BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 119/21
vom
26. Mai 2021
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2021:260521B2STR119.21.0
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht strafschärfend „insbesondere bewertet“ hat, „dass der Angeklagte wegen der Tat vom 9. März 2019 einschlägig vorbestraft ist“, liegt kein Rechtsfehler vor. Zwar hat der Strafbefehl geringere Warnwirkung als ein Urteil (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2020 – 2 StR 197/20). Mit der genannten Bemerkung hat das Landgericht aber auch auf die Tatsache der früheren Begehung einer einschlägigen Tat hingewiesen.
Franke Appl Krehl
Eschelbach RiBGH Wenske ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Franke
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 12.11.2020 - 5/21 Ks - 3490 Js 238405/20 (12/20)