BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 3/20
vom
17. Februar 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:170221BXIZB3.20.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Dauber und Ettl
beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. März 2020 (13 Kap 2/18), berichtigt durch Beschluss vom 26. Juni 2020, ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 3/20) durch die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und die Musterbeklagte zu 6 Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe§
I.
1 Das Oberlandesgericht hat am 13. März 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 24. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und die Musterbeklagte zu 6 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 9. April 2020 eingegangen.
II.
2 Da die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und die Musterbeklagte zu 6 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die Musterbeklagten zu 2, 3 und zu 6 bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1; vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41).
III.
3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Matthias Menges
Dauber Ettl
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2017 - 305 OH 1/17 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2020, berichtigt durch Entscheidung vom 26.06.2020 - 13 Kap 2/18 -