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BGH, Beschluss vom 07.07.2022 – 2 StR 127/21

2. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2022:070722B2STR127.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 127/21 vom 7. Juli 2022 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2022:070722B2STR127.21.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2022 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2022, mit dem seine Anhörungsrüge gegen den seine Revision verwerfenden Senatsbeschluss vom 23. November 2021 zurückgewiesen wurde, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Dahinstehen kann, ob die Anhörungsrüge statthaft ist. Sie ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten – namentlich die im angefochtenen Beschluss sogar ausdrücklich in Bezug genommenen umfangreichen Schiftsätze des Verurteilten – übergangen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14).

Franke Appl Eschelbach

Zeng Meyberg

Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 27.05.2020 - 2 Ks 2234 Js 20029/19