BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 5/13
_______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2004 040 784 … …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl. Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. März 2015 wird dahingehend berichtigt, dass es in der letzten Zeile der Ziffer 1 des Tenors statt „Offenlegungsschrift“ „Patentschrift“ heißen muss.
G r ü n d e
I. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 hat die Einsprechende 2 beantragt, den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. März 2015 zu berichtigen, da der Tenor des Beschlusses eine offenbare Unrichtigkeit enthält, denn in der letzten Zeile der Ziffer 1 des Tenors muss es statt Offenlegungsschrift offensichtlich Patentschrift heißen.
Die Einsprechende 1 möchte, dass dem Berichtigungsantrag stattgegeben wird und auch die Patentinhaberin stimmt dem Berichtigungsantrag zu.
II. Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. März 2015 ist gemäß § 95 Abs. 1 PatG dahingehend zu berichtigen, dass es in der letzten Zeile der Ziffer 1 des Tenors statt „Offenlegungsschrift“ „Patentschrift“ heißen muss. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, da offensichtlich ist, dass weder die Patentinhaberin noch das Gericht die Änderungen in der Beschreibung, die in der Patentschrift gegenüber der Offenlegungsschrift vorgenommen wurden, wieder rückgängig machen wollten. Auch in den Gründen des Beschlusses vom 17. März 2015 wird auf Seite 9 auf die Beschreibung gemäß Patentschrift und nicht gemäß Offenlegungsschrift Bezug genommen.
Ganzenmüller Bayer Schlenk Ausfelder Me