BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 9. November 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Anders als in den BGHSt 52, 48 zugrunde liegenden Fällen (5 StR 116/01 und
5 StR 475/02) kann der Senat hier angesichts der eindeutigen Beweislage aus-
schließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1
lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
(WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl. II 1969 S. 1585) beruht.
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