BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 22. Mai 2006 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 3. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft, weil das Landgericht den
Umstand, dass das Rauschgift infolge der polizeilichen Observation sicher-
gestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Ge-
fährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unerörtert gelassen hat
(vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Dieser Rechtsfehler erfordert
indes hier nicht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverwei-
sung der Sache zur Nachholung dieser Prüfung, da die Festsetzung der
Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten trotz dieses
Strafzumessungsfehlers bei den erheblichen persönlichen Strafschärfungs-
gründen angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
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