BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 265/19 (alt: 5 StR 622/17) vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:300719B5STR265.19.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Februar 2019 wird mit der Klarstellung verworfen, dass es sich – auch den Nichtrevidenten A. betreffend – bei den Einziehungsentscheidungen im angefochtenen Urteil um lediglich deklaratorische Wiederholungen der bereits rechtskräftigen Einziehungsentscheidungen aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. September 2017 handelt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Sander Schneider
König Mosbacher