BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend das Gebrauchsmuster 298 23 432 hier: Antrag auf Löschung
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dr. Wagner und Dr. Feuerlein
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. März 2001 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem der Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt hat (entspr. ZPO § 515 Abs 3).
Goebel Dr. Wagner Dr. Feuerlein Pr