BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 418/20 vom 20. Mai 2021 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass sie nicht auch wegen tateinheitlich begangener Gründung einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sind.
Schäfer Paul Berg
Anstötz Kreicker
Vorinstanz: Dresden, OLG, 24.03.2020 - 2 StE 6/19-5 4 St 3/19
ECLI:DE:BGH:2021:200521B3STR418.20.0