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BGH, Beschluss vom 17.07.2017 – IX ZR 189/16

9. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2017:170717BIXZR189.16.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IX ZR 189/16 vom

17. Juli 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:170717BIXZR189.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg

am 17. Juli 2017 beschlossen:

1. Der Einspruch des Klägers gegen das Senatsurteil vom 20. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das vorbezeichnete Senatsurteil wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Seine auf anfechtungsrechtliche Rückgewähr eines von der Schuldnerin an den Beklagten gezahlten Betrages gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Senat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. April 2017, zu welcher der Kläger erschienen war, nicht aber der Beklagte, durch ein irrtümlich als Versäumnisurteil bezeichnetes und mit entsprechender Vollstreckbarkeitsanordnung versehenes Urteil zurückgewiesen. Gegen dieses dem Kläger am 13. Juni 2017 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit einem beim Bundesgerichtshof am 27. Juni 2017 eingegangenen Einspruch und zugleich erhobener Anhörungsrüge. Auch diesen ist der Erfolg zu versagen.

2 1. Der Einspruch ist unstatthaft. Der Kläger war nicht säumig, auf der Säumnis des Beklagten beruht das Urteil nicht. Auf den Meistbegünstigungsgrundsatz kann sich der Kläger nicht berufen. Dieser soll nur Nachteile der durch eine inkorrekte Entscheidung beschwerten Beteiligten ausschließen, aber nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges oder sonstigen prozessualen Vorteilen führen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96, NJW 1997, 1448 mwN). Ist - wie hier - gegen eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben, kann auch eine der Art nach inkorrekte Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eröffnen (BGH, Beschluss vom 20. April 1993 - BLw 25/92, WM 1993, 1529 mwN; Prütting in MünchKomm-ZPO, § 338 Rn. 8 mwN; BeckOK-ZPO/Toussaint, 24. Ed., § 338 Rn. 4.).

3 2. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Auslegung des Gesellschaftsvertrags zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Übergangenen Vortrag zu einer im Sinne der Rechtsprechung hinreichend klaren Regelung, die den Gesellschafter zur

Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, zeigt die Anhörungsrüge nicht auf. Eine weitergehende Begründung kann der Kläger auch über den Umweg einer Anhörungsrüge nicht erzwingen.

Kayser Gehrlein Lohmann

Schoppmeyer Meyberg

Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 20.08.2015 - 1 C 517/14 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 29.07.2016 - Bö 7 S 21/15 -