BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 609/19
vom 22. Januar 2020 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:220120B5STR609.19.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen, des Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Sander Berger
Mosbacher Köhler