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BGH, Beschluss vom 01.02.2021 – 5 ARs 16/20

5. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2021:010221B5ARS16.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 16/20 5 AR (VS) 25/20

vom 1. Februar 2021 in der Justizverwaltungssache betreffend

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden

hier: Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz

ECLI:DE:BGH:2021:010221B5ARS16.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2021 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Resch als Einzelrichterin beschlossen:

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2020 – III-1 VAs 25/20 – wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1 Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1, Halbsatz 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 GNotKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil auch die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen worden ist (BeckOK KostR/von Selle, 31. Ed., GNotKG § 81 Rn. 31; BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 – I ZB 73/14 und vom 7. Mai 2019 – II ZB 12/16).

2 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

3 Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.

Resch

Vorinstanz: Hamm, OLG, 25. Juni 2020 – III-1 VAs 25/20