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BGH, Beschluss vom 13.08.2014 – 5 StR 369/14

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 369/14

vom 13. August 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2014 beschlossen:

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.

Gründe§

1 In dieser Sache hat der 3. Strafsenat über den Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) bereits durch Beschluss vom 8. Februar 2007 – 3 StR 8/07 – entschieden. Er ist daher nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs (B. VI. 7.) auch zur Entscheidung über den neuerlichen Rechtsbehelf des Beschuldigten vom 1. Juli 2014 berufen. Der Senat gibt das Verfahren – nach Rücksprache – daher an diesen Senat ab.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König