BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 15. Mai 2008 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 305 05 075.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. November 2005 und 9. März 2006 aufgehoben, soweit die Anmeldung sowie die Erinnerung der Anmelderin in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ und die Dienstleistungen der Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ zurückgewiesen worden sind.
G r ü n d e
I Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen „Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ bestimmten Marke PLUS-TAXI mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die sprachüblich gebildete Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres dahingehend verstanden, dass es sich um das Dienstleistungsangebot eines Taxis handele, das einen zusätzlichen Vorteil biete, wie z. B. einen hohen Qualitätsstandard oder umfangreiche Zusatzleistungen. Auch wenn der zusätzliche Vorteil nicht genau beschrieben werde, werde der angemessen informierte und verständige Durchschnittsverbraucher in der angemeldeten Marke nur einen allgemein gehaltenen Sachhinweis sehen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, es seien über 1000 nationale Marken mit dem Bestandteil „PLUS“ in das Markenregister eingetragen worden. Die Zurückweisung der angemeldeten Marke stelle deshalb eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Anmelderin dar. Bei der angemeldeten Marke handele es sich auch nicht um eine ohne weiteres verständliche beschreibende Sachaussage. Ein Taxi sei keine Dienstleistung, sondern ein Fahrzeug. Für den Verkehr sei auch nicht erkennbar, was mit dem Begriff „PLUS“ gemeint sei. Sowohl dieser Begriff als auch das Wort „TAXI“ seien mehrdeutig.
Die Anmelderin beantragt, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Nachdem der Senat in der Sache mündlich verhandelt hat, hat die Anmelderin ihre Anmeldung teilweise in Bezug auf die Dienstleistungen „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Unterhaltung“ zurückgenommen.
II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach der erklärten Einschränkung des Warenverzeichnisses in Bezug auf die in der Anmeldung verbliebenen, im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Dienstleistungen begründet. Für diese Dienstleistungen stellt die angemeldete Marke keine Angabe dar, die i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung der Dienstleistungen oder ihrer Merkmale dienen kann. Ihr fehlt für diese Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zwar ist die Markenstelle in ihren von der Anmelderin angegriffenen Beschlüssen im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke von dem maßgeblichen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) im Sinne eines Taxis bzw. einer Taxidienstleistung verstanden wird, bei der vom Beförderer ein „Plus“ an Leistungen geboten wird. Bei den von der Anmelderin nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen handelt es sich jedoch, soweit für den Senat feststellbar, nicht um solche, die mittels eines Taxis oder während einer Taxifahrt bzw. im Zusammenhang mit der Beförderung in einem Taxi erbracht werden. Für diese Dienstleistungen stellt die angemeldete Marke deshalb nach Auffassung des Senats auch keine Angabe dar, die i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder ihrer sonstigen Eigenschaften dienen kann. Angesichts dieser Sachlage liegt für den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen auch ein beschreibendes Verständnis der angemeldeten Marke nicht auf der Hand. Da es sich bei der angemeldeten Marke auch nicht um eine für die noch in Rede stehenden Dienstleistungen im Verkehr gebräuchliche Angabe handelt, fehlt ihr für diese Dienstleistungen somit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Nachdem auch weitere Schutzhindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde in dem letztlich noch beantragten Umfang stattzugeben. Vorsitzender Richter Kopacek Reker Dr. Fuchs-Wissemann hat Urlaub und ist daher an der Unterschrift gehindert. Reker Bb