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BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – IV ZA 2/19

4. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2019:030419BIVZA2.19.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZA 2/19 vom 3. April 2019 in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2019:030419BIVZA2.19.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann

am 3. April 2019

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren wäre verfristet, ohne dass die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde, da der Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Klägerin persönlich in Gang gesetzten Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen ist. Da das Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts nicht dem Anwaltszwang unterliegt und von der Klägerin persönlich betrieben word en ist, ist die Zustellung an die Partei maßgeblich für den Fristbeginn.

Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt

Lehmann Dr. Bußmann

Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 16.05.2017 - 2 C 2513/16 - LG Mannheim, Entscheidung vom 14.01.2019 - 11 S 5/17 -