BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 158/22
vom 5. Juli 2022 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
ECLI:DE:BGH:2022:050722B2STR158.22.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten neben dem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Aburteilung regelmäßig einen gewichtigen Strafmilderungsgrund nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafe darstellt, der im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2022 ‒ 2 StR 541/21, juris Rn. 6 mwN). Der Senat kann indes ausschließen, dass der Strafkammer dies aus dem Blick geraten ist.
Der Angeklagte wurde alsbald nach der Tat verhaftet, so dass die Verfahrensdauer dem Zeitraum zwischen Tat und Urteil, den die Strafkammer ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat, entspricht. Die Strafkammer hat den konkreten Verfahrensgang, die darin begründeten Verzögerungen und die damit einhergehenden individuellen Belastungen für den Angeklagten detailliert festgestellt. Die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat sie sehr großzügig kompensiert. Angesichts dessen besteht kein Anhaltspunkt, dass sie diesen Umständen nicht auch die erforderliche strafmildernde Wirkung beigemessen hat. Einer ausdrücklichen Erwähnung des Strafmilderungsgrundes bedurfte es in dieser Situation ausnahmsweise nicht.
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz: Landgericht Gera, 12.01.2022 - 11 Ks 120 Js 12229/17 (2)