BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 654/19
vom 17. Mai 2021 in der Strafsache gegen
wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.
hier: Antrag der Nebenklägerin N. K. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz gemäß § 397a Abs. 2 StPO
ECLI:DE:BGH:2021:170521B4STR654.19.0
Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 17. Mai 2021 beschlossen:
Der Nebenklägerin N. K. wird auf ihren Antrag vom 17. September 2020 Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz bewilligt (§ 397a Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Die Vorsitzende des 4. Strafsenats
Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2