BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 18. März 2008 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Oktober 2007 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1
Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-
tragsschrift vom 14. Februar 2008 wird Bezug genommen.
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