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BGH, Beschluss vom 06.12.2010 – 5 StR 481/10

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Dezember 2010 in der Strafsache gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2010 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2010 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2010 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Rechtsmittel im Übrigen auch unter Berücksichtigung des gesamten auf die unterbliebene Unterbringung bezogenen Revisionsvorbringens – wie vom Generalbundesanwalt dargelegt – unbegründet wäre.

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