BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. März 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Antragstellerin K. Patentberichterstattung Inhaberin K.
wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens
X ZR 64/05 gewährt.
Von der Akteneinsicht sind folgende Aktenteile ausgenommen: GA I
(BPatG), Bl. 7, mit dem Wort "Gegen" beginnender 6. Absatz, sowie
Bl. 108; GA II (BGH), Bl. 17, mit dem Wort "Die" beginnender
2. Absatz.
Gründe§
Nach § 99 Abs. 3 PatG ist der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht
zu gewähren, soweit nicht die Klägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges
Interesse dargetan hat. Letzteres ist nicht der Fall, soweit die Klägerin der Ak-
teneinsicht widersprochen hat, weil die Akten Angaben zu vom Beklagten Drit-
ten eingeräumten Lizenzen enthalten. Insoweit käme allenfalls ein entgegen-
stehendes Interesse des Beklagten in Betracht, der jedoch der Akteneinsicht
nicht widersprochen hat.
Melullis
Vorinstanz:
Meier-Beck
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 Ni 26/04 (EU) -