BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 000 972.7
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juni 2008 unter Mitwirkung des V orsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Lokys, Schramm und Brandt
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2005 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I. Die Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung „Elektrische Steckverbinderhälfte“ am 9. Januar 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Als Anmelderin war auf dem Erteilungsantrag die „I… GmbH, B… Straße in N…“ angegeben. Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 hat die Prüfungsstelle 34 des Deutschen Patent- und Markenamts der Anmelderin mitgeteilt, dass die Anmelderbezeichnung auf dem Erteilungsantrag von den beim DPMA registrierten Anmelderangaben abweiche und um Klärung bzw. Richtigstellung innerhalb einer Frist von 1 Monat gebeten. Mit Beschluss vom 28. November 2005 hat die Prüfungsstelle 22 des DPMA die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen, nachdem der Bescheid unbeantwortet geblieben war. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Fortsetzung des Anmeldeverfahrens begehrt.
Sie führt unter Vorlage eines Auszugs aus dem Handelregister aus, zutreffende Anmelderin sei die „I1… GmbH, B… Straße in N…“. Auf dem Erteilungsantrag sei die Anmelderin unzutreffend in verkürzter Form angegeben worden.
II. Auf die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist der angegriffene Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Der von der Prüfungsstelle gerügte Mangel hinsichtlich der Angabe über die Anmelderin ist beseitigt, nachdem diese im Beschwerdeverfahren die Bezeichnung in „I1 GmbH“ berichtigt und unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts S… eine diesbezügliche Eintragung belegt hat. Die Anmelderbezeichnung war zum Anmeldetag hinreichend individualisiert. Sie konnte im Beschwerdeverfahren mit mit Wirkung ex tunc berichtigt werden, da die Identität der Anmelderin gewahrt blieb (BPatG BlPMZ 2000, 219 - Ringmodelle II).
Nach einer Recherche im gemeinsamen Registerportal der Länder zu Eintragungen mit der im Erteilungsantrag der vorliegenden Patentanmeldung ursprünglich angegebenen Bezeichnung „I… GmbH“ wurden lediglich die Eintragungen „I1… GmbH“ (S… HRB 10333) und „I2… GmbH“ (S… HRB 10871) ermittelt. Da die zweite den Namensbestandteil „Intercontec“ aufweisende Gesellschaft durch den Bestandteil „Produkt“ erkennbar abweichend firmiert und diese Bezeichnung nicht mit „I… GmbH“ in Verbindung gebracht werden kann, konnte es sich nach den ursprünglichen Angaben im Erteilungsantrag nur um die nunmehr mit vollständiger Firmierung benannte Firma „I… GmbH“ handeln.
Dr. Tauchert Lokys Schramm Brandt Pr