nu:legal · recht.nulegal.eu

BGH, Beschluss vom 29.04.2021 – III ZB 7/21

3. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZB7.21.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZB 7/21

vom

29. April 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZB7.21.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr

beschlossen:

Die "Rechtsbeschwerde" der Beklagten vom 14. April 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 1. April 2021 wird auf Ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die "Rechtsbeschwerde" der Beklagten vom 14. April 2021 ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss vom 1. April 2021 ist nicht eröffnet. Allein in Betracht käme eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO. Eine solche geht aus der Eingabe der Beklagten jedoch nicht hervor; sie wäre im Übrigen unzulässig, weil sie nicht, wie geboten, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN), und zudem auch in der Sache unbegründet, weil der erkennende Senat das Vorbringen der Beklagten vollumfänglich zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.

2 Die Beklagte wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass sie mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.

Herrmann Tombrink Arend

Böttcher Herr

Vorinstanzen: AG Stockach, Entscheidung vom 17.12.2020 - 1 C 211/19 - LG Konstanz, Entscheidung vom 28.01.2021 - B 62 T 9/21 -