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BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – 1 StR 31/12

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 31/12

vom

7. März 2012

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten weitere selbständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last legte, kam die Nachholung eines Teilfreispruchs durch den Senat nicht in Betracht, weil diese Taten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind und daher nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen; sie sind beim Landgericht anhängig geblieben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2001 - 2 StR 7/01 mwN). Der Antrag des Generalbundesanwalts auf entsprechende ergänzende Berichtigung des Schuldspruchs steht der Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGH aaO).

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