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BPatG, Beschluss vom 13.10.2011 – 30 W (pat) 534/11

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 30 2008 036 367

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Hartlieb und der Richterin Winter

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung über die Erinnerung der aus der Marke 300 53 517 Widersprechenden ausgesetzt.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 11.4.2011 hat die aus der Marke 656 456 Widersprechende von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegen den Erstprüferbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14.3.2011 unmittelbar Beschwerde einzulegen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG). Die weitere, aus der Marke 300 53 517 Widersprechende hat dagegen gegen denselben Beschluss - ebenfalls zulässig - Erinnerung eingelegt. Das DPMA hat das Verfahren dem Bundespatentgericht vorgelegt, ohne die Verfahren vorher zu trennen. Bei dieser Sachlage war das hier anhängig gewordene Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über die Erinnerung auszusetzen (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 165 Rn. 10 zu der insoweit gleich gelagerten Vorgängerregelung).

Hacker Hartlieb Winter Cl