BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 416/03
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 296 23 700 hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Müllner sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2002 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen, diese Wirkung war durch Beschluss auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr. ZPO § 515 Abs 3).
Müllner Riegler Schneider Pr