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BGH, Beschluss vom 25.08.2011 – V ZB 86/11

5. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 86/11

vom

25. August 2011

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2011 durch die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterin Weinland

beschlossen:

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 - Kassenzeichen: 780011120072 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 ist richtig. Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsteht für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die angefochtene Entscheidung über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 31 ZVG) ist eine Festgebühr nicht bestimmt (vgl. Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Damit

ist der Antrag vom 24. August 2011 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegenstandslos.

Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

Roth Weinland

Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 30.08.2010 - 9 K 70/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 T 310/10 -