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BGH, Beschluss vom 27.08.2024 – 2 ARs 128/24

2. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS128.24.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 128/24 2 AR 35/24 vom 27. August 2024 in dem selbstständigen Einziehungsverfahren gegen

wegen des Verdachts der Geldwäsche

hier: Berichtigung des Beschlusses vom 4. Juni 2024

Az.: 452 Js 40104/24 Staatsanwaltschaft Mühlhausen

ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS128.24.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. August 2024 beschlossen:

Der Beschluss vom 4. Juni 2024 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Tenor dahin berichtigt, dass es statt „Mühlhausen“ „Erfurt“ heißen muss.

Gründe§

1 Der Senat hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Juni 2024 gemäß § 13a StPO beschlossen, die Untersuchung und Entscheidung eines wegen Geldwäsche geführten selbstständigen Einziehungsverfahrens dem „Landgericht Mühlhausen/Amtsgericht Arnstadt“ zu übertragen. Der Entscheidung lag u.a. zugrunde, mit dem Amtsgericht Arnstadt zugleich das Landgericht, in dessen Bezirk dieses Amtsgericht liegt, zu benennen. Dabei handelt es sich gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes über den Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften vom 16. August 1993 (GVBl. S. 553), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (GVBl. S. 347, 357), um das Landgericht Erfurt.

Wegen dieser offensichtlichen Unrichtigkeit war der Beschluss vom 4. Juni 2024 entsprechend zu berichtigen.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt