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BPatG, Beschluss vom 13.10.2010 – 3 ZA (pat) 65/10

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache …

betreffend das Akteneinsichtsverfahren 3 Ni 56/06 (EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richterin Prietzel- Funk und des Richters Dr. Lange am 13. Oktober 2010

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/06 (EU) gewährt.

G r ü n d e

I. Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/06 (EU). Diesem Antrag hat die Antragsgegnerin III als Klägerin des Ausgangsverfahrens widersprochen und dazu vorgetragen, zwischen den Parteien bestehe „eine Vereinbarung“. Die Antragstellerin hat sich demgegenüber darauf berufen, dass sich hieraus kein schutzwürdiges Interesse ergebe. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht geäußert.

II. Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerin III kein entgegenstehendes, hinreichend schutzwürdiges Interesse dargetan hat, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG. 1) Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses des Antragstellers, noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; GRUR 2007,

815 - Akteneinsicht XVIII; Busse/Schuster/- Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 37). Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den Antragsteller darzulegen und eine Abwägung unter den beteiligten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht VXII, Schulte, PatG, 8. Aufl., §§ 99 Rdn. 30).

2) An einem der Akteneinsicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interesse fehlt es vorliegend schon mangels substantiierten Vorbringens der Antragsgegnerin III. Es ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen eine nicht näher erläuterte, offenbar - da nicht in den Nichtigkeitsakten befindliche - außergerichtlich geschlossene Vereinbarung zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens der Akteneinsicht entgegenstehen sollte. Hierfür ist nicht der geringste Anhaltspunkt ersichtlich.

Dr. Fuchs-Wissemann Prietzel-Funk Dr. Lange Pr