BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das vormalige Patent 101 09 223 …
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Juni 2005 unter Mitwirkung des Richters Dr. Jordan als Vorsitzenden, des Richters Dr. Niklas, der Richterin Klante sowie des Richters Dr. Egerer
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist erledigt.
Gründe§
I. Die Einsprechende hat gegen das Patent DE 101 09 223 C1 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Betreiben einer Gießwalzanlage“, dessen Veröffentlichungstag der 1. August 2002 ist, am 31. Oktober 2002 per Fax Einspruch erhoben. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2005, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 27. Januar 2005, hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf ihr Patent verzichtet. Durch gerichtliches Schreiben vom 13. April 2005 ist der Einsprechenden mitgeteilt worden, das Einspruchsverfahren werde als erledigt angesehen, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend gemacht werde. Daraufhin hat Einsprechende mit Schriftsatz vom 26. April 2005 mitgeteilt, sie habe ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents Nr 101 09 223. Auf den Hinweis des Gerichts, es sei im Hinblick auf die Entscheidung des BGH „Vornapf“ (BlPMZ 1997, 320) binnen zwei Wochen ein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse geltend zu machen, hat die Einsprechende, an die das gerichtliche Schreiben am 17. Mai 2005 abgesandt worden ist, bisher nicht reagiert.
Die Einsprechende beantragt sinngemäß, über ihren Einspruch trotz Verzichts auf das Patent zu entscheiden.
II. Das Einspruchsverfahren ist erledigt. Das Patent ist durch Verzicht mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen PatG § 20 Abs 1 Nr 1. Deshalb besteht kein Interesse der Allgemeinheit an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens mehr. Nach Erlöschen des Patents kann die Einsprechende eine Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens jedoch bei Vorliegen eines besonderen eigenen Rechtsschutzbedürfnisses verlangen (vgl BGH BlPMZ 1997, 320 – "Vornapf").
Von einem schutzwürdigen Interesse an der rückwirkenden Vernichtung eines Schutzrechtes kann dann gesprochen werden, wenn eine Inanspruchnahme aus dem mit dem Einspruch angegriffenen Patent ernstlich in Betracht kommt (vgl BGH BlPMZ 1995, 443 - "Tafelförmige Elemente"; BGH BlPMZ 1997, 320, 321 - "Vornapf") oder wenn nicht nur mittelbar Einbußen zu befürchten sind (BGH BlPMZ 1995, 443, 444 - "Tafelförmige Elemente"). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses obliegt dem Einsprechenden (BGH BlPMZ 1995, 443 - "Tafelförmige Elemente").
Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden nicht anerkannt werden, weil sie trotz gerichtlicher Aufforderung nicht dargetan hat, warum gerade sie in ihren eigenen Rechten verletzt ist wenn keine schriftliche Begründung ergeht. Jordan Niklas Klante Egerer Na