BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 119/21 2 AR 53/21 vom 27. Mai 2021 in der Strafsache gegen
1.
Vertreten durch: Rechtsanwalt
2.
Vertreten durch: Rechtsanwalt
wegen Betruges
Az.: 64 AR 41/21 Generalstaatsanwaltschaft Köln 42 Ls-931 Js 2527/16-17/20 Amtsgericht Kerpen 4 KLs-140 Js 3739/17-10/20 Landgericht Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2021:270521B2ARS119.21.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten am 27. Mai 2021 beschlossen:
Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Kerpen anhängige Verfahren (Az: 42 Ls-931 Js 2527/16-17/20) wird zu dem beim Landgericht Düsseldorf rechtshängigen Verfahren (Az: 4 KLs-140 Js 3739/17-10/20) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Gründe§
1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
„Am 26. Juni 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Köln im Verfahren 931 Js 2527/16 gegen die Angeklagten R. und B. Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Kerpen wegen mehrfachen Betruges. In einem parallel geführten Verfahren erhob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen die beiden Angeklagten in der Sache 140 Js 3739/17 Anklage wegen gleichartiger Tatvorwürfe zum Landgericht Düsseldorf.
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Kerpen das dortige Verfahren 42 Ls 17/20 mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 mit der Bitte um Prüfung der Übernahme zum Verfahren 4 KLs
10/20 an das Landgericht Düsseldorf übersandt. Das Landgericht Düsseldorf hat wegen der Gleichheit der Angeklagten, der Tatvorwürfe und des zeitlichen Zusammenhangs Übernahmebereitschaft erklärt.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat die Sache dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zum Zwecke der Herbeiführung eines Verbindungsbeschlusses nach § 4 Abs. 2 StPO vorgelegt.
Die Voraussetzungen einer Verbindung der Verfahren durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen vor. Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht – Schöffengericht – Kerpen und das Landgericht Düsseldorf.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor. Die Verfahren richten sich gegen dieselben Angeklagten und haben gleichartige Betrugsvorwürfe zum Gegenstand. Zudem besteht zwischen den angeklagten Taten ein zeitlicher Zusammenhang. Eine Verbindung der Verfahren ist daher zweckmäßig.“
2 Dem tritt der Senat bei.
Franke Appl Krehl
Meyberg Wenske