BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 333/18 vom 11. Dezember 2019 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2019 beschlossen:
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. Januar 2018 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Nachdem nunmehr alle gegen das vorgenannte Urteil eingelegten Revisionen zurückgenommen worden sind, hat sich das durch den Beschluss des Senats vom 21. März 2019 eingeleitete Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG erledigt.
Schäfer Gericke Spaniol
Tiemann Erbguth
Vorinstanz: Duisburg, LG, 31.01.2018 - 722 Js 115/17 33 KLs 24/17
ECLI:DE:BGH:2019:111219B3STR333.18.0