BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 20. Mai 2008 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 305 43 752
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vo rsitzenden Richters Kliems und der Richterin Bayer sowie des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Bezeichnung
G r ü n d e
I. NetKey ist am 21. Juli 2005 für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme; insbesondere solche im Zusammenhang mit Rechenzentrumsdienstleistungen und/oder für Banken und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen und deren Kunden, einschließlich für die Anwendungsbereiche, Home-Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten- und workflow-Management; elektronische Datenlesegeräte und Datenschreibgeräte, einschließlich Kartenlesegeräte und Kartenschreibgeräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Geldausgabeautomaten; Kontoauszugsdrucker; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; betriebswirtschaftliche Beratung; Dateienverwaltung mittels Computer; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, Ermittlungen und Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Nachforschung in Computerdateien (für Dritte); Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Ausgabe von Kreditkarten; Bankgeschäfte; Homebanking; finanzielle Beratung; Versicherungsberatung; Übernahme von Bürgschaften und Kautionen; Vergabe von Darlehen, Ausgabe von Debetkarten; Finanzanalysen; Erteilung von Finanzauskünften; finanzielle Schätzungen in Versicherungs-, Bank- und Grundstücksangelegenheiten; Finanzierungen; Geldwechselgeschäfte; Schätzen von Immobilien; Investmentgeschäfte; elektronische Kapitaltransfer; Gewährung von Teilzahlungskrediten; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Kreditvermittlung; Leasing; Lebensversicherung; Sparkassengeschäfte; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermögensverwaltung; Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikation von Daten, Telefondienst sowie Callcenter-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen, insbesondere für die Kontenverwaltung, Depotverwaltung, Home-Banking, Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivatehandel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem Kreditinstitut oder zu einer Bank; Übermittlung von Nachrichten; elektronische Nachrichtenübermittlung; Auskünfte über Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Klasse 41: Ausbildung; Schulung von Anwendern sowie Veranstaltung, Durchführung und Leitung von Seminaren und
Workshops, einschließlich auf dem Gebiet der Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme, der Finanzdienstleistungen und der Kreditvergabe; Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erbringen von Datenverarbeitungs-, Datenerfassungs- und Programmierungsleistungen; Konzeption, Erstellung und Wartung von Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbeitungsprogrammen; Installieren von Computerprogrammen, einschließlich Implementieren von EDV-Programmen in Netzwerken; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten; Aktualisieren von Computer-Software, Bereitstellen von Computerprogrammen in Datennetzen; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbeitungsprogrammen; Lizenzieren von Datenverarbeitungsprogrammen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, EDV-Beratung; alle vorstehend genannten Dienstleistungen dieser Klasse insbesondere im Zusammenhang mit Rechenzentrumsdienstleistungen und/oder für Banken und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen und deren Kunden, einschließlich für die Anwendungsbereiche, Home-Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten- und workflow-Management zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2005 ist die Anmeldung zurückgewiesen worden. Der Bezeichnung „NetKey" lasse sich ohne weiteres der Begriffsinhalt: „Für das „(Inter-) Net(z)“ bestimmter Key (also Schlüssel eines Identifikations- oder sonstigen Sicherheitssystems)“ entnehmen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise die angemeldete Marke daher ausschließlich beschreibend darauf hin, dass dieselben in besonderer Weise dazu bestimmt und geeignet seien, mit dem Key eines solchen internetbasierten Sicherheitssystems (also mit einem „NetKey“) eingesetzt zu werden oder sich mit einem solchen NetKey ihrem Gegenstand und Inhalt nach zu befassen. In dieser Bedeutung werde das Anmeldezeichen auch bereits gegenwärtig verwendet.
Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich daher um eine freihaltungsbedürftige Angabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken; zudem fehle ihm jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2005 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung entgegen der Auffassung der Markenstelle allenfalls nach einer begrifflichen Analyse i. S. von „Internetschlüssel“ oder „Netzwerkschlüssel“ verstehen. Diese Begriffe seinen jedoch nicht freihaltungsbedürftig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da es sich um lexikalisch nicht nachweisbare Begriffe handele.
Ferner bestehe jedenfalls für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41 auch kein berechtigtes Interesse der Wettbewerber für eine Benutzung von „NetKey“ in Zusammenhang mit den Dienstleistungen Ausbildung und Schulung oder Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, weil die Angabe „NetKey“ selbst in der Bedeutung „lnternetschlüssel“ oder „Netzwerkschlüssel“ nicht geeignet sei, den Inhalt einer Schulung oder Veranstaltung zu beschreiben. Die von der Markenstelle dem angefochtenen Beschluss beigefügten Produktinformationen könnten ein Freihaltebedürfnis nicht belegen, da diese möglicherweise auf die Anmelderin selbst zurückgingen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 7. April 2008 auf die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Bezeichnung „NetKey“ für die seitens der Anmelderin noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt. Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden englischsprachigen Begriffen „Net“ und „Key“ zusammen, was für den Verkehr schon aufgrund der Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar ist. Das englische Wort „Net“ bedeutet dabei in wörtlicher Übersetzung „Netz“, wird aber vor allem auf den Gebieten der Informationstechnologie und der Telekommunikation als Kurzwort für „Netzwerk“ gebraucht und hat daneben auch als Kurzbezeichnung für „Internet“ Eingang in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gefunden. Der weitere Bestandteil „Key“ ist in seiner Bedeutung „Schlüssel“ ebenfalls allgemein bekannt. Der angemeldeten Bezeichnung lässt sich daher die Bedeutung „Netz(werk)schlüssel“, d. h. ein aus Zahlen und/oder Buchstaben bestehendes Kennzeichen, welches einen Zugang zu einem lokalen oder überregionalen bzw. globalen Netzwerk ermöglichen soll, zuordnen. Der Verkehr wird diese sprachüblich aus geläufigen Begriffen des englischen Grundwortschatzes gebildete Wortkombination in dieser Bedeutung auch ohne weiteres und ohne analysierende Zwischenschritte verstehen, zumal die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Nachweise belegen, dass die Bezeichnung in diesem Sinne auch beschreibend verwendet wird. Selbst wenn die genannten Verwendungsbeispiele in irgendeiner Form auf die Anmelderin zurückzuführen sein sollten - wie die Anmelderin geltend macht -, ändert dies nichts daran, dass der Begriff „NetKey“ darin in einer rein sachbezogenen, beschreibenden Art und Weise zur Bezeichnung eines Netzwerkschlüssels verwendet wird.
Aufgrund dieser Bedeutung fehlt es der angemeldeten Bezeichnung dann aber in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Bezeichnungen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – BIOMILD). So fehlt insbesondere auch solchen Angaben eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst zwar nicht unmittelbar betreffen, jedoch durch die ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006).
Dies trifft auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu. So fallen unter die beanspruchten Warenoberbegriffe der Klasse 9 „Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme; insbesondere solche im Zusammenhang mit …..; elektronische Datenlesegeräte und Datenschreibgeräte, einschließlich Kartenlesegeräte und Kartenschreibgeräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten“ auch solche Geräte, die für die Einrichtung und Bereitstellung eines Netzwerkschlüssels bestimmt sein können, so dass sich die Bezeichnung „NetKey“ insoweit in einem Sachhinweis auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck dieser Waren erschöpft. Möglich ist ferner, dass der Verkehr darin einen Hinweis erkennt, dass der Zugang bzw. die Nutzung der entsprechenden Geräte die Verwendung bzw. Eingabe eines Netzwerkschlüssels erfordert. Dies führt jedoch nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit, da „NetKey“ auch bei einem solchen Verständnis einen ausschließlich sachbezogenen Aussageinhalt vermittelt, was der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft nimmt (vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT). Zudem ist in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt. Denn ein Zeichen ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH, MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD).
Ein hinreichend enger beschreibender Bezug besteht ferner zu den weiteren beanspruchten Waren der Klasse 9 „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Geldausgabeautomaten; Kontoauszugsdrucker“, da diese Bestandteil eines Netzwerks sein können und ihre Inanspruchnahme auch die Eingabe eines Netzwerkschlüssel erfordern kann. Die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 können sämtlichst in einem bzw. über ein Netzwerk, dessen Zugang über einen Netzwerkschlüssel vermittelt wird, in Anspruch genommen, erbracht und/oder abgerufen werden. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die dem Finanz- und Bankenbereich zuzuordnenden Dienstleistungen wie z. B. „Homebanking“, da diese ebenfalls durch ein entsprechendes Netzwerk einer oder mehrerer Banken gegenüber einem Kunden erbracht werden können, so dass die Bezeichnung auch insoweit nur als Hinweis auf eine für den Zugang erforderlichen Identifikations- oder sonstigen Sicherheitsschlüssels verstanden wird. Ob es sich dabei im Einzelfall tatsächlich um ein Netzwerk im computertechnischen Sinne einer „Verbindung von mindestens zwei Computern über eine oder mehrere Leitungen (Netzwerkkabel) und daran angeschlossene Erweiterungskarten der Computer (Netzwerkkarten)“ (vgl. Markt + Technik, Computerlexikon 2008, S. 558) handelt, ist dabei für ein sachbezogenes Verständnis der Bezeichnung unerheblich, da zumindest nicht unerhebliche Teile des allgemeinen Verkehrs aufgrund des klaren Bedeutungsgehalts von „NetKey“ jedenfalls einer solchen Annahme unterliegen werden, zumal auch damit zu rechnen ist, dass die Begriffe „Netz“ bzw. „Netzwerk“ im allgemeinen Sprachgebrauch in einem weitergehenden Sinne verstanden werden.
In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung ebenfalls in einem Hinweis auf eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung, so dass der Verkehr auch insoweit in „NetKey“ keine Marke erkennen wird. Ein ausschließlich sachbezogenen Aussagegehalt weist „NetKey“ nicht zuletzt auch für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 auf, da diese Ausbildungs- und EDV-Dienstleistungen sich ihren jeweiligen Oberbegriffen nach inhaltlich und/oder thematisch z. B. mit der Herstellung, Einrichtung oder Verwendung von Netzwerkschlüsseln befassen können. Die sprachlich korrekte Verbindung der Begriffe „Net“ und „Key“ weist auch keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die dem Verkehr Anlass geben könnten, darin einen betriebsbezogenen Herkunftshinweis zu sehen. Sie erschöpft sich vielmehr in einer sachbezogenen Aussage über Inhalt und Bestimmungszweck der beanspruchten Waren/Dienstleistungen. Ein rein sachbezogenes Verständnis wird auch nicht durch die Zusammenschreibung beider Wörter in Frage gestellt. Solche Verfremdungen halten sich im Rahmen des Werbeüblichen. Der Verkehr ist durch die häufige Verwendung von englischen Worten im Inland sowohl an eine regelwidrige Klein- und Großschreibung wie auch an die unterschiedlichsten Arten der Verknüpfung von Worten gewöhnt. Eine solche Art der grafischen Darstellung besitzt daher keine kennzeichnende Eigenart, sondern dient lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs und ist so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezogenen Verständnis der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung zu ändern vermag. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet werden (vgl. BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir).
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems Bayer Merzbach Bb