BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (VS) 2/20
vom 14. April 2020 in der Justizverwaltungssache betreffend
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier: Löschung von Einträgen im Bundeszentralregister
ECLI:DE:BGH:2020:140420B5AR.VS.2.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2020 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 2019 (Az.: III-1 VAs 97/19) wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Mutzbauer Cirener Köhler
von Häfen Resch