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BPatG, Beschluss vom 16.04.2019 – 12 W (pat) 6/19

12. Senat

ECLI:DE:BPatG:2019:160419B12Wpat6.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 16. April 2019 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2011 017 350 …

ECLI:DE:BPatG:2019:160419B12Wpat6.19.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Univ. Richter

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I . Gegen das Patent 10 2011 017 350, dessen Erteilung am 24. Januar 2013 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 29. Oktober 2015 beschlossen, das Patent zu widerrufen.

Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf folgende Entgegenhaltungen:

D1 : DE 199 08 915 B4 (bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt) D2: DE 198 40 998 A1 (bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt) D3: DE 199 13 120 A1 (bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt) D4: DE 10 2005 055 934 A1 (bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt) D5: DE 299 10 991 U1 D6: DE 197 56 482 A1 D7: EP 2 085 290 B1 D8: US 2001 /0 048 216 A1 D9: US 5 024 464 D10: JP 2006/ 015 967 A ( mit Maschinenübersetzung) D11: DE 20 2006 016 948 U1 D12: DE 10 2004 038 023 A1 D13: DE 10 2009 004 802 A D14: DE 10 2009 060 458 A1 (nachveröffentlichte ältere Anmeldung) Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Gegenstand des Patents in allen beantragten Fassungen als nicht neu gegenüber D7 angesehen. Dabei ist sie in ihrer Begründung davon ausgegangen, dass ein separates, reversibel mit der Aufnahmeeinrichtung verbundenes Bauteil, konkret der Klemmring 31 in der Figur 4, als anspruchsgemäßes Zusatzgewicht betrachtet werden könne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 29. Dezember 2015 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, dass der Gegenstand nach der erteilten Fassung unter Zugrundelegung ihrer Auslegung des Begriffs „Zusatzgewicht“ sowohl neu gegenüber D7, D9, D10 oder D14 sei und auch nicht durch eine Zusammenschau von D1 mit D5 oder D6 sowie D7 mit D8 nahegelegt werde.

Dem ist die Einsprechende in ihrem Schriftsatz vom 8. April 2019 entgegengetreten. Ihrer Auffassung nach sei der Begriff „Zusatzgewicht“ zu allgemein und umfasse alle Massen, die ein zusätzliches Gewicht in das System von Gasgenerator und/oder Aufnahmeeinrichtung einbrächten; damit läge keine Neuheit gegenüber D7 sowie den vorgenannten Schriften vor. Darüber hinaus sei auch keine erfinderische Tätigkeit gegenüber den Kombinationen D7 mit D5/D6 oder D1 mit D5 gegeben; gleiches gelte für die Gegenstände in den Fassungen der am 29. März 2019 von der Patentinhaberin eingereichten Hilfsanträge I und II, wobei sie zudem die Offenbarung und die Ausführbarkeit dieser Fassungen beanstandet. In der mündlichen Verhandlung ist schließlich insbesondere das Naheliegen des Streitgegenstandes durch eine Zusammenschau der D7 mit D5/D6 oder dem Fachwissen, auch im Hinblick auf die Fassungen gemäß den Hilfsanträgen I und II, diskutiert worden. Die Patentinhaberin hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass die Anordnung nach Hilfsantrag I bzw. die Art der Festlegung nach Hilfsantrag II durch den Stand der Technik nicht nahegelegt sei bzw. keine der angeführten Kombinationen eine derartige Ausgestaltung nahelege. Die Einsprechende hat entgegengehalten, dass der Fachmann die Zusatzmasse nur entsprechend dem zur Verfügung stehenden Platzangebot anordnen und damit zu den beanspruchten Ausgestaltungen gelangen könne. Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2015 aufzuheben und das Patent 10 2011 017 350 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, eingereicht am 29. März 2019, - Beschreibung, gegebenenfalls angepasst, - und Zeichnungen gemäß Patentschrift (B4-Schrift), hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht am 29. März 2019, - Beschreibung, gegebenenfalls angepasst, - und Zeichnungen gemäß Patentschrift (B4-Schrift), weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

- Patentanspruch 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag II, eingereicht am 29. März 2019, mit der Maßgabe, dass das Wort “oder” in der drittletzten Zeile des Anspruchs 1 gestrichen wird, - Beschreibung, gegebenenfalls angepasst, - und Zeichnungen gemäß Patentschrift (B4-Schrift).

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende hat den Antrag gestellt, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„1. Vorrichtung zur Dämpfung von Schwingungen einer Lenksäule in einem Fahrzeug mit einer Halterung (10) und einer in der Halterung (10) elastisch gelagerten Aufnahmeeinrichtung (11), an der ein Gasgenerator (20) festgelegt ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein separates Zusatzgewicht (30) vorgesehen ist, das reversibel an dem Gasgenerator (20) und/oder der Aufnahmeeinrichtung (11) festlegbar ist.“ In der Fassung nach Hilfsantrag I ist dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag noch die Merkmalsgruppe „wobei der Gasgenerator (20) zwischen der Halterung (10) und dem Zusatzgewicht angeordnet ist“ hinzugefügt worden. Alternativ hierzu ist in der Fassung des Hilfsantrags II die Merkmalsgruppe „wobei das Zusatzgewicht (30) über den Gasgenerator (20) und die Aufnahmeeinrichtung (11) an der Halterung festgelegt ist“ aufgenommen worden, wobei außerdem das „oder“ aus der „und/oder“- Kombination bei der Festlegung des Zusatzgewichts am Gasgenerator und der Aufnahmeeinrichtung im Anspruch gestrichen worden ist. Zum Wortlaut der Unteransprüche in den jeweiligen Fassungen sowie zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie führt aber nicht zum Erfolg, da der beanspruchte Gegenstand in keiner der beantragten Fassungen rechtsbeständig bzw. patentfähig ist.

1. Zum Patentgegenstand Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Dämpfung von Schwingungen einer Lenksäule in einem Fahrzeug mit einer Halterung und einer in der Halterung elastisch gelagerten Aufnahmeeinrichtung, an der ein Gasgenerator festgelegt ist (siehe Absatz [0001]).

In einem Kraftfahrzeug sind die Lenksäule sowie das Lenkrad mit dem Fahrerairbag ein schwingendes System. Um schädliche oder unangenehme Vibrationen in einem schwingenden System zu eliminieren oder zumindest zu mindern, ist die Abstimmung und Anordnung einer Masse mit einem bestimmten Gewicht hilfreich. Über eine Veränderung der Trägheitsmasse kann das Vibrationsverhalten verändert werden, so dass es im Idealfall zu einer Eliminierung von Vibrationen führt (Absatz [0006]).

Gemäß Absatz [0007] wird im Stand der Technik die Trägheitsmasse durch den Gasgenerator bereitgestellt, wobei der Gasgenerator über Verbindungsbleche mit dem Federelement gekoppelt ist. Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach Absatz [0008] die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Dämpfung von Schwingungen bereitzustellen, mit der eine Anpassung an unterschiedliche Eigenfrequenzen einer Lenksäule oder einem anderen schwingfähigen System möglich ist, um ungewünschte Vibrationen wirksam unterdrücken zu können. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag umfasst in der geltenden Fassung gemäß Hauptantrag entsprechend der von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren vorgelegten Merkmalsgliederung folgende Merkmale:

a) Eine Vorrichtung zur Dämpfung von Schwingungen einer Lenksäule in einem Fahrzeug mit einer Halterung (10) und einer in der Halterung (10) elastisch gelagerten Aufnahmeeinrichtung (11), b) c) an der ein Gasgenerator (20) festgelegt ist, dadurch gekennzeichnet, d) e) dass ein separates Zusatzgewicht (30) vorgesehen ist, das reversibel an dem Gasgenerator (20) und/oder der Aufnahmeeinrichtung (11) festlegbar ist. Als Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen in der Schwingungstechnik sowie Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Lenkvorrichtungen angesehen.

Ein solcher Fachmann wird den Merkmalen des Anspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde legen:

Die Merkmale a) bis c) beschreiben eine Vorrichtung, mit der Schwingungen in der Lenksäule gedämpft werden sollen. Die Vorrichtung weist hierzu einen Aufbau auf, bei dem ein Gasgenerator von einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen wird und diese gegenüber einer Halterung elastisch gelagert ist. Durch die elastische Aufhängung kann der Gasgenerator mit seiner Masse als Schwingungstilger wirken. Während die vorgenannten Merkmale des Oberbegriffs keiner besonderen Erläuterung bedürfen, sind die Merkmale e) und f) insbesondere hinsichtlich des Merkmals eines „separaten Zusatzgewichts“ auslegungsbedürftig. Die Kombination „separat“ und „Zusatz-“ bringt dabei in Zusammenhang mit der „reversiblen“ Befestigung an dem Gasgenerator und/oder der Aufnahmeeinrichtung zunächst zum Ausdruck, dass es sich um ein zusätzliches, „separates“ Bauteil handelt, das an dem Gasgenerator und/oder der Aufnahmeeinrichtung „reversibel“, d. h. zerstörungsfrei demontierbar, befestigt ist. Durch die reversible Befestigung wird eine Bearbeitung oder ein Austausch, bspw. im Rahmen einer Modifikation, ermöglicht (siehe Absatz [0010], letztes Viertel). Durch die Bezeichnung „Zusatzgewicht“ wird aber vor allem die Zweckbestimmung dieses eigenständigen Bauteils in der Weise hervorgehoben, dass damit der Schwingungstilger-Vorrichtung, die im Wesentlichen aus dem Gasgenerator und der Aufnahmeeinrichtung besteht, ein „zusätzliches Gewicht“ hinzugefügt wird. Gemäß Absatz [0010], zweite Hälfte, soll nämlich „durch das Zusatzgewicht eine abgestimmte Trägheitsmasse bereitgestellt werden, die an die schwingungstechnischen Eigenschaften der Lenksäule, des Lenkrades und des daran befestigten Airbags angepasst ist“. Durch das abgestimmte Zusatzgewicht wird somit ermöglicht, „die Trägheitsmasse angepasst zu erhöhen“ (ebd.). Die wesentliche Funktion bzw. der Zweck des Zusatzgewichts ist damit die Bereitstellung einer angepassten Masse; in anderer Hinsicht vorteilhafte Ausgestaltungen des Zusatzgewichts, wie z. B. das Vorsehen von Kabeldurchführungen gemäß dem Anspruch 4, sind hierbei unschädlich, solange der originäre Hauptzweck erfüllt wird.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig (§ 1 bis 5 PatG). 2.1. Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag unterscheidet sich inhaltlich von der erteilten Fassung durch die Streichung des erteilten Anspruchs 3, der zu Widersprüchen mit den Merkmalen e) des Anspruchs 1 geführt hat. Darüber hinaus ist lediglich die Nummerierung der nachfolgenden Ansprüche angepasst worden, so dass die Anspruchsfassung nach Hauptantrag zulässig ist.

2.2. Die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist entgegen der Auffassung der Einsprechenden, insbesondere auch gegenüber D7, gegeben. Die europäische Patentschrift EP 2 085 290 B1 (D7) betrifft eine Vorrichtung zur Schwingungsdämpfung bei einer Lenkradstruktur, bei der eine Masse elastisch in einem Lenkrad aufgehängt ist, so dass diese als dynamischer Dämpfer wirken kann (siehe Absatz [0001]). Dabei wird als bevorzugte Ausgestaltung gemäß Figur 4 das Airbag-Modul und dabei insbesondere wegen seines Gewichts ausdrücklich der Gasgenerator („inflator 28“) als Trägheitsmasse genutzt, so dass alle Merkmale a) bis c) des Oberbegriffs entnehmbar sind (siehe Figur 4, insb. Halterung „holder 19“ i. V. m. Halteelementen 23 und 24; elastische Lagerung „damper springs 26“, Aufnahmeeinrichtung „bracket 27“ und Gasgenerator „inflator 28“, i. V. m. Text in Abs. [0024], Zeile 54, bis Zeile 1 in Spalte 6). Bei dem Haltering 31 („retainer“), der im Zusammenwirken mit dem Gegenstück 30 dem Einklemmen des Luftsacks 29 dient (siehe auch Absatz [0020]), handelt es sich zweifellos um ein separates Bauteil, das über die Schraubverbindung 32, 33 reversibel an dem Gasgenerator 28a und der Aufnahmeeinrichtung 27 festgelegt ist (Merkmal e). Darüber hinaus weist es selbstverständlich ein Gewicht auf, das bezogen auf die Masse des Gasgenerators ein zusätzliches Gewicht in das Schwingungssystem einbringt. Allerdings handelt es sich hierbei um kein separates Zusatzgewicht im streitpatentgemäßen Sinn, das bezüglich seines Gewichts so angepasst ist, dass die für die gewünschte Schwingungsdämpfung erforderliche Trägheitsmasse erreicht wird (siehe Auslegung unter Punkt 1). Vielmehr wird der Fachmann der D7 lediglich entnehmen, dass der Haltering 31 so ausgebildet ist, dass er im Hinblick auf seinen Zweck, den Luftsack zu klemmen, ausreichend dimensioniert ist; einen Hinweis dahingehend, dass dieser Ring geeignet bzw. so angepasst ist, dem Gasgenerator also ein zusätzlich erforderliches, festgelegtes Gewicht hinzuzufügen, ist D7 nicht entnehmbar und entspricht einer ex-post-Betrachtung in Kenntnis des Streitpatents. Damit mangelt es D7 an der Offenbarung eines streitpatentgemäßen Zusatzgewichts mit einer Funktionalität, die zur Lösung der Aufgabe beiträgt (fehlendes Merkmal d).

Der nachveröffentlichten und nur bei der Frage der Neuheit zu prüfenden deutschen Offenlegungsschrift DE 10 2009 060 458 (D14) mangelt es jedenfalls daran, dass bezüglich der in Anspruch 11 offenbarten Tilgermasse, die aus dem Gasgenerator und einer Zusatzmasse besteht, nicht offenbart ist, dass die Zusatzmasse reversibel (wie?) am Gasgenerator und/oder der Aufnahmeeinrichtung (wo?) festlegbar ist (fehlendes Merkmal e). Aus den weiteren, hinsichtlich der Neuheit von der Einsprechenden angeführten Druckschriften D9 oder D10, deren Offenbarungsgehalt nicht über D7 hinausgeht, geht ebenfalls kein separates Zusatzgewicht im streitpatentgemäßen Sinn hervor. 2.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist jedoch nicht erfinderisch (§§ 1 bis 4 PatG). Als nächstliegende Schrift wird D7 angesehen, deren Gegenstand alle Merkmale mit Ausnahme eines streitpatentgemäßen Zusatzgewichts aufweist (siehe Neuheitsvergleich). Dabei wird in D7 darauf hingewiesen, dass als Trägheitsmasse in vorteilhafter Weise das Airbag-Modul und hierbei insbesondere der Gasgenerator vorgesehen werden kann, was Vorteile in Bezug auf Bauteilanzahl, Bauraum, Gewicht und Kosten bietet (siehe Spalte 5, Zeile 54, bis Spalte 6, Zeile 5). Trotz dieser Vorteile kann der Fachmann allerdings veranlasst sein, von der (ausschließlichen) Nutzung eines Gasgenerators abzuweichen, wozu er in D7 sogar selbst in Absatz [0048] den Hinweis erhält, eine vorgegebene Trägheitsmasse vorzusehen. Dabei gehört es zum einschlägigen Fachwissen, dass das Schwingungsverhalten durch eine Abstimmung von Trägheitsmasse und/oder Federkonstante der elastischen Aufhängung eingestellt werden bzw. der Fachmann ermitteln kann, welche Trägheitsmasse zur Unterdrückung von unerwünschten Vibrationen erforderlich ist. Kommt es zu einer Differenz zwischen der aktuell vorhandenen Trägheitsmasse des Gasgenerators und der erforderlichen Trägheitsmasse, so kann es nach Überzeugung des Senats keine erfinderische Leistung begründen, diese fehlende Masse mit einer Zusatzmasse zu ergänzen. Das Vorsehen von Zusatzmassen zur Abstimmung der Trägheitsmasse gehört nämlich auch auf dem Gebiet der Lenkradstrukturen zu einer bekannten Maßnahme. Dies wird beispielsweise durch das Gebrauchsmuster DE 299 10 991 U1 (D5) belegt, bei der die vorhandene Trägheitsmasse des Fahrzeuglenkrades durch Zusatzmassen erhöht wird, um Vibrationen zu vermeiden (siehe D5, Seite 1, zweiter Absatz); ähnlich verhält es sich mit der Offenlegungsschrift DE 197 56 482 A1 (D6), bei der die Lenkrad- Trägheitsmasse über eine Zusatzmasse genau eingestellt werden kann, wozu eine Zusatzmasse reversibel über eine Rast- oder Arretiervorrichtung in einer Ausnehmung festgelegt wird (siehe D6, Seite 3, Zeilen 1 bis 4).

In diesem Zusammenhang hat die Einsprechende überzeugend vorgetragen, dass auf Grund der Vielfalt von Ausgestaltungsvarianten von Lenkrad- bzw. Lenksäulenstrukturen einerseits und der eher beschränkten Auswahlmöglichkeit von standardisierten Airbagmodulen bzw. Gasgeneratoren andererseits eine Anpassung der Trägheitsmasse des Schwingungstilgers erforderlich ist, wenn die Masse des Gasgenerators nicht ausreicht, um die für eine ausreichende Schwingungsdämpfung erforderliche Trägheitsmasse bereitzustellen. Auf Grund der vorgenannten Tatsachen und des Hinweises in D7 ergibt sich für den Fachmann die Veranlassung, bei einer Vorrichtung zur Schwingungsdämpfung die vorhandene Trägheitsmasse des Gasgenerators mittels einer Zusatzmasse an die aktuellen Randbedingungen anzupassen. Somit steht der Fachmann lediglich vor der handwerklichen Aufgabe, wie er diese bei Lenkrädern bekannte Maßnahme auch bei einer Vorrichtung wie der D7 konstruktiv umsetzen kann. Dabei wird er, – wie die Patentinhaberin in Zusammenhang mit Hilfsantrag 1 selbst ausgeführt hat –, als erste Überlegung anstellen, wo und wie die Zusatzmasse anzubringen ist, ohne Veränderungen, die natürlich mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, vornehmen zu müssen. In dieser Hinsicht ist es mit Blick auf die vorhandene Bauraumsituation in der Figur 4 der D7 für den Fachmann offensichtlich, dass sich hierfür der Raum unterhalb des Gasgenerators anbietet, wobei sich in dem Freiraum unterhalb des Gasgeneratorflansches 28a sogar die Möglichkeit einer Befestigung mit einer (verlängerten) Schraube 32 eröffnet; andere Möglichkeiten scheiden bei sachlicher Abwägung bzw. aus fachlicher Sicht aus. So verbietet sich im Hinblick auf die sicherheitsrelevante Funktion des Airbags eine Anordnung inner- sowie oberhalb des Airbags und auch im seitlichen Bereich der abgewinkelten Aufnahmeeinrichtung 27 steht kein ausreichender Bauraum zur Verfügung. Damit ergibt sich die anfangs genannte Anordnung im Bereich unterhalb des Gasgenerators 28 zwangsläufig, wobei die Nutzung der bereits vorhandenen Befestigungsmöglichkeit 32,33 sich ebenfalls als zweckmäßig anbietet. Ungeachtet der bereits vorhandenen reversiblen Befestigungsmöglichkeit kann das Vorsehen einer reversiblen Festlegung ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen, sondern ist im vorliegenden Fall, u. a. im Hinblick auf eine Einbau- und Austauschmöglichkeit des Airbags im Reparaturfall, nahegelegt.

Damit gelangt der Fachmann ausgehend von der Aufgabenstellung, im Hinblick auf eine zufriedenstellende Schwingungsdämpfung bei einer gattungsgemäßen Vorrichtung zur Dämpfung von Schwingungen einer Lenksäule die erforderliche Trägheitsmasse bereitzustellen bzw. an ein erforderliches Gewicht anzupassen, im Rahmen einer fachmännischer Tätigkeit, d. h. unter Einbeziehung seines Fachwissens und reiner Zweckmäßigkeitsüberlegungen, zum Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, indem er beim Gegenstand der D7 ein Zusatzgewicht in dem dort zur Verfügung stehenden Raum anbringt. Somit ist der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist ebenfalls nicht erfinderisch (§§ 1 bis 4 PatG). In den als nicht gewährbar erachteten Anspruch 1 nach Hauptantrag ist im Hilfsantrag I das Merkmal der Anordnung des Gasgenerators zwischen der Halterung und dem Zusatzgewicht aufgenommen worden, zu dessen Offenbarung die Patentinhaberin auf die Figuren verweist. Diesen entnimmt der Fachmann eine (Hintereinander-)Anordnung der Bauteile in der Reihenfolge Halterung, Aufnahmeeinrichtung, Gasgenerator und Zusatzgewicht, d. h., das Zusatzgewicht ist nach dem Gasgenerator als letztes Bauteil angeordnet. Eine rein geometrische Betrachtung, so wie diese von der Patentinhaberin angeführt worden ist, ist in den Figuren allerdings nicht eindeutig nachvollziehbar/offenbart. Einer solchen Betrachtung folgend würde im zusammengebauten Zustand das schalenförmige Zusatzgewicht 30, das dann von der ringfömigen Halterung 10 umgeben ist, den zylindrischen Gasgenerator 20 an dessen Unterseite umschließen, so dass räumlich/geometrisch betrachtet das Zusatzgewicht zwischen dem Gasgenerator und der ringfömigen Halterung angeordnet ist.

Unter Zugrundelegung der widerspruchsfreien Auslegung einer (Hintereinander-) Anordnung wird dieses Merkmal allerdings ausgehend von dem nahegelegten Gegenstand nach Hauptantrag, bei dem der Gasgenerator 28, konkret der Gasgeneratorflansch 28a, zwischen der Halterung und dem als letztes Teil angebrachten Zusatzgewicht angeordnet ist, vorweggenommen. Damit ist Anspruch 1 nach Hilfsantrag I ebenfalls nicht gewährbar, womit sich genauere Ausführungen zu der von der Einsprechenden beanstandeten Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung erübrigen.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist schließlich auch nicht erfinderisch (§§ 1 bis 4 PatG). Alternativ zu dem Anordnungs-Merkmal nach Hilfsantrag I wird in Hilfsantrag II die Festlegung des Zusatzgewichts über den Gasgenerator und die Aufnahmeeinrichtung an der Halterung beansprucht. Hinsichtlich der Offenbarung verweist die Patentinhaberin insbesondere auf den Beschreibungsabsatz [0029], Mitte; darüber hinaus wird auch in Absatz [0011] die Möglichkeit einer derartigen Festlegung beschrieben (siehe auch zugehörige Offenlegungsschrift, Absätze [0008] bzw. [0027]).

Allerdings ergibt sich dieses zusätzliche Merkmal wiederum ausgehend von D7 in naheliegender Weise, da bei einer Anbringung des Zusatzgewichtes in der bereits in Haupt- und Hilfsantrag I beschriebenen Weise das Zusatzgewicht durch die Befestigungsschraube 32 sowohl über den Gasgeneratorflansch 28a als auch über die Aufnahmeeinrichtung 27 an der Halterung 19 festgelegt ist.

Damit ist auch Anspruch 1 nach Hilfsantrag II nicht gewährbar. Der Einwand der Patentinhaberin, dass der Fachmann durch den Stand der Technik weder zu der Anordnung nach Hilfsantrag I noch zu der Art der Festlegung nach Hilfsantrag II hingeführt werde, vermag letztendlich nicht durchzugreifen, da der Fachmann wie zum Hauptantrag ausgeführt, bereits mit Hilfe seines Fachwissens, ausgehend von den baulichen Gegebenheiten der D7 zwangsläufig bzw. aufgrund einfacher Zweckmäßigkeitserwägungen zu den beanspruchten Anordnung bzw. Festlegung gelangt, ohne hierzu weiterer Hinweise oder einer gezielten Veranlassung aus dem Stand der Technik zu bedürfen (siehe BGH GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem). Schließlich ist noch anzumerken, dass es sich bei dem in der D7 zur Verfügung stehenden Bauraum nicht um eine spezielle bauliche Besonderheit der D7 handelt, sondern diese Konstellation auf Grund der konstruktiven Gegebenheiten bei Airbags in Lenkradeinheiten häufig vorliegt (siehe z. B. auch D3, Figuren 1 und 2, bei Bez. 10; D10, Figuren 5 bis 7, bei Bez. 132).

5. Aufgrund der vorliegenden Antragslage haben auch die auf den jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 keinen Bestand, zumal die Patentinhaberin ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung kein Interesse an einem beschränkten Patentbegehren mit hochgezogenen Unteransprüchen, insbesondere in Verbindung mit Unteranspruch 8, bekundet hat.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Ganzenmüller Bayer Küest Richter Fi