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BGH, Beschluss vom 25.03.2021 – 6 StR 108/21

6. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2021:250321B6STR108.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 108/21

vom 25. März 2021 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberische Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:250321B6STR108.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. November 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch, dass die Erpressungsversuche des Angeklagten in den Fällen 2 bis 9 fehlgeschlagen sind.

Sander König Feilcke

Tiemann von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 04.11.2020 - 5 KLs 14/20 05 Js 105/20