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BGH, Beschluss vom 18.05.2020 – 6 StR 90/20

6. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2020:180520B6STR90.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 90/20

vom 18. Mai 2020 in der Strafsache gegen

wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. April 2020).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander König Feilcke

Tiemann von Schmettau

Vorinstanz: Hannover, LG, 12.12.2020 - 8731 Js 51477/19 33 KLs (25/19)

ECLI:DE:BGH:2020:180520B6STR90.20.0