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BPatG, Beschluss vom 07.05.2019 – 12 W (pat) 8/19

12. Senat

ECLI:DE:BPatG:2019:070519B12Wpat8.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 7. Mai 2019 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 202 470 …

ECLI:DE:BPatG:2019:070519B12Wpat8.19.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2015 wird aufgehoben und das Patent 10 2012 202 470 widerrufen.

G r ü n d e

I. Gegen das Patent 10 2012 202 470, dessen Erteilung am 6. Dezember 2012 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 23. September 2015 beschlossen, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten. Im Einspruchsverfahren ist dabei der Stand der Technik gemäß E1 E2 E3 E4 E5 E6 DE 10 2008 063 662 A1 (bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt) DE 10 2006 012 995 A1 US 2 968 381 A US 6 929 106 B2 US 3 016 119 A US 2010 / 0044179 A1 E7 E8 EP 1 128 081 A2 (bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt) US 1 340 885 A (bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt) herangezogen worden.

Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss die Gegenstände der vier nebengeordneten Ansprüche, zumindest in den jeweiligen hilfsweise beantragten Anspruchsfassungen, als jeweils patentfähig angesehen. So werde bei dem von der Patentabteilung als gewährbar erachteten Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1A das neu aufgenommene Anordnungsmerkmal 1f weder durch die E1 oder die E2 noch durch eine Zusammenschau der beiden vorgenannten Druckschriften nahegelegt. Gleiches gelte auch für den Gegenstand des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2A sowie für die Gegenstände der Ansprüche 3 und 4 nach der erteilten Fassung. In diesem Umfang ist das Patent von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhalten worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20. Februar 2016 per Fax eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2016 ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 insbesondere gegenüber der E1 in Verbindung mit dem Fachwissen keine erfinderische Tätigkeit aufweise; dies gelte auch für eine Betrachtung ausgehend von E2 in Verbindung mit E3, E6 oder E1. Der vorgenannte Stand der Technik lege auch die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 4 nahe, wobei zu den Ansprüchen 3 und 4 noch eine Zusammenschau der E1 oder E2 mit E8, E3 oder E5 als erfindungshinderlich angeführt wird. Die Patentinhaberin ist in der mündlichen Verhandlung zunächst aufgefordert worden, einen überarbeiteten Antrag einzureichen, der den vom Senat mit Zwischenbescheid vom 30. April 2019 mitgeteilten formalen Vorgaben entspricht. Zu dessen Anspruch 1 hat sie ausgeführt, der Fachmann erhalte keine Hinweise auf die konkret beanspruchte Anordnung und die Argumentation der Einsprechenden beruhe auf einer rückschauenden Betrachtung. Bezüglich der erfinderischen Tätigkeit bei Anspruch 2 hat sie darauf abgestellt, für den Fachmann bestehe kein Anlass, bei dem Lamellenschaltelement nach der E1 oder der E2 die Endlamelle gewellt auszuführen.

Die Einsprechende ist dem Vorbringen der Patentinhaberin entgegengetreten. Sie hat hierbei im Wesentlichen ihre schriftsätzliche Argumentation aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass die beanspruchten Maßnahmen dem Fachmann bereits seit langem bekannt seien und keine erfinderische Tätigkeit begründen könnten. Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2015 aufzuheben und das Patent 10 2012 202 470 zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2015 aufzuheben und das Patent 10 2012 202 470 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2019 - Beschreibung Seiten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2019, und Bezugszeichenliste gemäß Patentschrift und Zeichnungen nach Patentschrift. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu erklärt, dass dies der einzige Anspruchssatz ist, den sie beantragt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„1. Lamellenschaltelement eines Getriebes eines Kraftfahrzeugs, umfassend mehrere Außenlamellen (2) und mehrere Belaglamellen (1), die axial betrachtet abwechselnd hintereinander angeordnet sind, wobei die Außenlamellen (2) aus mehreren plan ausgeführten Außenlamellen (AL1) und aus mehreren gewellt ausgeführten Außenlamellen (AL2), die in Bezug auf ihre Wellung gleichgerichtet angeordnet sind, bestehen und wobei die plan ausgeführten Lamellen (AL1) und die gewellt ausgeführten Lamellen (AL2) axial betrachtet abwechselnd hintereinander angeordnet sind, derart, - dass zwischen einer plan ausgeführten Lamelle (AL1) und einer zu dieser benachbarten gewellt ausgeführten Lamelle (AL2) jeweils genau eine Belaglamelle (1) angeordnet ist, und - dass zwischen zwei benachbarten plan ausgeführten Außenlamellen (AL1) genau eine gewellt ausgeführte Außenlamelle (AL2) angeordnet ist.“

Bezüglich des Wortlauts der nebengeordneten Ansprüche 2 bis 4 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, da sie zum beantragten Widerruf des Patents führt.

1. Zum Patentgegenstand Das Streitpatent betrifft ein Lamellenschaltelement eines Getriebes eines Kraftfahrzeugs, wobei das Lamellenschaltelement mehrere Außenlamellen und mehrere Belaglamellen umfasst, welche axial betrachtet abwechselnd hintereinander angeordnet sind (siehe Absatz [0001]).

Im Stand der Technik ist es bekannt, dass es bei Lamellenschaltelementen, insbesondere bei hohen Differenzdrehzahlen und im geöffneten Zustand, zu einem Lamellentaumeln kommen kann, das in nachteiliger Weise zu hohen Schleppmomenten und erhöhten Temperaturen führt (Absatz [0002]); darüber hinaus stellt auch das Haften der Belaglamellen an den Außenlamellen ein Problem dar (Absatz [0003]). Zur Lösung dieser Probleme werden im Stand der Technik gewellte Außenlamellen genannt (siehe Absätze [0004] bis [0007]), die allerdings ihrerseits unerwünschte Schwingungen hervorrufen können. Diese Schwingungen können zwar durch eine Anordnung mit entgegengerichtet gewellten Lamellen reduziert werden, jedoch erhöht sich hierdurch die Elastizität des gesamten Lamellenpakets, was zu Problemen bei der Regelung der Schaltvorgänge führt und sich in spürbaren Momentenstößen bemerkbar macht (Absatz [0008]). Ausgehend von dieser Problematik liegt nach Absatz [0009] der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde, ein Lamellenschaltelement anzugeben, bei dem ein Lamellentaumeln und ein Haften der Belaglamellen an den Außenlamellen bei einer möglichst geringen Schwingungsanregung und bei einer geringen Elastizität des gesamten Lamellenpakets verhindert werden.

Dies soll mit alternativen Anordnungskombinationen von planen, gleichgerichtet und ggf. entgegengerichtet gewellten Außenlamellen nach den Ansprüchen 1, 2, 3 oder 4 erreicht werden. Der Anspruch 1 umfasst in der geltenden Fassung nach Hauptantrag folgende Merkmale:

1a Lamellenschaltelement eines Getriebes eines Kraftfahrzeugs, 1b umfassend mehrere Außenlamellen (2) und mehrere Belaglamellen (1), die axial betrachtet abwechselnd hintereinander angeordnet sind, 1c wobei die Außenlamellen (2) aus mehreren plan ausgeführten Außenlamellen (AL1) und aus mehreren gewellt ausgeführten Außenlamellen (AL2), die in Bezug auf ihre Wellung gleichgerichtet angeordnet sind, bestehen 1d und wobei die plan ausgeführten Lamellen (AL1) und die gewellt ausgeführten Lamellen (AL2) axial betrachtet abwechselnd hintereinander angeordnet sind, derart, 1e dass zwischen einer plan ausgeführten Lamelle (AL1) und einer zu dieser benachbarten gewellt ausgeführten Lamelle (AL2) jeweils genau eine Belaglamelle (1) angeordnet ist, und 1f dass zwischen zwei benachbarten plan ausgeführten Außenlamellen (AL1) genau eine gewellt ausgeführte Außenlamelle (AL2) angeordnet ist.

Als Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Lamellenkupplungen für Kraftfahrzeuggetriebe angesehen. Ein solcher Fachmann wird den Merkmalen folgendes Verständnis zugrunde legen:

Die Merkmale 1a und 1b betreffen ein Lamellenschaltelement für ein Kraftfahrzeuggetriebe, das in üblicher Weise mehrere Außenlamellen (2 bzw. AL) und mehrere Belaglamellen (1 bzw. BL) umfasst. Die Außenlamellen und die Belaglamellen sind in axialer Richtung betrachtet abwechselnd hintereinander angeordnet, so dass sich eine Reihenfolge „Außenlamelle, Belaglamelle, Außenlamelle, Belaglamelle, …“ ergibt.

Die Außenlamellen bestehen nach Merkmal 1c aus mehreren plan ausgeführten Außenlamellen (AL1) sowie mehreren gewellt ausgeführten Außenlamellen (AL2). Hierbei ist die Ausrichtung der Wellung nicht beschränkt, d.h. die Wellung kann sich sowohl in Umfangsrichtung als auch in radialer Richtung der Lamelle erstrecken (siehe Absatz [0007], zweite Hälfte). Die Festlegung der Begriffe „gleichgerichtet“ bzw. „gegengerichtet“ ergibt sich unmittelbar aus der Streitpatentschrift, Figur 1, i. V. m. Absatz [0022] in der Weise, dass die gleichgerichtet gewellten Lamellen vom Typ AL2 in Wellenrichtung keine Phasenverschiebung aufweisen, so dass sie quasi aufeinander geschoben werden können - siehe Figur 1, linke Anordnung; die (hierzu) gegengerichtet gewellten Lamellen vom Typ AL3 weisen demgegenüber eine Phasenverschiebung von 180° auf, so dass sie quasi spiegelbildlich zueinander angeordnet sind – siehe Figur 1, rechte Anordnung. Die Merkmale 1d und 1e bringen schließlich den wesentlichen Aspekt der in Anspruch 1 beanspruchten Anordnung zum Ausdruck, bei der die plan und die gewellt ausgeführten Lamellen axial betrachtet abwechselnd hintereinander angeordnet sind. Dadurch ergibt sich in Verbindung mit dem Merkmal 1e, demnach sich jeweils genau eine Belaglamelle zwischen einer planen und einer hierzu benachbarten, gewellt ausgeführten Außenlamelle befindet (siehe auch Merkmal 1b), das in Figur 4 dargestellte Schema einer fortlaufend wechselnden Hintereinander- Anordnung von AL1- und AL2-Lamellen in der Reihenfolge „AL1-BL-AL2-BL-AL1- BL-AL2…“ (siehe auch Absatz [0028]). Aber auch die Auslegung in der Beschwerdebegründung der Einsprechenden (siehe Beschwerdebegründung, Seite 3, erster Absatz), nach der jede zweite Außenlamelle als gleichgerichtet gewellt ausgeführte Außenlamelle AL2 ausgebildet ist, ist zutreffend.

Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf die hiervon abweichenden (Anordnungs)-Merkmale der nebengeordneten Ansprüche 2 bis 4. 2. Der geltende Hauptantrag der Patentinhaberin ist formal zulässig und die beantragten Anspruchsfassungen weisen keine unzulässige Erweiterung auf. In ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten (Haupt-)Antrag hat die Patentinhaberin die beschränkte Aufrechterhaltung im Umfang der vier nebengeordneten Ansprüche 1 bis 4 sowie mit angepassten Unterlagen beantragt.

Dieser Antrag ist (im Gegensatz zu den früher gestellten Hilfsanträgen, bei denen die Reihenfolge der Hilfsanträge letztlich offen blieb, da die Reihenfolge lediglich bei den jeweils einzelnen Nebenansprüchen angegeben worden war) eindeutig und auch zweifellos bestimmt.

Die durchgeführten Änderungen in den geltenden Ansprüchen 1 und 2 sowie in der Beschreibung sind ebenfalls zulässig. Sie führen zu einer weiteren Beschränkung des Patentbegehrens in der Weise, dass in Merkmal 1c bzw. in dem entsprechenden Merkmal des Anspruchs 2 der Begriff „umfassen“ durch „bestehen aus“ ersetzt worden ist. Somit bestehen nunmehr alle Außenlamellen aus den beanspruchten Lamellentypen, die gemäß den Merkmalen 1d bis 1f angeordnet sind. Die frühere Formulierung des Merkmals 1c, bei der die Außenlamellen (lediglich) mehrere plane und mehrere gewellt ausgeführte Ausführungen in der streitpatentgemäßen Anordnung „umfassen“ mussten, hätte zumindest dem Wortlaut nach ermöglicht, dass noch weitere Außenlamellen vorhanden sind, die nicht unbedingt unter die beanspruchte Ausgestaltung bzw. Anordnung gefallen wären.

Die Streichung des ersten Satzes im drittletzten Absatz der Beschreibungsseite 3, dessen Aussage im Widerspruch zum Anspruchswortlaut steht, dient der Beseitigung eines offensichtlichen Widerspruchs bzw. der Anpassung an die geltende Anspruchsfassung. Diese Streichung ist somit ebenfalls zulässig.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG). 3.1. Das zweifellos gewerblich anwendbare Lamellenschaltelement nach dem geltenden Anspruch 1 ist unbestritten neu, da aus dem vorgelegten Stand der Technik keine Anordnung von mehreren abwechselnd hintereinander angeordneten planen und gleichgerichtet gewellten Außenlamellen hervorgeht, bei der zwischen zwei benachbarten plan ausgeführten Außenlamellen genau eine gewellt ausgeführte Außenlamelle angeordnet ist (fehlendes Merkmal 1f).

3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Der Kerngedanke des Streitpatents besteht darin, plane und gewellte Außenlamellen in verschiedener Weise anzuordnen, um ein Lamellentaumeln oder ein Haften der Lamellen aneinander zu vermeiden. Dabei können einerseits durch gewellte Außenlamellen bekanntermaßen (siehe Absatz [0004]) kritische Bereiche hinsichtlich des Lamellentaumelns und/oder des Haftens der Belaglamellen gezielt optimiert werden (vgl. Absatz [0013]), andererseits kann durch das Vorsehen von planen Außenlamellen in unkritischen Bereichen die Elastizität des Lamellenpakets reduziert werden (Absatz [0014]). Dies entspricht auch der allgemeinen Vorgehensweise des Fachmanns, wonach er nach dem Erkennen und Analysieren von kritischen Bereichen gezielt ihm vorbekannte und geeignete Maßnahmen anwendet, um das Betriebsverhalten des Lamellenschaltelements an dieser Stelle zu optimieren. Ausgehend hiervon schlägt das Streitpatent in den Ansprüchen 1 bis 4 verschiedene Anordnungsvarianten von Außenlamellen vor, wobei insbesondere bezüglich der Varianten gemäß Anspruch 1 (siehe Figur 4) oder Anspruch 2 (siehe Figur 3) keine über die vorgenannten Anordnungskriterien hinausgehende Aspekte oder Wirkungen offenbart werden (vergleiche hierzu Absatz [0028] bzw. [0025] bis [0027]). Somit handelt es sich zumindest bei den vorgenannten Ansprüchen 1 und 2 um beliebige bzw. auf Grund fachmännischer Erwägungen gewählte Anordnungen, die für sich betrachtet keine eigenständige erfinderische Tätigkeit begründen können (siehe auch Schulte-Moufang Patentgesetz, 10. Auflage, § 4, Rdn. 74, 76a).

Dabei ist auch der Gegenstand mit einer derartigen Anordnung gemäß Anspruch 1 ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 10 2008 063 662 (E1) nahegelegt. Die E1 führt in den Absätzen [0002] bis [0004] aus, Lamellen eines Lamellenschaltelements wellig und elastisch auszugestalten, um eine hohe Momentengleichförmigkeit, ein ruckfreies Anfahren und Schalten und einen Ausgleich von Toleranzen und Planlauffehlern zu gewährleisten, ohne die axiale Baulänge wesentlich zu erhöhen. Hierzu lehrt die E1 in Anspruch 11, dass zumindest eine Lamelle eines Lamellensatzes einen wellenartigen Verlauf aufweist (siehe Anspruch 4); nach Anspruch 13 der E1 ist es zudem vorteilhaft, wenn die Wellenberge von mehreren gewellten Lamellen in axialer Richtung fluchtend, d. h. im Sinne von gleichgerichtet, angeordnet sind. Dementsprechend wird in dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 2 eine Lamellenanordnung bei einem Lamellenschaltelement gezeigt, bei der zwischen zwei plan ausgeführten (End-)-Außenlamellen 26 vier gleichgerichtet gewellte Außenlamellen 24 angeordnet sind. Dabei ist zwischen zwei benachbarten Außenlamellen 24 bzw. 26 jeweils eine Belaglamelle 28 eingeschoben, so dass aus dem Ausführungsbeispiel bereits die Merkmale 1a bis 1e hervorgehen; eine Anordnung gemäß Merkmal 1f, bei der sinngemäß nur jede zweite Außenlamelle gewellt ausgeführt ist, ist diesem Ausführungsbeispiel jedoch nicht entnehmbar. Allerdings ist der Fachmann bei der Umsetzung der Lehre der E1 auf Grund der Anweisung in Anspruch 11, zumindest eine gewellte Lamelle vorzusehen, generell veranlasst, sich zunächst Gedanken über die erforderliche Anzahl der gewellten Lamellen und anschließend über deren Anordnung bzw. Verteilung über das Lamellenpaket zu machen.

Dabei sind ihm die Eigenschaften, d. h. die Vor- und Nachteile, von gewellt ausgeführten (Außen-)Lamellen seit langem bekannt. So kann hierdurch unter anderem - das Schleppmoment, das aus aneinander haftenden Lamellen resultiert, reduziert (siehe z. B. E2, Zusammenfassung und Abs. [0018]; E8, Seite 1, Zeilen 87 bis 97), - durch die Feder- bzw. Pufferwirkung ein sanfteres Ein- und Auskuppeln ermöglicht (siehe E5, Spalte 1, Zeile 70, bis Spalte 2, Zeile 7) sowie - eine höhere Momentengleichförmigkeit und ein Ausgleich von Toleranzen und Planlauffehlern erzielt werden (z. B. E1, siehe oben).

Dem stehen allerdings auch die Nachteile einer aufwändigeren Ausgestaltung einer gewellten Lamelle, deren größere axiale Baulänge und Elastizität, die zu längeren Schaltzeiten- bzw. -wegen führen, entgegen (siehe z. B. E2, Absatz [0008]). In Anbetracht der mit jeder Abwandlung/Veränderung von Bauteilen/Komponenten verbundenen Kosten wird der Fachmann nur so viele gewellte Lamellen vorsehen, bis sich ein zufriedenstellender Effekt einstellt, wobei er zudem auch die axiale Baulänge nicht unnötig vergrößern wird. Dabei wird er im Rahmen von einer überschaubaren Anzahl von Möglichkeiten verschiedene Varianten in Erwägung ziehen und deren Eignung unter Abwägung der Vor- und Nachteile - gegebenenfalls mit Hilfe von Versuchen – beurteilen. Hierbei stellt eine Anzahl von 50% an gewellten Lamellen sowie deren gleichmäßige Verteilung über die gesamte Blocklänge bereits einen sinnvollen Ausgangspunkt bzw. einen Kompromiss zwischen der erwarteten Wirkung und einem moderaten Längenzuwachs bzw. Flexibilität dar. Eine solche Anordnung ist beispielsweise dann zweckmäßig, wenn das Anhaften der Belaglamellen an den Außenlamellen über die gesamte axiale Länge gleichmäßig reduziert werden soll, im Hinblick auf den Aufwand und die axiale Länge jedoch nicht alle Außenlamellen gewellt ausgeführt werden sollen (siehe auch E2, Anspruch 1 i. V. m. Absatz [0018]).

Damit gelangt der Fachmann im Rahmen einer fachmännischen Vorgehensweise und zweckmäßiger Überlegungen ausgehend von der E1 im Rahmen einer Auswahl aus einer überschaubaren Anzahl von möglichen Anordnungen von gewellten bzw. planen Lamellen in naheliegender Weise zu dem Gegenstand mit der Lamellen-Anordnung nach Anspruch 1. Hierbei sei, wie bereits eingangs ausgeführt, nochmals darauf hingewiesen, dass mit der streitpatentgemäßen Anordnung keine besonderen Vorteile oder Wirkungen verknüpft bzw. offenbart sind, die über die bereits bekannte Wirkung von gewellten Lamellen hinausgehen (siehe oben). Darüber hinaus stellt die Kombination von planen mit gewellten Außenlamellen bereits bei der E1 den Ausgangspunkt dar (siehe E1, Figur 1, Kombination der planen Lamellen 26 mit den gewellten Lamellen 24); die Auswahl einer bestimmten Anzahl von gewellten Außenlamellen, hier 50 % bzw. jede zweite, deren Gesamtwirkung sich nur graduell unterscheidet, kann hierbei keine Auswahlerfindung begründen, sondern wird als im Rahmen des fachmännischen Handelns liegend angesehen (siehe auch Schulte-Moufang Patentgesetz, 10. Auflage, § 4, Rdn. 74, 76b).

4. Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 sind auch die nebengeordneten Ansprüche 2 bis 4 nicht gewährbar. Sie sind zusammen mit dem Anspruch 1 Bestandteil desselben Antrags auf eine beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents als eine Gesamtheit und teilen daher das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. 4. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Ganzenmüller Bayer Küest Richter Ko