“) als Bestandteil eines Brillenbügels dargestellt. Ein solch filigranes Bauteil ordnet der Fachmann ohne Schwierigkeiten auch neben einem Handgenerator im Handhabungsabschnitt an.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 (basierend auf früherem Hilfsantrag 9) war für den Fachmann gleichfalls nahegelegt und beruht deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

5.1 Basierend auf dem erteilten Patentanspruch 1 soll die Handlupe in der Fassung des Hilfsantrags 2 weiterhin Mittel zur Steuerung und Anzeige des Ladezustands aufweisen (Merkmale i) bis k)). Demnach steuert eine Steuereinrichtung (Merkmal i)) den Ladezustand des Energiespeichers und ermittelt eine entsprechende Ladezustands- und/oder Ladebetriebsinformation (Merkmal j)). Außerdem soll eine Ausgabeeinrichtung die so ermittelte Information an ein benutzerseitiges Endgerät ausgeben (Merkmal k)).

An die Ausführungen zu den Druckschriften E1 und D3 im Rahmen des Hauptantrags anknüpfend zeigt D3 im Anspruch 21 ebenso eine Steuereinrichtung („control circuit” – Merkmal i)). Die Steuereinrichtung dient dabei nach der Lehre der D3 sowohl der Ermittlung des Ladezustands des Energiespeichers (Anspruch 22: „monitoring the charge status of the battery“) als auch der Steuerung des Ladezustands (Anspruch 23: „controlling the power directed to the light source … to conserve battery power“ – Merkmal j)). Darüber hinaus offenbart D3 in den Ansprüchen 26 und 27 eine Ausgabeeinrichtung („audible/visual alarm“ bzw. „indicator“) für Informationen zum Ladezustand und Ladebetrieb („to warn when battery power is low“ bzw. „to indicate the charge status of the battery“). Die so ermittelte Information wird unmittelbar an einen Benutzer ausgegeben, – d. h. das Merkmal k) ist teilweise erfüllt.

Nicht gezeigt ist in D3, dass die Ausgabeeinrichtung für eine Ausgabe an ein benutzerseitiges Endgerät eingerichtet ist. Vernetzte Geräte, mobile Datenkommunikation und Smartphones als alltäglich benutzte Endgeräte waren zum Anmeldezeitpunkt bereits weit verbreitet. So werden diese technischen Gegebenheiten auch im Zusammenhang mit optisch vergrößernden Sehhilfe-Vorrichtungen in Form von Datenbrillen wie selbstverständlich genannt (vgl. D2, Abs. [0004], [00115] und [00116]). In einem solchen technologischen Umfeld liegt es für den Fachmann auf der Hand, die damit verbundenen Möglichkeiten bei der Weiterentwicklung der Steuereinrichtung der Handlupe mit einzubeziehen. Ladeinformationen an einen Benutzer auszugeben, indem ein dem Benutzer vertrautes Endgerät hierfür herangezogen wird, gestattet eine komfortablere Bedienung, die der Fachmann somit ohne erfinderisches Zutun vorsehen wird – Merkmal k).

5.2 Die Patentinhaberin trägt vor, die Druckschrift D2 offenbare lediglich, dass eine Datenbrille Informationen an deren Träger ausgebe (Abs. [00111] und [00112]:

„to the wearer“), nicht aber an ein benutzerseitiges Endgerät. Mit diesem Einwand vermag die Patentinhaberin letztlich nicht durchzudringen. Es trifft zwar zu, dass der D2 keine Angaben entnehmbar sind, wonach die Datenbrille Informationen an ein benutzerseitiges Endgerät ausgibt. Doch die D2 zählt in den Absätzen [00111] bis [00116] eine Vielzahl von Mitteln zur mobilen Datenkommunikation sowie zur Ein- und Ausgabe von Informationen auf, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der breiten Öffentlichkeit ausnahmslos als technische Selbstverständlichkeiten geläufig waren.

Insofern verdeutlicht die D2 ein technisches Wissen, über das der Fachmann neben seinem fachspezifischen Wissen gleichfalls verfügt und auf das er gegebenenfalls aus den vorgenannten Gründen zurückgreift.

6. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 (früherer Hilfsantrag 10) beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. In der Fassung des Hilfsantrags 3 soll die beanspruchte Handlupe gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 zusätzlich einen Schiebeschalter (um beispielsweise eine Leuchtdiode ein- oder auszuschalten) aufweisen, den das Merkmal m) als relativ zum Grundkörper bewegbar gelagertes Betätigungselement in Form eines Schiebers benennt.

Der Druckschrift D3, deren Lehre eine Handlupe gemäß Hauptantrag in der Zusammenschau mit E1 nahelegt, ist weiterhin auf Seite 4 im dritten Absatz ein Schiebeschalter („slide switch“) zum Ein- und Ausschalten („connecting/disconnecting the light source from the battery“) des Leuchtmittels („light source“) entnehmbar – Merkmal m).

Infolgedessen ergibt sich eine Handlupe gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 aus der den Druckschriften E1 und D3 in ihrer Gesamtheit entnehmbaren Lehre gleichfalls in naheliegender Weise.

7. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (früherer Hilfsantrag 7) kann nicht günstiger beurteilt werden, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

7.1 Ausgehend vom Patentanspruch 1 in erteilter Fassung wird die elektronische Funktionskomponente der Handlupe des Hilfsantrags 4 dahingehend näher bestimmt, dass sie ein Leuchtmittel umfasst (Merkmal e)), im Bereich des Lagerungsabschnitts angeordnet ist, sodass von dem Leuchtmittel emittiertes Licht zumindest auf den durch das Lupenglas betrachtbaren Bereich trifft (Merkmal f)), und zwischen dem Lupenglas und dem Leuchtmittel ein Blendenabschnitt angeordnet oder ausgebildet ist, der verhindert, dass von dem Leuchtmittel emittiertes Licht unmittelbar auf das Lupenglas trifft (Merkmal g)).

Ein Leuchtmittel ist in E1a durch die „LED lamp“ (Schutzanspruch 7) gegeben – Merkmal e). E1 zeigt in Figur 3 das Leuchtmittel 4 am linken unteren Ende des Lagerungsabschnitts, entsprechend dem ersten Teilmerkmal des Merkmals f). Zur Richtung des emittierten Lichts gibt E1a auf Seite 1 im vorletzten Satz des zweiten Absatzes die Lehre: „the illuminating device is directed below the magnifying glass, when the user uses the light in a relatively dark light, the light directly shines on the observed object“. Folglich trifft das von dem Leuchtmittel emittierte Licht („illuminating device is directed”) zumindest auf den durch das Lupenglas betrachtbaren Bereich („shines on the observed object”) – zweites Teilmerkmal des Merkmals f).

Nicht gezeigt ist in E1 ein Blendenabschnitt, wie ihn das Merkmal g) verlangt. Die D3 weist den Fachmann an (vgl. S. 3, Abs. 2), das emittierte Licht erstens abzublenden („shaded“), um es zweitens in Richtung des betrachteten Objektbereichs zu lenken („to direct light“) und drittens Streulicht zu vermeiden („prevent stray light“). Alle drei Gesichtspunkte berücksichtigt der Fachmann, wenn er festlegt, wie das emittierte Licht bei der Handlupe nach dem Vorbild der E1 objektseitig geführt wird, weil die E1 hierzu keine Angaben macht. Dazu bestimmt der Fachmann den zu beleuchtenden Bereich und schirmt die benachbarten Bereiche nach der Lehre der D3 durch einen Blendenabschnitt beim Leuchtmittel derart ab, dass kein Streulicht zu den Nachbarbereichen gelangt. Dabei bildet das Lupenglas die konstruktiv bedingte Grenze des abzuschirmenden Bereichs, weil jegliches Licht, das auf das Lupenglas trifft, als Streulicht zum Betrachter gelangen kann. Diese Anpassung des Grundgedankens der D3 an die Geometrie der Beleuchtung gemäß E1 führt den Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu einem Blendenabschnitt, der verhindert, dass von dem Leuchtmittel emittiertes Licht unmittelbar auf das Lupenglas trifft – Merkmal g).

7.2 Die Patentinhaberin vertritt die Ansicht, dass die D3 im Unterschied zum Streitpatent lediglich bestrebt sei, umstehende Personen vor einer Blendwirkung durch das emittierte Licht zu schützen und allein mit dieser Zielsetzung Blenden (vgl. Figur 2 bis 5: „shades 44, 46, 48“) für die in D3 offenbarte Brille vorsehe. Außerdem könne angesichts der gemäß den Figuren 1 bis 3 von D3 gegenüber den Brillengläsern vorspringend dargestellten Leuchtdioden 56, 58 und 60 überhaupt kein emittiertes Licht auf die Brillengläser streuen.

In ihrem Vortrag lässt die Patentinhaberin jedoch außer Acht, dass die D3 dem Fachmann nicht nur Ausführungsbeispiele vorstellt, sondern darüber hinaus grundlegend den Weg zur Gestaltung der Lichtführung weist (vgl. S. 3, Abs. 2). Demzufolge hat der Fachmann lediglich die Geometrie der Abschirmung von der in der D3 gegebenen senkrechten Orientierung des Leuchtmittels zu den Linsen auf die gemäß E1 spitzwinkelige Ausrichtung des Leuchtmittels zum Lupenglas zu übertragen und dabei, wie von D3 empfohlen, Streulicht zu vermeiden. Die damit verbundenen konstruktiven Überlegungen sind dem Fachkönnen zuzurechnen und vermögen daher keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

8. Somit hat der Patentanspruch 1 weder in der Fassung gemäß dem Hauptantrag noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge Bestand. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch jeweils die übrigen Ansprüche, da die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang von Anspruchssätzen begehrt hat, die jeweils einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthalten (BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Morawek Hoffmann Akintche Dr. Harth