BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
18. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 wird verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Die Einziehungsanordnung wird jedoch auf der Grundlage der
Urteilsgründe dahin konkretisiert, daß die sichergestellte Ko-
kainzubereitung in Mengen von 17,75 g, 346 g sowie 1.374 g
eingezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer