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BPatG, Beschluss vom 24.06.2008 – 6 W (pat) 18/06

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 016 988.0-25 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lisch ke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. H ildebrandt b eschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. D ie Prüfungsstelle für Klasse E 04 G des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung 10 2005 016 988.0-25 mit Beschluss vom 30. Mai 2006 zurückgew iesen, da der geltende Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. G egen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 18. Juli 2006, eingegangen am 21. Juli 2006, Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Verfahren zur nachträglichen Einbringung von Flüssigkeiten als Horizontalsperre gegen kapillar aufsteigende Feuchtigkeit im Mauerwerk, dadurch gekennzeichnet, dass Flüssigkeit (14) hohlraum- und rissüberbrückend durch Expansion von Schläuchen (5) mit Ventilen (19) geregelt und kontrolliert abgegeben wird.“

Zur Fassung der Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen. Zur Begründung der Beschwerde macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, dass der nachgewiesene Stan d der Technik Unterschiede zum erfindungsgem äßen Verfahren nach Anspruch 1 aufweise und folglich der geltende Anspruch 1 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.

1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 10 sind zulässig, da sie sich aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen vom Anmeldetag ergeben.

2. Es mag dahinstehen, ob das Verfahren nach Anspruch 1 neu ist oder nicht, es ist zumindest nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes im Hinblick auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit sind lediglich die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale heranzuziehen, nicht jedoch Merkmale, die Inhalt der Beschreibung oder von Unteransprüchen sind. Wie eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergeben hat, hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Verneinung der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf das vorliegende Verfahren gelangt, in vollem Umfang zu eigen. Die EP 00 80 189 A1 zeigt nämlich ein gattungsgemäßes Verfahren, das sich ebenfalls dadurch auszeichnet, dass Flüssigkeit hohlraum- und rissüberbrückend durch Schläuche geregelt und kontrolliert abgegeben wird.

Denn das Merkmal, dass die Flüssigkeit „hohlraum- und rissüberbrückend“ abgegeben werden soll, liest der Fachmann, ein Bauingenieur mit Fachhochschulabs chluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Bauwerksinjektionen, aus der EP 00 80 189 A1 mit. Im Hinblick darauf, dass dort an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen wird, dass die Menge der abgegebenen Flüssigkeit entsprechend der Porosität der zu behandelnden Mauer eingestellt wird (vgl. z. B. Anspruch 2, S. 2, Abs. 2, letzter Satz oder S. 3 vorletzter Abs.), dass bei bekannten Verfahren die eingespritzte Flüssigkeit in Ritzen und stärker porösen Zonen der Mauer verloren geht (vgl. S. 1, vorletzter Ab s.) und dass die Flüssigkeit das M auerwerk sättigen soll (vgl. Anspruch 5), ist es für den Fachmann hinreichend klar, dass die einzubringende Flüssigkeit auch beim Stand der Technik nach der EP 00 80 189 A1 „hohlraum- und rissüberbrückend“ abgegeben werden muss. D ie Anmelderin hat zwar in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, dass die im Stand der Technik verwendeten Begriffe „Porosität“, „Ritzen“ und „stärker poröse Zonen“, die eine Größe von Millimetern hätten, nicht mit Hohlstellen, Rissen und Hohlkammern, die über mehrere Zentimeter groß seien, gleichgesetzt we rden k önnten. Dieser Vortrag vermag jedoch zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage zu führen, da eine bestimmte Größenordnung der zu überbrückenden Hohlräume und Risse weder beansprucht noch in den Anmeldungsunterlagen offenbart ist. Auch vermögen die einzelnen Begriffe aus sich heraus keine bestimmte Größenordnu ng zu definieren, da beispielsweise die Begriffe „Ritze“ und „Riss“ a ustauschbar sind und nicht zwingend etwas über die Breite von Riss bzw. Ritze aussagen.

A uch die Behauptung der Anmelderin in der Beschwerdebegründung, mit dem bekannten Verfahren sei keine hohlraum- und rissüberbrückende Einbringung der Flüssigkeit möglich, vermag nicht zu überzeugen, da nicht erkennbar ist, aufgrund welcher technischen Besonderheiten dies beim Anmeldungsgegenstand möglich sein soll, beim Stand der Technik jedoch nicht. Zumindest geben weder der geltende Anspruch 1 noch die Anmeldungsunterlagen insgesamt hierzu eine Auskunft. Der Hinweis der Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung, mit dem bekannten Verfahren sei keine Horizontalsperre in Poroton- oder Hohlkammersteine einbringbar und auch die Injizierung in zweischaliges Mauerwerk sei nicht in einem Arbeitsgang möglich, vermag ebenfalls nicht weiterzuhelfen, da der geltende Anspruch 1 nur allgemein von Mauerwerk spricht, aber keine Beschränkung auf eine b esondere Art von Mauerwerk erkennen lässt.

Zutreffend führt die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung zwar aus, dass beim Verfahren nach der EP 00 80 189 A1 keine Expansion der Schläuche erfo lge, aber dies wurde seitens der Prüfungsstelle auch nicht unterstellt. S omit unterscheidet sich der geltende Anspruch 1 - wie die Prüfungsstelle zutreffend und überzeugend dargelegt hat - lediglich dadurch vom Stand der Technik, dass die Abgabe der Flüssigkeit durch eine Expansion der Schläuche erfolgt. D ieses Merkmal ist jedoch aus der DE 101 07 745 A1 bekannt und kann ohne weiteres bei einem gattungsgemäßen Verfahren eingesetzt werden, wie die Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss zutreffend und überzeugend begründet hat. Die anderslautenden Ausführungen der Anmelderin vermögen nicht zu überzeugen. Die DE 101 07 745 A1 offenbart unstreitig einen Verpressschlauch zum Herstellen von wasserundurchlässigen Fugen (vgl. z. B. Abs. [0001]). Dabei erfolgt die Abgabe des Injektionsmittels aus dem Schlauch dadurch, dass der Innendruck im Schlauch erhöht, der Schlauch also expandiert wird. Dadurch öffnen sich die im Schlauch vorhandenen Öffnungen (= Ventile) und geben die Flüssigkeit ins Bauwerk ab. Der Verspressschlauch nach der DE 101 0 745 A1 kann somit exakt zu dem in der E P 00 80 189 A1 beschriebenen Zweck eingesetzt werden, so dass es für den F achmann nahe gelegen hat, den Schlauch nach der EP 00 80 189 A1 durch einen Schl auch nach der DE 101 0 7 745 A1 zu ersetzen, wenn er dies aus welchen G ründen auch immer als vorteilhaft ansehen sollte.

Der Umstand, dass der Verpressschlauch nach der DE 101 07 745 A1 möglicherweise nicht wieder verwendbar ist, ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, da eine Widerverwendbarkeit nicht beansprucht ist. Nach alledem ist der geltende Anspruch 1 nicht gewährbar.

3. Die verbleibenden Ansprüche 2 bis 10 fallen notwendigerweise mit dem Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).

4. Soweit die Anmelderin geltend macht, eine Anhörung hätte die im Vergleich zum Stand der Technik unterschiedlichen Merkmale und Vorteile der Erfindung klargestellt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anmelderin genügend Gelegenheit hatte, ihre Anmeldung mit dem Prüfer zu erörtern. Im Übrigen wäre eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auch geheilt, da die Anmelderin im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit hatte, sich zur Sache zu äußern, wovon sie Gebrauch gemacht hat.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl