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BGH, Beschluss vom 11.12.2019 – 3 StR 333/18

3. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2019:111219B3STR333.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 333/18 vom 11. Dezember 2019 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2019 beschlossen:

Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. Januar 2018 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Nachdem nunmehr alle gegen das vorgenannte Urteil eingelegten Revisionen zurückgenommen worden sind, hat sich das durch den Beschluss des Senats vom 21. März 2019 eingeleitete Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG erledigt.

Schäfer Gericke Spaniol

Tiemann Erbguth

Vorinstanz: Duisburg, LG, 31.01.2018 - 722 Js 115/17 33 KLs 24/17

ECLI:DE:BGH:2019:111219B3STR333.18.0