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BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – 2 StR 413/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 413/12 vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2013 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juli 2012 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. April 2012 wirksam zurückgenommen hat.

Gründe§

1 Die Revision des Angeklagten wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2012 durch den hierzu ermächtigten Verteidiger wirksam zurückgenommen. Aus diesem Grund war der Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2012, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden war, auf die Beschwerde des

Angeklagten vom 25. Juli 2012 aufzuheben und gleichzeitig festzustellen, dass die Revision wirksam zurückgenommen worden ist.

Becker Fischer Appl

Schmitt Krehl